Tierarzneimitteleinzelhandel

Wo und wie Tierarzneimittel an Tierbesitzer oder Tierbesitzerinnen abgegeben werden dürfen, ist abhängig davon, wie sie kategorisiert sind. Die Zulassungsbehörde kann Tierarzneimittel als freiverkäuflich, apothekenpflichtig oder verschreibungspflichtig kategorisieren.

Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen für den Endverbraucher (z. B. Tierbesitzer bzw. Tierbesitzerinnen) grundsätzlich nur von Apotheken abgegeben werden. Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel erhalten Tierbesitzer oder Tierbesitzerinnen in Apotheken und nur mit einer tierärztlichen Verschreibung.

Freiverkäufliche Tierarzneimittel können auch außerhalb von Apotheken, z. B. in Zoohandlungen oder im Landhandel, angeboten bzw. erworben werden.

Freiverkäufliche und apothekenpflichtige Tierarzneimittel können auch online bei speziellen Internetapotheken erworben werden. Diese sind mit einem EU-zertifizierten Logo gekennzeichnet. (s. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904 zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz Anhang (1)).

Tierarzneimittel müssen grundsätzlich zugelassen sein. Eine Sonderregelung sieht das Tierarzneimittelrecht für Arzneimittel für „Heimtiere“ vor.

„Heimtiere“ sind nach dieser Sonderregelung in Aquarien oder Teichen gehaltene Tiere, Zierfische, Ziervögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen, nicht jedoch Hunde und Katzen. Für diese Heimtierarten gibt es die Möglichkeit ein, Tierarzneimittel ohne Zulassung und auch außerhalb von Apotheken frei in den Handel zu bringen. Eine Anwendung dieser Heimtierarzneimittel bei anderen Tieren, wie z. B. Hund und Katze, ist verboten.

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