Ärztinnen und Ärzte – FAQs

Allgemeines zur Meldepflicht

Wer muss an das Bayerische Krebsregister melden?

Alle Ärztinnen und Ärzte in Kliniken und Praxen, die einen Beitrag zu Diagnose und Therapie einer Tumorerkrankung einer Patientin oder eines Patienten erbracht haben oder behandlungsrelevante Änderungen im Krankheitsverlauf (auch bei Rezidiven) berichten können.

An wen melde ich?

Die Meldung erfolgt an das Regionalzentrum, in dessen Einzugsbereich die Klinik/Praxis des Melders liegt. Die Zuweisung orientiert sich weitgehend an den jeweiligen Regierungsbezirken.

Wann muss ich melden?

Alle Meldeanlässe sind seit dem 01.04.2017 meldepflichtig.
Die Meldefrist bezieht sich auf den jeweiligen Meldeanlass und beträgt zwei Monate nach dem Leistungsdatum (Datum des Meldeanlasses, z.B. Datum der Diagnose, Datum der OP, usw.).

Was muss ich melden?

Gesetzlich definierte Meldeanlässe:

  • Erstmalige - auch ausschließlich klinisch - gesicherte Diagnose einer Krebserkrankung (keine Verdachtsdiagnose)
  • Art und Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer therapeutischen Maßnahme
  • Änderungen im Krankheitsverlauf wie z.B. Tumorprogression oder Remission, Diagnose von Rezidiven und Metastasen sowie Tod eines Patienten/ einer Patientin; dies schließt die erstmalige Meldung der Gesamtbeurteilung des Tumorstatus nach Abschluss der Therapie ein, auch bei Tumorfreiheit.
  • Pathologinnen und Pathologen sind ebenfalls separat dazu verpflichtet, histologische, labortechnische oder zytologische Befunde zu einer Krebserkrankung (zu dem Primärtumor sowie zu den Rezidiven und Metastasen) dem Krebsregister zu melden.
Relevante Diagnosen: siehe Tabelle "Zu meldende Diagnosen"

Welche Inhalte sind zu melden?

Die zu meldenden Merkmale sind bundesweit einheitlich von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) im onkologischen Basisdatensatz festgelegt:
Information über den bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatz

Bei jeder Meldung sind in Abhängigkeit des Meldeanlasses bestimmte Inhalte aus dem Basisdatensatz zu übermitteln. Eine Meldung besteht somit immer aus

  • Melder-Stammdaten
  • Patienten-Stammdaten
  • Daten zu dem eigentlichen Meldeanlass
  • Bei Therapie- und Verlaufsmeldungen ist zusätzlich anzugeben, auf welche Tumorerkrankung sich die Meldung bezieht
Welche Daten zu dem jeweiligen Meldeanlass erwartet werden, kann dem zutreffenden Meldebogen (Liste der Meldebögen) entnommen werden.

Weitere Information zur Krebsregistrierung kann im Manual der Krebsregistrierung der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. nachgelesen werden.

Was ist der erste Schritt zur Meldetätigkeit?

  • Als Erstmelderin oder Erstmelder wenden Sie sich zunächst an das für Ihre Praxis zugehörige Regionalzentrum. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Seite "Über uns - Kontakt".
  • Ihr zuständiges Regionalzentrum wird mit Ihnen anschließend alle wichtigen Schritte durchgehen. Hierbei wird z.B. erklärt, in welcher Form Sie an das Regionalzentrum melden können und welche Inhalte wichtig sind.
  • Einmalig wird von niedergelassenen Meldern die Betriebsstättennummer (BSNR) und die lebenslange Arztnummer (LANR) oder von Meldern aus der Klinik das Institutionskennzeichen sowie die relevanten Kontakt- und Bankverbindungsdaten für die anschließende Vergütung der Meldung benötigt.
  • Zur besseren Übersicht bekommen Sie eine Meldebroschüre ausgehändigt bzw. können diese herunterladen (Meldebroschüre zur Krebsregistrierung in Bayern).

Wie kann ich meine Meldungen übermitteln?

Es wird unterschieden zwischen der Form und dem Übermittlungsweg der Information an das Bayerische Krebsregister. Die Datenübermittlung muss zwingend die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Eine digitale Übermittlung der Meldungen ist zu bevorzugen.

Form der Meldungen: Übermittlungswege:
  • Meldeportal
  • gesicherte Ablage in einer Cloud
  • verschlüsselte E-Mail

Mehr Information zur Art bzw. der Form der Meldung und den möglichen Übermittlungswegen finden Sie im Abschnitt Meldeverfahren.

Bei Fragen oder weiterer Information setzen Sie sich mit Ihrem Regionalzentrum in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Seite "Über uns - Kontakt".

Können Meldungen auch rückwirkend erfolgen?

Meldungen zu den genannten Meldeanlässen können rückwirkend erfolgen, eine gesetzliche Meldepflicht besteht für Leistungen (Meldeanlässe) ab dem 01.04.2017.

