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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) trat am 24. Dezember 2008 in Kraft. Sie schafft die rechtliche Basis für eine zukunftsfähige Gesundheitsvorsorge in den Betrieben, denn arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Die ArbMedVV ist Bestandteil der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, welche zugleich Änderungen in bestehenden Verordnungen enthält. Die bislang im staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Doppelregelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der Verordnung anwenderfreundlich zusammengefasst, sodass die Rechtsreform auch zur Rechtsvereinfachung beiträgt.

Erläuterungen

Die Ende 2008 in Kraft getretene ArbMedVV regelt in einem dreistufigen System von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen transparent die Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten sowie die Rechte der Beschäftigten. Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen für besonders gefährdende beziehungsweise bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) abschließend aufgeführt. Wunschuntersuchungen gemäß § 11 ArbSchG können Beschäftigte bei sonstigen Tätigkeiten beanspruchen. Die Verordnung regelt, dass der Arzt dem Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis, das heißt ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, lediglich nach Pflichtuntersuchungen mitteilen darf und ansonsten der Schweigepflicht unterliegt. Die Verordnung schreibt vor, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen grundsätzlich getrennt von Eignungs- beziehungsweise Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden sollen und beugt so der Selektion der Beschäftigten vor. Die neue ArbMedVV fasst Regelungen aus folgenden staatlichen Arbeitsschutzverordnungen zusammen: Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Druckluftverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsstättenverordnung.

Änderungen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

1. Mehr Transparenz

Mit der neuen ArbMedVV werden Regelungen im staatlichen Recht und in Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt. So regelt diese die Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten und soll zu mehr Transparenz bei Pflicht- und Angebotsuntersuchungen führen. Die in den Anhängen aufgeführten Pflicht- und Angebotsuntersuchungen entsprechen im Wesentlichen den bisher geregelten Anlässen. In die Verordnung werden auch sogenannte Wunschuntersuchungen nach § 11 ArbSchG aufgenommen, also solche, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren Verlangen hin ermöglichen soll. Damit sollen für bisher wenig beachtete arbeitsbedingte Erkrankungen Kriterien und Untersuchungsanlässe ermittelt werden können, die über die in den Anhängen geregelten hinausgehen (zum Beispiel Muskel-Skelett-Erkrankungen).

2. Angebots-, Pflicht- und Wunschuntersuchungen

Neben Pflichtuntersuchungen sind laut ArbMedVV Angebotsuntersuchungen sowie Wunschuntersuchungen seitens der Beschäftigten vorgesehen. Die Anhänge führen in Tabellen die konkreten Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen auf:

  • Teil I: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • Teil II: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,
  • Teil III: Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (Hitze, Lärm, Vibrationen und so weiter),
  • Teil IV: Sonstige Tätigkeiten (zum Beispiel Bildschirmarbeiten).

Untersuchungsanlässe, die jetzt noch in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A4 enthalten sind (zum Beispiel Hitze- oder Kältearbeiten) werden ebenfalls in den Anhang überführt. Zukünftig ist eine separate Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ nicht mehr vorgesehen. Eine zentrale Rolle übernimmt der neue Ausschuss für Arbeitsmedizin, der begleitende Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeiten wird.