Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse

Tabakerzeugnisse

Zigaretten

Laut Gesetz ist ein „Tabakerzeugnis ein Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht.“
Tabakerzeugnisse werden geraucht, gekaut, geschnupft oder oral konsumiert. Sie können wie folgt unterschieden werden:

  • Rauchtabakerzeugnisse z.B.
    • Zigaretten
    • Zigarren und Zigarillo
    • Tabak zum Selbstdrehen von Zigaretten (= Feinschnitt)
    • Pfeifentabak
    • Wasserpfeifentabak
  • Rauchlose Tabakerzeugnisse z.B.
    • Kautabak
    • Schnupftabak
    • Tabak zum oralen Gebrauch
      Hierbei handelt es sich um Erzeugnisse aus Tabak z.B. in Pulver- oder Granulatform, teilweise auch in porösen Portionsbeutelchen verpackt. Zum Konsum legt man die Produkte unter die Lippe oder in die Wangenfalte. Derartige Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Als Beispiel ist hier „Snus“ zu nennen.

Verwandte Erzeugnisse

Hierzu zählt man folgende Produkte:

  • Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten)
    Da es sich laut gesetzlicher Definition bei einer E-Zigarette um „ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann….“ handelt, werden unter den Begriff E-Zigarette auch E-Shishas, E-Pfeifen oder E-Zigarren eingeordnet.
  • Nachfüllbehälter für E-Zigaretten
    Hierbei handelt es sich laut Gesetz um „ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann“.
     
    Hinweis: Bisher sind lediglich nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gesetzlich geregelt. Der deutsche Gesetzgeber plant jedoch, nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter den nikotinhaltigen gleichzustellen, da – unabhängig vom Nikotin – auch die in dieser Produktgruppe enthaltenen Vernebelungsmittel, Zusatzstoffe und mögliche Verunreinigungen zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Konsumenten führen können.
  • Pflanzliche Raucherzeugnisse
    enthalten keinen Tabak, sondern andere Pflanzen und werden geraucht. Ein Beispiel hierfür sind Kräuterzigaretten.

Was wird generell untersucht

Das LGL untersucht routinemäßig Tabakerzeugnisse auf zugesetzte Stoffe, wie beispielsweise Geruchs- und Geschmacksstoffe, Feuchthaltemittel und Konservierungsstoffe. Daneben gehören auch mögliche Schadstoffe, wie zum Beispiel Pestizide und Schwermetalle zum Untersuchungsspektrum. Bei Zigaretten wird auch die Einhaltung der gesetzlichen Höchstmengen für die Rauchbestandteile Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid überwacht. Daneben überprüft das LGL, ob die Kennzeichnung der Tabakerzeugnisse sowie Werbeaussagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Neben Tabakerzeugnissen untersucht das LGL auch nikotinhaltige E-Zigaretten und Liquids (Nachfüllflüssigkeiten) für E-Zigaretten. Bei diesen Produktgruppen wird z.B. geprüft, ob der Höchstwert für den Nikotingehalt eingehalten wird und welche Vernebelungs- bzw. Lösungsmittel zum Einsatz kommen. Auch die Kennzeichnung von E-Zigaretten und Liquids wird begutachtet.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Tabakerzeugnissen sind:

  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz)
  • Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung)

Die oben genannten Rechtsvorschriften setzen die Vorgaben der europäischen Tabakproduktrichtlinie 2014/14/EU in deutsches Recht um. Sie sind am 20. Mai 2016 in Kraft getreten. Wesentliche Aspekte der neuen gesetzlichen Regelungen finden Sie unter

Tabakerzeugnisgesetz und Tabakerzeugnisverordnung – Wesentliche Änderungen