Wie kann ich wichtige Materialien für die Krebsregistrierung erhalten?

  • Die Informationsfaltblätter für Patientinnen und Patienten, neben Deutsch auch in Englisch, Türkisch und Braille-Schrift erhältlich, können beim LGL telefonisch (Tel. 09131 6808-2922) oder per E-Mail (zkfr@lgl.bayern.de) angefordert werden. Als PDF-Dokumente sind sie ebenfalls auf der Homepage des Bayerischen Krebsregisters abzurufen: Information für Patientinnen und Patienten.
  • Die Meldebögen sind als PDF-Dokumente auf der Homepage des Bayerischen Krebsregisters abrufbar: Liste der Meldebögen

Meldeportal

Für die Anmeldung benötige ich zur 2-Faktor-Authentifizierung ein zusätzliches Endgerät (Smartphone/Tablet). Welches Gerät benötige ich, welche Funktionen muss das Gerät aufweisen?

Sie benötigen ein handelsübliches Smartphone oder Tablet-Computer eines beliebigen gängigen Herstellers. Das Endgerät muss internetfähig sein sowie über eine Kamera verfügen. Die allermeisten, auch mehrere Jahre alte Geräte können genutzt werden.

Für die Anmeldung benötige ich zur 2-Faktor-Authentifizierung ein zusätzliches Endgerät (Smartphone/Tablet). An meinem Arbeitsplatz steht aus rechtlichen oder technischen Gründen kein Internet für das zusätzliche Endgerät zur Verfügung oder ich verfüge nicht über einen Mobilfunkvertrag mit mobilem Internet für das Endgerät. Benötige ich eine Internet-Verbindung an meinem zusätzlichen Endgerät für die Anmeldung per 2-Faktor-Authentifizierung?

Sie müssen Ihr zusätzliches Endgerät nur einmal für die Registrierung Ihres Zugangs mit dem Internet verbinden, um die Authenticator-App herunterzuladen und Ihren Zugang in der App einzurichten. Dies dauert nur wenige Minuten. Sie können dies an jedem beliebigen Ort durchführen, etwa zu Hause im eigenen WLAN. Danach, bei der täglichen Nutzung des Meldeportals am Arbeitsplatz, benötigen Sie keine Internet-Verbindung am zusätzlichen Endgerät mehr. Die Authenticator-App arbeitet offline.

Für die Anmeldung muss ich für die 2-Faktor-Authentifizierung eine Authenticator-App auf einem Endgerät (Smartphone/Tablet) installieren. Welche App sollte ich installieren?

Auf Apple-Endgeräten installieren Sie die App „FreeOTP“ des Anbieters „RedHat“ (seriöser namhafter US-Softwarehersteller). Achtung, es werden Produkte mit ähnlichem Namen angeboten, z.B. „FreeOTP+“ eines asiatischen Herstellers.
Auf allen anderen Endgeräten mit Android-Betriebssystem des Herstellers Google installieren Sie die App „Google Authenticator“ des Anbieters „Google“. Ggf. ist diese App auf Ihrem Gerät schon vorinstalliert.
Dies sind unsere Empfehlungen. Nutzen Sie bereits eine andere 2-Faktor-Authenticator-App (z.B. für Online-Banking etc.) auf Ihrem Endgerät, prüfen Sie zunächst, ob die Anmeldung mit dieser App funktioniert, bevor sie eine der von uns empfohlenen Apps installieren.

Welche Ressourcen verbraucht die Authenticator-App auf meinem Endgerät?

Die Installation der App belegt lediglich ca. das doppelte des Speichervolumens von einem (hochauflösenden) Foto, das Sie mit der Kamera des Geräts aufnehmen. Sie müssen die App nur kurzzeitig für den Anmeldevorgang starten und können Sie dann gleich wieder beenden. Die App benötigt keine Datenverbindung, sie arbeitet offline.

Kann ich verschiedene Endgeräte für die Anmeldung mit meinen Zugangsdaten verwenden?

Nein. Einem Zugang ist genau 1 Endgerät zugewiesen. Sie müssen sich mit diesem Endgerät authentifizieren.

Ich habe das Endgerät gewechselt oder möchte eine andere App verwenden. Was muss ich tun?

Kontaktieren Sie die Vertrauensstelle des Krebsregisters. Das registrierte Endgerät für Ihren Zugang wird zurückgesetzt.

Ich kann die Internetseite Meldeportal des Bayerischen Krebsregisters entweder gar nicht öffnen oder nach der Anmeldung werden Bedienelemente wie Eingabefelder, Schaltflächen (Buttons) nicht angezeigt wie in der Dokumentation angegeben oder sind inaktiv?

Kontaktieren Sie die lokale IT-Administration Ihrer Einrichtung. Häufig sind öffentlich zugängliche Internetseiten ganz oder teilweise gesperrt und müssen explizit freigegeben werden. Erkundigen Sie sich, ob entsprechende IT-Sicherheitsmaßnahmen für die Seite des Meldeportals aktiv sind.

