Kennzeichnung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika hinsichtlich Allergenen
Allergene
Allergien sind weltweit auf dem Vormarsch und immer mehr Menschen reagieren auf geringe Mengen bestimmter Lebensmittel, Kosmetika oder auch auf Gebrauchsgegenstände. Dank modernster Analytik kann die amtliche Lebensmittelüberwachung bereits Spuren von Allergenen nachweisen und damit verlässlich und effizient die Kennzeichnung von bestimmten Produkten überprüfen. Denn im Sinne eines vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes müssen Allergiker sich darauf verlassen können, dass die Angaben auf der Verpackung korrekt sind.
Lebensmittelallergien
Lebensmittelallergien spielen in der Bevölkerung eine zunehmend größere Rolle und können bei empfindlichen Personen bereits in geringsten Mengen allergische Reaktionen auslösen. Die EU-weite Einführung der obligatorischen Kennzeichnung zahlreicher als Allergie auslösend bekannter Lebensmittel im Zutatenverzeichnis hat größtenteils zu einer besseren Information der betroffenen Verbraucher geführt. Nicht gesetzlich geregelt ist jedoch nach wie vor die Kennzeichnung von Allergenen beim Verkauf loser Ware. Ebenso wenig gibt es bei nicht als Zutat verwendeten Allergenen, sogenannten Kontaminationen oder "cross contacts", die unbeabsichtigt während der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung in die Produkte übergehen, eine gesetzliche Regelung.
Im Gegensatz dazu ist die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit Glutenunverträglichkeit geeignet sind, gesetzlich geregelt. Im Rahmen der EG-Verordnung 41/2009 vom 20.Januar 2009 werden erstmalig Schwellenwerte zur Regelung der Kennzeichnung des Allergens Gluten in Lebensmitteln vom Gesetzgeber festgelegt.
Als "glutenfrei" dürfen Lebensmittel bis zu einem Glutengehalt von maximal 20 ppm bezeichnet werden. Die Auslobung "sehr geringer Glutengehalt" ist getreidehaltigen Produkten vorbehalten, die zur Reduzierung des Glutengehalts auf spezielle Weise verarbeitet wurden und einen Glutengehalt von 100 ppm nicht überschreiten.
Aktuell in der Diskussion ist die Einführung von Schwellenwerten, die die Kennzeichnung von Allergenen auch dann zwingend vorschreiben, wenn es sich nicht um eine Zutat, sondern um eine unbeabsichtigte Kontamination des Lebensmittels handelt. Bislang ist eine sogenannte "Spurenkennzeichnung" freiwillig und nur an die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers geknüpft.
