Tee, Kräuter- und Früchtetee

Warenkunde

Umgangssprachlich wird unter dem Begriff "Tee" allgemein der Aufguss von Pflanzenteilen mit heißem Wasser verstanden. Häufige „Teearten“ sind dabei Schwarz-, Grün-, Kräuter-, Mate-, Rotbusch- oder Früchtetee.

Gemäß den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie deren Extrakte und Zubereitungen versteht man unter "Tee" jedoch nur die Blätter, Blattknospen und/oder die zarten Stiele des Teestrauches (Camellia sinensis), die je nach Grad der Fermentation grünen Tee, weißen Tee, Oolong-Tee oder schwarzen Tee liefern.

Zu den „Kräuter- und Früchtetees“ zählen nach den Leitsätzen alle weiteren als „Tee“ verzehrten Getränke, die nicht aus der Teepflanze stammen. Zur Herstellung werden dabei verschiedenste getrocknete Teile von Pflanzen verwendet, wie zum Beispiel die Blätter (z. B. bei Minze), die Früchte (z. B. bei Apfel), die Blüten (z. B. bei Hibiskus), die Rinde (z. B. bei Rotbusch) oder die Wurzeln (z. B. Süßholz).

Da die Erzeugnisse der beiden eben genannten Kategorien nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine Aromen enthalten, gibt es für aromatisierten „Tee“ in den Leitsätzen noch die beiden Kategorien „aromatisierter Tee“ (z. B. Grüner Tee mit Zitronengeschmack) und „aromatisierter Kräuter- und Früchtetee“ (z. B. Früchteteemischung mit Himbeeraroma).

Was wird generell untersucht?

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht Tees sowie Kräuter- und Früchtetees auf ihre sensorische, chemische und mikrobiologische Beschaffenheit sowie auf eine korrekte Kennzeichnung.

Die chemische Untersuchung konzentriert sich dabei auf charakteristische Parameter (z. B. Coffein, ätherisches Öl, Masseverlust und säureunlösliche Asche), die in Verbindung mit der sensorischen Prüfung Aufschluss über die jeweilige Qualität des Erzeugnisses geben. Zur Ermittlung des hygienischen Status und zum Nachweis von krankheitsverursachenden Mikroorganismen werden die mikrobiologische Analysen durchgeführt. Darüber hinaus findet eine Überprüfung auf das Vorhandensein von gesundheitlich bedenklichen Inhaltsstoffen (z. B. Cumarin in zimthaltigen Tees) sowie auf Umweltkontaminanten, Pestizide und Bestrahlung statt.

Ein wichtiger Aspekt hinsichtlich der Beurteilung von Kräuter- und Früchtetees ist es, zu überprüfen, ob es sich aufgrund bestimmter pflanzlicher Inhaltsstoffe oder der Bewerbung überhaupt um ein Lebensmittel oder um ein Arzneimittel handelt.

Außerdem ist immer zu prüfen, ob es sich bei dem Produkt selbst oder bei einzelnen Zutaten um ein neuartiges Lebensmittel bzw. um eine neuartige Lebensmittelzutat handelt.

Abschließend wird die Kennzeichnung des Produktes auf die Übereinstimmung sowohl mit dem Inhalt als auch mit den rechtlichen Anforderungen geprüft.

Rechtliche Grundlagen und deutsche Verkehrsauffassung

Die deutsche Verkehrsauffassung bezüglich der Qualität und der Kennzeichnung von „Tee“ ergibt sich aus den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie deren Extrakte und Zubereitungen.

Als allgemeine rechtliche Grundlagen für Lebensmittel sind die EU-Basis-Verordnung (VO (EG) Nr. 178/2002) und das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu beachten. Die rechtlichen Vorgaben zu neuartigen Lebensmitteln sind in der Novel Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283) und die Vorgaben zu gesundheitsbezogenen Angaben in der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) enthalten. Allgemeine Vorgaben zur Kennzeichnung von vorverpackten Tees sind außerdem in der VO (EU) Nr. 1169/2011, der Fertigverpackungsverordnung und der Los-Kennzeichnungs-Verordnung zu finden. Ist das Produkt kein vorverpacktes Lebensmittel, sondern wird z. B. erst auf den Wunsch des Endverbrauchers hin am Verkaufsort verpackt, so sind die Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) einzuhalten.

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