Bei der Anmeldung erhalte ich nach Eingabe des sechsstelligen Codes aus meiner Authenticator-App die Meldung: „Das hat nicht funktioniert. Probieren Sie es bitte noch ein Mal.“

Der sechsstellige Code, den Sie eingegeben haben, ist ungültig. Ein angezeigter Code der App ist jeweils nur für eine Minute gültig (Zeitdauer kann je nach App variieren). Entweder die Zeitdauer für die Gültigkeit des Codes ist abgelaufen oder Sie verwenden nicht das Endgerät, das für Ihren Zugang registriert wurde.

Bei der Anmeldung erhalte ich nach Eingabe des sechsstelligen Codes aus meiner Authenticator-App die Meldung: „Zu diesem Benutzer befindet sich kein Melder im System.“

Es liegt ein technisches Problem seitens des Meldeportals vor. Bitte versuchen Sie es später noch einmal. Sollte nach mehr als zwei Stunden die Anmeldung immer noch nicht möglich sein kontaktieren Sie bitte die Vertrauensstelle des Krebsregisters und melden die Störung.

Ich habe über das Web-Formular des Meldeportals eine Meldung übermittelt, die fehlerhafte Daten enthält und korrigiert werden muss. Was muss ich tun?

Die Möglichkeit, explizit Korrekturmeldungen abzugeben, wird in zukünftigen Versionen der Portal-Software zur Verfügung stehen (Stand Juli 2023). Erfassen Sie die Meldung ein zweites Mal mit den korrekten Daten. Bevor Sie mit der Schaltfläche „Meldung abschließen“ die Meldung übermitteln, geben Sie in das Text-Eingabefeld „Anmerkung zur Gesamtmeldung“ das Schlüsselwort 'KORREKTURMELDUNG' ein. Fügen Sie ggf. zusätzliche Hinweise ein, etwa Meldungsdatum der zu korrigierenden Meldung.

Ich kann keine Todesmeldung erfassen. Ich erhalte eine Fehlermeldung, dass das Diagnosedatum nach dem Todesdatum liegt. (Analog etwa bei OP-Meldung und Diagnosedatum nach OP-Datum)

Nach den international üblichen Tumordokumentationsregeln gilt als Diagnosedatum nicht das Erstellungsdatum eines Histologiebefundes, sondern das Entnahmedatum der Gewebeprobe. Somit kann es nicht vorkommen, dass ein Diagnosedatum nach dem Todesdatum liegt, auch wenn die Diagnose in der Zusammenschau aller Befunde erst nach dem Tod gestellt wird.
Bei einem Autopsiebefund liegt das Entnahmedatum tatsächlich nach dem Todesdatum, hier ist für die Meldung ersatzweise das Todesdatum als Diagnosedatum anzugeben.

Datenschutz, Informationspflicht und Widerspruch

Was ist die Informationspflicht?

Das BayKRegG (Bayerisches Krebsregistergesetz) Art. 4, Abs. 2 legt fest, dass die Patientin oder der Patient über die Krebsregistermeldung informiert werden muss. Mit dieser Information werden auch die Pflichten aus der EU-Datenschutzgrundverordnung erfüllt.

Wer ist verpflichtet die Patientin oder den Patienten zu informieren?

  • Die verantwortlich behandelnde medizinische Einheit, die erstmalig eine Meldung abgibt, hat den betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten unverzüglich über die Meldung an das Bayerische Krebsregister zu unterrichten.
  • Bei einer einwilligungsunfähigen Person ist die personensorgeberechtigte oder die betreuende Person zu unterrichten.
  • Sonderfall Pathologie/Labormedizin
    • Pathologinnen und Pathologen müssen die Patientin oder den Patienten aufgrund des fehlenden Patientenkontaktes nicht über die Meldung unterrichten.
    • Stattdessen sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt über die erfolgte Meldung bzw. über noch nötige Information der Patientin oder des Patienten informiert werden. Hierfür können sie folgenden Textbaustein auf dem Befundbericht verwenden:

      Dieser Befund wurde gemäß Art.4 des BayKRegG an das zuständige Regionalzentrum des Bayerischen Krebsregisters (BKR) gemeldet. Meldepflichtig sind alle Ärzte/Ärztinnen und medizinische Einrichtungen, die ab dem 01.04.2017 einen Beitrag zu Diagnose und Therapie einer Tumorerkrankung erbracht haben oder behandlungsrelevante Änderungen im Krankheitsverlauf berichten können. Die verantwortlich behandelnde medizinische Einheit hat bei erstmaliger Meldung die betroffene Person zu unterrichten, dass - sowie außerdem auf Verlangen welche - Daten gemeldet werden. Zusammen mit der Unterrichtung ist die Person über ihr Recht zu belehren, der dauerhaften Speicherung ihrer Daten im BKR zu widersprechen.
      www.krebsregister.bayern.de bzw. www.lgl.bayern.de/gesundheit/krebsregister/index.htm

    • Die Nennung der Einsenderangaben (Name und Anschrift) auf dem Meldebogen “Histologischer, labortechnischer oder zytologischer Befund“ entlastet Pathologen/ Pathologinnen von der Informationspflicht und ermöglicht Nachrecherchen des Regionalzentrums bei fehlenden klinischen Angaben.

