Arzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere
Lebensmittel liefernde Tiere sind Tiere, die Produkte zur menschlichen Ernährung liefern. Die Eigenschaft "Lebensmittel lieferndes Tier" wird dabei durch die Zugehörigkeit zur Tierart bestimmt. Werden Tiere der betreffenden Art grundsätzlich auch zur Lebensmittelgewinnung herangezogen, wie dies z. B. bei Schweinen, Rindern, Schafen, Pferden, Bienen und Speisefischen der Fall ist, ist die Zweckbestimmung, die der Tierhalter selbst seinem Tier gibt, unerheblich für die Einstufung. Auch ein wie ein Hund gehaltenes Minischwein (Minipig) wird demnach als Lebensmittel lieferndes Tier angesehen, da es zur Tierart "Schwein" gehört.
Lediglich für Pferde, als Heimtier gehaltene Kaninchen und Brieftauben gibt es eine gesetzliche Ausnahme. Ein Pferdehalter kann ein Pferd beispielsweise durch eine Tierhaltererklärung mittels seiner Unterschrift im Equidenpass von der Lebensmittelgewinnung ausschließen. Die Erklärung ist unwiderruflich und bleibt auch bei Besitzerwechsel bestehen.
Die Prüfungen zur Zulassung eines Arzneimittels für Lebensmittel liefernde Tiere sind deutlich strenger und umfassender als die, welche zur Zulassung eines Arzneimittels für Haustiere wie Hund und Katze nötig sind, da im Bereich der Tierarzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere neben dem Wohl der Tiere auch die Sicherheit des Menschen berücksichtigt werden muss. Der Verbraucherschutz gebietet es, dass keine bedenklichen Rückstände durch die Behandlung der Nutztiere mit Arzneimitteln in Lebensmitteln entstehen. So müssen vor der Zulassung z. B. die Ergebnisse von Rückstandsprüfungen vorgelegt werden, welche die Festsetzung einer Wartezeit erlauben. Die Wartezeit gibt an, wann ein Tier nach der Arzneimittelverabreichung frühestens zur Lebensmittelgewinnung herangezogen werden darf.
Arzneimittel für Nutztiere dürfen dabei nur bestimmte Inhaltsstoffe enthalten. Dies wird durch eine europaweit geltende Verordnung vorgegeben, in der alle für die Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren zugelassenen Wirkstoffe abschließend aufgezählt sind.
Der Tierarzt hat bei der Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, neben der Beschränkung der Stoffauswahl durch die oben genannte europäische Rechtsvorgabe ebenfalls weitere, besondere Vorschriften einzuhalten. So ist beispielsweise die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht nur auf den Bedarf des konkreten Behandlungsfalles, sondern darüber hinaus auch durch eine Fristenregelung begrenzt. Nach dieser dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren nur für den Bedarf der nächsten 31 Tage, im Fall von antibiotikahaltigen Arzneimitteln, die nicht nur örtlich angewendet werden, sogar nur für den Bedarf der nächsten sieben Tage abgegeben oder verschrieben werden.
Zuletzt gelten auch für den Halter Lebensmittel liefernder Tiere besondere Regelungen für die Anwendung. So darf er verschreibungspflichtige und andere vom Tierarzt verschriebene oder von ihm erworbene Arzneimittel nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den konkreten Fall, also in der Regel nur bei den Tieren, für die er die Arzneimittel erhalten hat, anwenden. Für die Verwendung von möglicherweise vorhandenen Restmengen ist somit eine erneute tierärztliche Behandlungsanweisung erforderlich.
Die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger, apothekenpflichtiger Arzneimittel, die der Tierhalter aus der Apotheke bezieht und für die keine tierärztliche Anweisung vorliegt, darf nur entsprechend den Angaben der Kennzeichnung und Packungsbeilage erfolgen. So dürfen nur Tierarzneimittel zur Anwendung kommen, die für die betreffende Tierart und das Anwendungsgebiet vorgesehen sind. Die Angaben zur Dosierung müssen genau eingehalten werden. Die Anwendung freiverkäuflicher Tierarzneimittel unterliegt nicht diesen Regelungen, aber auch hier gelten die europäischen Vorgaben bzgl. der anwendbaren Stoffe. Sie müssen vom Tierhalter berücksichtigt werden.
Um den Arzneimitteleinsatz lückenlos nachvollziehbar zu machen, müssen sowohl der Tierarzt als auch der Tierhalter Aufzeichnungen über die Anwendung bzw. im Fall des Tierarztes auch über die Abgabe von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln führen. Der Tierarzt ist verpflichtet, einen tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabenachweis auszufüllen. Dieser Nachweis enthält alle Angaben, mit denen sich nachvollziehen lässt, welche Tiere wie behandelt wurden und welche Wartezeiten nach der Arzneimittelverabreichung einzuhalten sind, bevor wieder Lebensmittel von dem betreffenden Tier gewonnen werden dürfen. Im Fall der Abgabe von Arzneimitteln enthält der Beleg auch Angaben darüber, wie der Tierhalter die Arzneimittel anzuwenden hat.
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Untersuchungsergebnisse
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- Pharmakologisch wirksame Stoffe 2005
