Förderprogramm zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum in Bayern (Medizinstipenienrichtlinie - MedStipR)


Schlagworte

  • Stipendium für Studierende
  • Nach Abschluss des Studiums Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Fördergebiet
  • 600 €/Monat ab 5. Semester, Stipendiatenseminar

Allgemein

Zielgruppe

Studierende: Studium

Träger des Programms

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Finanziert durch den Freistaat Bayern

Art der Förderung

Ideelle Förderung, Finanzielle Förderung

Regierungsbezirk

Mittelfranken, Niederbayern, Oberbayern, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben, Unterfranken

Kurzbeschreibung

Das Stipendienprogramm richtet sich an Medizinstudierende, die später ihre Facharztweiterbildung im ländlichen Raum absolvieren und auch anschließend für mindestens fünf Jahre im ländlichen Raum in Bayern tätig sind - egal ob angestellt oder selbständig (niedergelassen).


Förderung

Beschreibung

Ideelle und finanzielle Förderung von Medizinstudierenden:

Stipendiatenseminar - einmal jährlich: Das interaktive Stipendiatenseminar soll den Stipendiatinnen und Stipendiaten einen Wissensvorsprung in einzelnen medizinischen Fachthemen verschaffen, weitere berufstypische Qualifikationen und Kompetenzen, die für ihre spätere Tätigkeit relevant sind, an die Hand geben und zudem eine aktive Mitgestaltung des zukünftigen ärztlichen Berufs in kreativer und innovativer Weise ermöglichen.

600 € pro Monat, monatliche Auszahlung. Maximal 48 Monate (max. Fördersumme 28.800 €)


Finanzierung

Jährliches Fördervolumen, Fördergrenze

Fördervolumen jeweils nach Haushaltsbeschluss des Bayerischen Landtags


Allgemeine Informationen zum Förderprogramm

Förderzeitraum

Das Stipendium kann nur ein einziges Mal beantragt werden und wird bis zur Beendigung des Medizinstudiums, längstens jedoch für 48 Monate, gewährt. Es kann frühestens ab dem dritten Studienjahr (5. Fachsemester) beantragt werden.

Verpflichtungen/Gegenleistungen & Nichteinhaltung der Verpflichtung

Medizinstudierende verpflichten sich
- als Studierende der Humanmedizin ab dem dritten Studienjahr an einer deutschen Hochschule oder einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) geprüften und anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit mindestens einem Kooperationspartner in Bayern eingeschrieben zu sein,
- als Studierende oder Studierender an einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 BayHIG geprüften und anerkannten Hochschule im Sinn von Nr. 2 Alt. 2 mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer, gemessen an der Regelstudienzeit, an dem Standort des bayerischen Kooperationspartners absolviert zu haben,
- die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Medizinstudiums aufzunehmen,
- die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Fördergebiet aufzunehmen und dort vollständig zu durchlaufen,
- innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung eine ärztliche Tätigkeit im Fördergebiet aufzunehmen,
- innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung eine ärztliche Tätigkeit im Fördergebiet aufzunehmen und dort mindestens 60 Monate auszuüben.

Vollständige Rückzahlung des Stipendiums bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen. Falls die ärztliche Tätigkeit nicht mindestens 60 Monate im Fördergebiet aufrechterhalten wird, errechnet sich der Erstattungsbetrag anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen, zuzüglich Zinsen, Gebühren und Auslage. Der Zinslauf beginnt i.d.R. mit der Auszahlung der einzelnen monatlichen Zahlungen und endet i.d.R. mit dem Tag der Rückzahlung des Erstattungsbetrags. Die Verzinsung erfolgt mit drei Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (Art. 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). 

Erstmalige Durchführung des Programms

Das Programm besteht seit 07/2012.

Regionale Begrenzung

Studium an einer deutschen Hochschule oder einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) geprüften und anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit mindestens einem Kooperationspartner in Bayern. Weiterbildung und nachfolgende ärztliche Tätigkeit im Fördergebiet; Fördergebiet ist der ländliche Raum im Sinn von Nr. 2.2.1 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung.

Ausbildungsabschnitt (Studium/Famulatur/Blockpraktikum/PJ/Promotion/Anderes)

Studium


Bewerbung

Bewerbungsmodalitäten

Bewerbungsunterlagen:
- Antragsformular,
- Studienverlaufsbescheinigung mit detaillierter Semesterübersicht,
- eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einer entsprechenden Hochschule oder
 - eine Bescheinigung der geprüften und anerkannten Hochschule über den beabsichtigten Studienzeitraum an einem Standort in Bayern und
- sofern vorhanden, Kopie des Zeugnisses über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung


Kontakt

Webseite

https://www.lgl.bayern.de/stip

Kontakt

LGL-Sachgebiet K1
09131 6808-7246
stipendium@lgl.bayern.de

Datum letzte Aktualisierung: 01.02.2024