Was sollte bei der Patientenunterrichtung beachtet werden?

  • Die Unterrichtung der Patientin oder des Patienten über die Krebsregistermeldung muss unverzüglich erfolgen.
  • Die Unterrichtung und die Belehrung über Auskunfts- und Widerspruchsrecht dürfen nur unterbleiben, wenn die betroffene Patientin oder der betroffene Patient den Grundsätzen der ärztlichen Aufklärungspflicht entsprechend wegen der Gefahr einer andernfalls eintretenden Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen der Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist.
  • Wird die betroffene Patientin oder der betroffene Patient nach der Übermittlung ihrer oder seiner Daten über die Krebserkrankung aufgeklärt, sind die Unterrichtung und Belehrung unverzüglich nachzuholen.

Was ist Inhalt der Patientenunterrichtung?

  • Zusammen mit der Unterrichtung, dass die Daten an das Krebsregister weitergeleitet werden, ist die Person über ihr Widerspruchsrecht nach BayKRegG Art. 5 zu belehren.
  • Weiterer Inhalt sollte das Recht auf Auskunft sein. Dieses beinhaltet, dass die Patientin oder der Patient jederzeit vom Bayerischen Krebsregister (am LGL) Auskunft über die von ihr oder ihm persönlich gespeicherten Daten bekommen darf.
  • Zur Unterstützung der Unterrichtung können Sie das Patienteninformationsfaltblatt des Bayerischen Krebsregisters nutzen, das die datenschutzrechtlich notwendigen Inhalte der Unterrichtung verständlich aufzeigt.

Wie ist bei einem Widerspruch vorzugehen?

  • Ist die Patientin oder der Patient mit der langfristigen Speicherung ihrer oder seiner Angaben nicht einverstanden, ist ein Widerspruch einzureichen.
  • Der Widerspruch kann jederzeit erfolgen und muss von der Patientin oder dem Patienten schriftlich und unterschrieben eingereicht werden.
  • Der Widerspruch ist ausschließlich auf Basis einer aktiven, formellen Willensbekundung (Widerspruchsformular PDF) an die Vertrauensstelle des Bayerischen Krebsregisters oder das zuständige Regionalzentrum gültig. Die Angabe "Patient hat widersprochen" auf dem Meldebogen reicht hierfür nicht aus.
  • Der Widerspruch entbindet die Melderin oder den Melder nicht von ihrer oder seiner Meldepflicht.
  • Die Daten werden gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr für gesetzliche Abrechnungszwecke erforderlich ist.

Wie sind Fälle zu behandeln, in denen die Patientin oder der Patient nicht (mehr) über die Meldepflicht der Krebsregistermeldung unterrichtet werden kann, weil z.B. Zweifel an ihrer oder seiner Einwilligungsfähigkeit bestehen oder er/sie bereits verstorben ist?

Bei einwilligungsunfähigen Patientinnen oder Patienten ist eine personensorgeberechtigte oder eine betreuende Person zu unterrichten, dass Daten gemeldet werden (Art. 4, BayKRegG). Zusammen mit der Unterrichtung ist die Person über ihr Widerspruchsrecht nach Art. 5 zu belehren.

Verschiedene Konstellationen sind insbesondere im Sonderfall einer verstorbenen Patientin oder eines verstorbenen Patienten möglich:

  • Angehörige/ Vertrauenspersonen sind greifbar: die Angehörigenunterrichtung ist nicht gesetzlich vorgegeben, aber kann genutzt werden, um dem mutmaßlichen Wunsch des Verstorbenen Rechnung tragen zu können.
  • es sind keine Angehörige oder Vertrauenspersonen greifbar: die Unterrichtung kann nicht mehr umgesetzt werden.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Erfüllung der Unterrichtungspflicht des Behandelnden gegenüber dem Patienten unabhängig von der gesetzlichen Meldepflicht an das Bayerische Krebsregister besteht. Eine Registermeldung ist in jeder der vorgenannten Konstellationen gesetzlich vorgeschrieben.

Fragen zu Patientendaten

Sollte ich auch Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in anderen Bundesländern melden?

  • Alle Patientinnen und Patienten, die in Bayern behandelt werden und/oder wohnen sind zu melden, unabhängig davon, ob der Wohnsitz in Bayern, in anderen Bundesländern oder im Ausland liegt.
  • Als Adresse ist der Erstwohnsitz der Patientin oder des Patienten anzugeben, nicht die Gastadresse, der Zweitwohnsitz oder ähnliches.
  • Im Interesse der Qualitätssicherung sind auch Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Ausland zu melden. Eine Abrechnung von Meldevergütungen mit ausländischen Krankenkassen ist jedoch nicht möglich, so dass keine Vergütung ausgezahlt werden kann.

Wie gehe ich damit um, wenn mir das Institutionskennzeichen der Krankenversicherung und/oder die Versichertennummer der Patientin oder des Patienten nicht vorliegt?

  • Die Mitteilung des Versichertenstatus der Patientin oder des Patienten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ist erforderlich, damit eine Meldevergütung angefordert werden kann. Bei gesetzlich Versicherten werden dafür das Institutskennzeichen (IK) der Krankenversicherung und die Versichertennummern der Versicherten benötigt. Bei PKV-Versicherten reicht die Angabe der Versicherung (IK) und ggf. die Beihilfeinformationen (Beihilfenummer und –festsetzungsstelle). Die Angabe „privat“ oder „Selbstzahler“ ist nicht ausreichend.
  • Die Angaben zum Versichertenstatus zum Leistungszeitpunkt müssen bei jeder Meldung übermittelt werden.
  • Falls Sie keine Information zu der Krankenversicherung einholen können, ist das Feld für das IK mit den vorgegebenen Ersatzkodes zu füllen (s.u.). Die Vergütung ist dann in der Regel allerdings nicht möglich.

    Liste der Ersatzkodes
    Selbstzahler 970000011
    Kostenträger ohne IK Nummer (z. B. Gefängnisinsasse) 970001001
    Asylbewerber 970100001
    Privatversichert, Kasse unbekannt 970000022
    keine Angabe zum Kostenträger 970000099

Spezielle Fragen zu Meldeanlässen

Welche Primärtumore sind separat zu melden?

  • Liegen Tumore in unterschiedlichen Organen vor oder handelt es sich um unterschiedliche systemische Erkrankungen, müssen alle Meldeanlässe zu diesen Tumoren separat gemeldet werden.
  • Wenn dasselbe Organ betroffen ist, aber dort Tumore mit unterschiedlichen Histologien vorliegen, müssen diese Meldeanlässe ebenfalls separat gemeldet werden.
  • Liegen in einem Organ mehrere Tumore gleicher Histologie vor, sind die Meldeanlässe zusammenzufassen.
  • Bei Tumoren des Kolons (C18) oder der Haut (C44) ist jede Sublokalisation auf der 4. Stelle separat als Neuerkrankung zu erfassen.
  • Sind bei paarigen Organen beide Seiten betroffen, sind diese als separate Primärtumoren zu behandeln. Paarige Organe sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt (Ausnahme Ovar-Tumoren mit übereinstimmendem Tumorgewebe, Wilmstumoren der Niere und Retinoblastom): Tabelle zu paarigen Organen

Was ist bei Meldung eines histologischen, labortechnischen oder zytologischen Befundes zu beachten?

  • Meldungen aus Pathologischen Instituten sowie aus hämatologischen Laboren sind für Krebsregister Voraussetzung sowohl für eine vollzählige Registrierung als auch eine vollständige Dokumentation. Angaben zu Tumorsitz und –morphologie, zu Größe und Ausbreitung der Erkrankung, zu behandlungs- und prognoserelevanten Tumormerkmalen sowie zur lokalen Tumorfreiheit nach operativer Therapie sind für die Charakterisierung von Krebserkrankungen unverzichtbar.
  • Für Meldungen von Pathologischen Instituten gibt es neben der Möglichkeit einer elektronischen Meldung auch einen gesonderten Meldebogen. Pathologinnen und Pathologen sind dazu verpflichtet, histologische, labortechnische oder zytologische Befunde zu einer Krebserkrankung dem Krebsregister zu melden.
  • Wegen des fehlenden Patientenkontaktes entfällt in diesem Fall die direkte Unterrichtung der Patientin oder des Patienten. Über die Meldung an das Bayerische Krebsregister und das Widerspruchsrecht der Patientin oder des Patienten siehe „Wer ist verpflichtet die Patientin oder den Patienten zu informieren?“.

Wer soll die Diagnosemeldung abgeben?

  • Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, die oder der als erstes eine gesicherte Diagnose stellt ist zur Diagnosemeldung verpflichtet. Diese Diagnose kann durch histologische Befunde gesichert werden, dieses ist aber nicht zwingend erforderlich, wenn eine klinische Beurteilung bereits eine sichere Diagnose erlaubt.
  • Die Meldung des Befundes der histologischen Untersuchung ist keine Diagnosemeldung und entbindet die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt nicht von der Pflicht, eine Diagnosemeldung abzugeben.

Was ist bei Meldung von Operationen zu beachten?

  • Jede Operation ist für jeden Primärtumor separat zu melden.
  • Alle im Rahmen eines stationären Aufenthaltes durchgeführten operativen Eingriffe (wie z.B. Resektion, Nachresektion sowie evtl. komplikationsbedingte Eingriffe) sollen zusammengefasst gemeldet werden. Falls der zeitliche Abstand mehr als 2 Monate beträgt, ist auch eine separate Meldung möglich.
  • Nur tumortherapeutische Operationen sind zu melden - auch bei palliativer Intention, wie z.B. Bougierung.
  • Nicht meldepflichtig sind Meldungen zur Therapieplanung sowie nichttumortherapeutische operative Eingriffe wie z.B. diagnostische Laparoskopie oder Portanlage.
  • Für die Meldebögen des Bayerischen Krebsregisters gilt: Bei Tumordiagnose und OP's geben Sie bitte sowohl die Codes als auch die Freitextangaben an. In diesen Fällen und bei TNM-Angaben sind die zugehörigen Datums- und Versionsfelder (des OPS und des TNM) für die Zuordnung der Informationen in den korrekten Kontext unbedingt notwendig.
  • Die Versionsfelder sind - um Ihnen das Ausfüllen zu erleichtern - mit der aktuellen Version vorbelegt; bitte unbedingt ändern, falls sich Ihr Eintrag auf eine andere Version bezieht.
  • Auch die kurzzeitige Hormontherapie (z. B. im Rahmen der ADAPT-Studie beim Mammakarzinom) vor der Operation ist als neoadjuvant zu werten und es soll ein ypTNM gemeldet werden.
  • Eine OP mit diagnostischer Intention, bei der der gesamte Tumor entfernt werden konnte (R0), soll gemeldet werden. Die Intention wird als „diagnostisch“ dokumentiert. Bei einem Zufallsbefund (z.B. bei OP einer akuten Appendizitis wird ein Karzinom festgestellt) soll die Intention „Sonstiges“ angegeben werden.
  • Die HIFU-Therapie beim Pankreaskarzinom soll als OP gemeldet werden, mit dem OPS-Code 5-521.x (Lokale Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Pankreas Sonstige). Zusätzlich soll im Anmerkungsfeld vermerkt sein, dass es sich um eine HIFU-Therapie (lokale Therapie mit hochintensivem fokussiertem Ultraschall) handelt.

Was ist bei Meldung von Strahlentherapien zu beachten?

  • Jede tumorspezifische Strahlentherapie ist für jeden Primärtumor separat zu melden. Im Hinblick auf die Meldepflicht innerhalb von 2 Monaten nach Leistungserbringung sind bei länger andauernder Strahlentherapie Beginn und Ende getrennt zu melden.
  • Strahlentherapeutische Behandlungen, die im zeitlichen Verlauf getrennt sind und einen anderen Behandlungsansatz haben, werden separat gemeldet (z.B. Bestrahlung Primärtumor + Lymphabfluss, nach Behandlungspause Bestrahlung einer Metastase).
  • Bei Strahlentherapien, die an einem einzigen Tag verabreicht werden (z.B. Radiojodtherapie, interstitielle Kontakttherapie mit Seeds bei Prostatakrebs) wird nur eine Meldung erwartet. Das Beginn-Datum und das Ende-Datum entsprechen dem Tag, an dem die Therapie umgesetzt wurde, z.B. der Strahler in den Körper gegeben wurde; ein sinnvolles Ende der Therapie ist aufgrund des kontinuierlichen Zerfalls der Isotope im Körper nicht definierbar.
  • Bei synchroner Bestrahlung von Primärtumor und Metastase soll eine Strahlentherapie mit zwei Teilbestrahlungen gemeldet werden.
  • Die nuklearmedizinischen Therapien werden als Strahlentherapie gemeldet. Als Zielgebiet kann „Sonstiges“ angegeben werden (Zielgebietsschlüssel oBDS 2014: 8, Zielgebietsschlüssel oBDS 2021: 10.3).

Wie wird der Boost einer Strahlentherapie erfasst?

Im onkologischen Basisdatensatz von 2014 ist bisher keine Möglichkeit vorgesehen, den Boost einer Strahlentherapie explizit zu vermerken. Bitte dokumentieren Sie eine Bestrahlung mit Boost folgendermaßen:
Erfolgt die Boostbestrahlung mit derselben Applikationsart wie die „Basisbestrahlung“, werden beide in 1 Teilbestrahlung zusammengefasst.

  • Der Zeitraum bezieht sich auf den Gesamtzeitraum
  • Die Gesamtdosis ist die Gesamtdosis inklusive Boost
  • Die Einzeldosis ist die häufigste Dosis (nicht Boost) pro Tag
  • Der Boost wird mit folgenden Stichworten in dem Anmerkungsfeld festgehalten:
    Boost Anmerkung
    Wenn keine genaueren Angaben „Boost“
    Sequentiell „Boost: SEQ“
    Simultan integriert „Boost: SIB“
    Konkomitant „Boost: KON“
Erfolgt die Boostbestrahlung mit einer anderen Applikationsart (z.B. Afterloading nach perkutaner Bestrahlung), wird die Boostbestrahlung in einer separaten Teilbestrahlung erfasst und dort die Dosis und der Zeitraum nicht zusammengefasst, sondern nur auf diese Teilbestrahlung bezogen dokumentiert.

Was ist bei der Meldung systemischer Therapien zu beachten?

  • Wirkt eine systemische tumortherapeutische Therapie gleichzeitig auf unterschiedliche Primärtumoren, ist die Therapiemeldung für jeden Primärtumor separat erforderlich.
  • Zu melden sind Beginn und Ende der tumortherapeutischen Behandlung je Tumor bzw. der abwartenden Strategie wie z.B. „wait and see“.
  • Im Hinblick auf die Meldepflicht innerhalb von 2 Monaten nach Leistungserbringung sind bei länger andauernden (länger als 2 Monate) systemischen Therapien der Beginn und das Ende zwei getrennte Meldeanlässe.
  • Eine grundsätzlich neue Therapie wie z.B. bei Protokollwechsel oder „Second line“ ist ebenfalls auf separaten Meldebögen zu melden und vergütungsfähig. Dagegen ist der Wechsel einer Substanz oder der Dosis innerhalb eines Therapieprotokolls, z.B. bei Unverträglichkeit, kein eigener Meldeanlass.
  • Nichttumortherapeutische Therapien wie z.B. Therapien von Folgeerkrankungen und von Nebenwirkungen, wie z.B. Medikamente gegen Übelkeit sowie Angaben zur Therapieplanung und –empfehlung, sind nicht meldepflichtig.
  • Bei einem Substanzwechsel wegen Unverträglichkeit ist nur eine Therapie zu melden, bei der beide Substanzen eingetragen sind (z.B. Wechsel von Cisplatin Monotherapie auf Carboplatin Monotherapie). Bei der Meldung zum Therapiebeginn sollen die Substanzen, mit denen diese Therapie begonnen wurde, gemeldet werden. Bei der Meldung zum Therapieende sollen alle Substanzen, die während dieser Therapie gegeben wurden, gemeldet werden. Als Therapieende-Grund kann ab oBDS 2021 „reguläres Ende mit Substanzwechsel“ (W) angegeben werden.
  • Im Umsetzungsleitfaden gibt es je eine Liste der Substanzen und Protokolle mit der Zuordnung zur Art der Therapie. Protokolle und Substanzen, die nicht in der Liste enthalten sind, sollen entsprechend der offiziellen Benennung übermittelt werden. Bei den Substanzen ist der vollständige Name des Wirkstoffs oder ab oBDS 2021 alternativ der ATC-Code zu verwenden, nicht der Handelsname, die englische Bezeichnung oder eine Abkürzung.
  • Die Fortführung einer (z.B. stationär begonnenen) Therapie ist kein meldepflichtiger Meldeanlass. Der Beginn der Therapie soll von der medizinischen Einheit gemeldet werden, die die erste Gabe verabreicht hat. Das Therapieende soll von der medizinischen Einheit gemeldet werden, die die letzte Gabe verabreicht hat.

Welche Änderungen im Krankheitsverlauf sind zu melden?

  • Änderungen im Krankheitsverlauf, z.B. bei Tumorstatusänderungen wie Remission oder Teilremission, Auftreten eines Rezidivs oder einer Metastase, müssen gemeldet werden.
  • Eine etwaige histologische Befundung z.B. einer Metastase ist durch die Befunderin oder den Befunder separat als „Histologischer, labortechnischer oder zytologischer Befund“ zu melden, entbindet aber die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt nicht von der Pflicht, eine Verlaufsmeldung abzugeben.
  • Für eine tumorfreie Nachsorge gibt es im Bayerischen Krebsregistergesetz (BayKRegG) keinen Meldeanlass. Nachsorgemeldungen sind daher nur zu melden, wenn im Rahmen der ersten Nachsorge nach Therapie das Ergebnis einer systemischen Therapie/Strahlentherapie gemeldet wird oder wenn es relevante Änderungen im Krankheitsverlauf gibt.
  • Der Therapieerfolg von Strahlen- und systemischen Therapien soll im angemessenen Abstand vom Therapieende im Rahmen einer Verlaufsmeldung mitgeteilt werden.
  • Der Therapieerfolg von operativen Therapien kann im Rahmen einer OP-Meldung mitgeteilt werden.

Was ist zu Folgeereignissen zu melden?

Folgeereignisse (das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, Progression) sind entsprechend dem Primärtumor zu melden. Bitte melden Sie daher auch hier

  • Die Feststellung dieses Folgeereignisses (als Verlaufsmeldung) mit dazugehörigen Befunden der histopathologischen Untersuchung, ggf. TNM oder andere Klassifikationen, Modulmerkmalen
  • Die ggf. durchgeführte Therapie
  • Das Therapieergebnis (z.B. Tumorfreiheit, Teilremission, etc.): bei Operation mittels Residualstatus lokal und gesamt, bei Strahlen- und systemischer Therapie in Form einer Verlaufsmeldung.

Wer soll den Tod eines Krebspatienten melden?

Meldepflichtig über den Tod der Patientin oder des Patienten ist die Ärztin oder der Arzt, die oder der an Diagnostik, Therapie und/oder der weiteren Betreuung der Patientin oder des Patienten beteiligt war und

  • den Tod selber feststellt hat. Die Ausstellung der Todesbescheinigung entbindet in diesem Fall nicht von der Meldepflicht an das Bayerische Krebsregister.
  • Kenntnis von dessen/deren Tod von Dritten, z.B. einer Klinik, Hausärzten oder durch Angehörige, erlangt hat und eine Aussage zu Todesursache und Grundleiden treffen kann. Kann diese Aussage nicht getroffen werden, ist eine Meldung des Todesdatums im Sinne der zeitnahen Übermittlung an das Krebsregister wünschenswert, aber nicht vergütungsfähig.
Ärztinnen und Ärzte, die nicht aktiv an Diagnostik, Therapie und/oder weiterer Betreuung der Patientinnen oder Patienten beteiligt waren, sind nicht meldepflichtig, auch nicht bei Ausstellung der Todesbescheinigung.

Was gilt für Meldungen von Präkanzerosen der Zervix?

§ 65c SGB V beschränkt die Registrierung von Krebserkrankungen auf Neubildungen, die im Kapitel II der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) eingeordnet sind.

Somit gilt für Präkanzerosen der Zervix:

  • Zervikale intraepitheliale Neoplasie [CIN] I. Grades: N87.0, keine Registrierung im Krebsregister.
  • Zervikale intraepitheliale Neoplasie [CIN] II. Grades: N87.1, keine Registrierung im Krebsregister.
  • Zervikale intraepitheliale Neoplasie [CIN] III. Grades: D06, Meldepflicht und Registrierung im Krebsregister
Wenn nicht die CIN-Schweregrade, sondern die seit 2014 gebräuchliche WHO-Nomenklatur dokumentiert ist, die CIN II und CIN III zusammenfasst, dann gilt:
  • LSIL (low-grade squamous intraepithelial lesion; entspricht CIN I) wird nicht registriert.
  • HSIL (high-grade squamous intraepithelial lesion; fasst CIN II und CIN III zusammen) wird als D06 registriert, da die Zusammenlegung von CIN II und CIN III mit dem Hintergrund geschah, dass beide Gruppen schwer voneinander abzugrenzen sind.
Ist dagegen ausdrücklich CIN II genannt, wird der Fall nicht registriert.

Welche Diagnosesicherung soll gemeldet werden, wenn die Diagnose durch die histologische Untersuchung regionärer Lymphknoten gestellt wird?

Wenn die Histologie aus einem regionären Lymphknoten stammt, dann soll als Diagnosesicherung „Diagnosesicherung der Metastase“ gemeldet werden.

Meldevergütung

Welche Meldungen werden vergütet?

Folgende Kriterien müssen erfüllt werden, damit eine Meldung vergütungsfähig ist:

  • Sie haben die gemeldete Leistung selbst erbracht.

    Es muss sich um einen im BayKRegG bzw. SGB V; § 65c Abs. 6 genannten Meldeanlass handeln, der sich auf eine meldepflichtige Diagnose bezieht.

  • Die Meldung muss vollständig sein. Die Vollständigkeitskriterien finden Sie hier: PDF-Dokument über Vollständigkeitskriterien. Hierzu gehören auch die Versicherteninformationen.
  • Bei ausländischen Krankenversicherungen kann keine Meldevergütung ausgezahlt werden.
  • Die Meldung derselben Tumordiagnose durch zwei verschiedene Melder kann vergütet werden, wenn jede der beiden Diagnosemeldungen in sich vollständig ist und die zweite Diagnosemeldung einen neuen Sachverhalt beinhaltet. Mögliches Szenario ist z.B. die Diagnose einer Brustkrebserkrankung bei einer niedergelassenen Frauenärztin oder einem niedergelassenen Frauenarzt und eine zweite Diagnosemeldung aus einer Frauenklinik, in der weitergehende diagnostische Untersuchungen durchgeführt wurden. Andere Meldeanlässe können nur einmal vergütet werden.

Wie verläuft die Vergütung an die Melder?

  • Die Meldung wird zunächst an das Regionalzentrum gesendet und bearbeitet.
  • Nach der Bearbeitung werden die Meldungen in einer Forderung durch die Vertrauensstelle des Bayerischen Krebsregisters an die Krankenversicherungen übergeben.
  • Die Auszahlung der Meldevergütung wird von der Vertrauensstelle des Bayerischen Krebsregisters veranlasst, sobald die Vergütung durch die Krankenversicherungen erfolgt ist.

Ablauf der Abrechnung