Melamin in Lebens- und Futtermitteln – Untersuchungsergebnisse 2008

Mitte September 2008 kam es zu einem gehäuften Auftreten schwerer Erkrankungen bei chinesischen Säuglingen. Die Betroffenen wiesen Steine im Harnwegssystem (Nieren, Harnleiter und Harnblase) und damit einhergehend Nierenfunktionsstörungen bis hin zum Nierenversagen auf. Als Ursache der Erkrankung wurde mit Melamin kontaminiertes Milchpulver ermittelt. Wie die Untersuchungen der chinesischen Behörden inzwischen ergeben haben, erfolgte die Zugabe des Melamins willentlich in den Molkereien. Die Milch wurde mit Wasser "gestreckt" ohne dass dies bei einer Qualitätskontrolle basierend auf der Bestimmung des Gesamtstickstoffgehaltes aufgefallen wäre, weil das zugesetzte Melamin mit seinem hohen Stickstoffanteil dabei Milchprotein vortäuscht.

Maßnahmen des LGL

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) veranlasste in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) eine verstärkte Kontrolle von eiweißreichen Lebensmitteln mit asiatischer Herkunft sowie von Babynahrung bayerischer Hersteller. Die seit dem Jahr 2007 stichpunktartig durchgeführten Kontrollen von Futtermitteln auf Melamin wurden ausgeweitet. Seit Beginn des Jahres 2008 wurden auf diese Art am LGL 212 Proben von Lebens- und Futtermitteln auf Melamin und seine Begleitstoffe Cyanursäure, Ammelin und Ammelid hin untersucht. Eine aktuelle Übersicht zu Art und Herkunft dieser Proben (Stand Ende März 2009) zeigt Tabelle 1.

Tabelle 1: Herkunft und Art der analysierten Proben
Produktgruppe Anzahl untersuchter Proben mit Herkunft aus
China Asien ohne China sonstigem Ausland unbekannt Deutschland
Erfrischungsgetränke mit Zusatz von Milchprodukten 6
Eiprodukte wie Flüssig-Vollei, Volleipulver, Kristalleiweiß 8 2
Feine Backwaren (Rührkuchen, Waffeln, gefüllte Waffeln, Biskuits, Kekse, Kräcker) 16 9 1
Fertiggerichte, Suppen, Soßen 1 2 1
Garnelen 8 3
Hülsenfrüchte, Ölsamen, Schalenobst (ohne Soja) und Produkte daraus, zum Beispiel Kokosmilch 2 1 2
Kaffee, Kaffee-Ersatz (auch Instantprodukte oder Kaffee-Milchmischgetränke) 5
Kakao und Kakaoerzeugnisse 1
Körpermalfarbe 2 1 1
Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen 2
Milchprodukte 2 11 1 2
Puddinge, Eis und Desserts 11
Säuglings- und Kleinkindernahrung 18
Schokoladen und Schokoladenwaren 1 2
Sojaerzeugnisse (Tofu, Getränke auf Sojabasis) 3 7 5
Süßwaren (Bonbons aller Art, kandierte Früchte) 8 6
Tee und teeähnliche Erzeugnisse 3
Teigwaren wie Nudeln 3 1
Würzmittel (Würzsoßen, Instant-Würzen) 2
Zusatzstoffe und Aromastoffe 1 1 1 22
Futtermittel 3 24
Summe 34 68 25 12 73

Die Kontaktstelle im EU-Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel am LGL wertet regelmäßig die wegen Melamin eingehenden Meldungen aus, insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:

  • Sind betroffene Erzeugnisse nach Bayern gelangt?
  • Welche Erzeugnisart ist betroffen?

Insgesamt registrierte das EU-Schnellwarnsystem 85 Meldungen im Zusammenhang mit Melamin im Zeitraum von Mitte September bis Ende Dezember 2008, wobei in neun Fällen ein Vertrieb nach Bayern angezeigt wurde. Die Häufigkeit der Meldungen im ersten Quartal 2009 nahm deutlich ab.

Das LGL ließ die Informationen über die Art der betroffenen Erzeugnisse unmittelbar in eine Sonder-Probenplanung einfließen. Es untersuchte gezielt Produkte oder artgleiche Lebensmittel, die in anderen Bundesländern auffällig geworden waren.

Melamin konnte bislang in sechs Proben nachgewiesen werden, wobei fünf davon entweder bereits zum Zeitpunkt der Probenentnahme aufgrund vorhergehender Befunde von anderer Stelle aus dem Verkehr genommen waren oder während der Untersuchung zurückgerufen wurden. Alle Proben hatten ihren Ursprung in China. Babynahrung war in keinem Fall betroffen. Im Einzelnen handelte es sich um:

  • Zwei Proben Keksprodukte eines chinesischen Herstellers aus derselben Produktionscharge, die über Asialäden vertrieben wurden. Der festgestellte Melamingehalt lag um den Höchstwert der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung von 2,5 mg/kg.
  • Drei Proben Ammoniumhydrogencarbonat mit einem Melamingehalt von jeweils circa 275 mg/kg, das als Backtriebmittel zum Teil unter der Bezeichnung "Hirschhornsalz" in den Verkehr gebracht worden war. Alle drei Proben konnten im Zuge der Ermittlungen letztendlich einem Lieferanten zugeordnet werden, der die Ware aus China bezogen hatte.
  • Eine Probe Sojabohnen-Snacks, die über einen Asialaden in Bayern vertrieben wurde. Das LGL stellte einen Melamingehalt von 5,2 mg/kg fest, woraufhin die Vertriebswege ermittelt wurden und eine Meldung im EU-Schnellwarnsystem erfolgte. Der Importeur leitete einen Warenrückruf ein, der durch die Behörden überwacht wurde.

Rechtliche und toxikologische Bewertung

Melamin ist gemäß Bedarfsgegenstände-Verordnung zur Herstellung von Kunststoffen mit Lebensmittelkontakt (Verpackungsmaterial) zugelassen. Dort ist für Melamin ein spezifischer Migrationsgrenzwert (Übergang vom Gegenstand auf Lebensmittel) von 30 mg/kg Lebensmittel festgesetzt. Andere Grenzwerte für Melamin in Lebensmitteln gab es in der europäischen und in der nationalen Lebensmittelgesetzgebung nicht.

Aufgrund der aus China bekannt gewordenen Belastung von Lebensmitteln mit Melamin erließ die europäische Kommission am 26. September 2008 die Entscheidung 2008/757/EG. Mit dieser wurden unter anderem die Einfuhr von Säuglingsnahrung mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China verboten sowie ein Höchstgehalt an Melamin von 2,5 mg/kg für zusammengesetzte Lebensmittel aus China festgelegt. Bei Überschreitung des Höchstgehaltes muss die Ware vernichtet werden.

Vier Tage später wurde diese Sondervorschrift als sogenannte Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Verbotsverordnung in nationales Recht umgesetzt. Durch eine Änderung der Verordnung vom Dezember 2008 fällt auch das als Zusatzstoff für die Lebensmittelproduktion verwendete Ammoniumhydrogencarbonat unter diese Regelung. Die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus China ist bereits seit Ende 2002 EU-weit verboten.

Bei Überschreitung des Höchstwertes in einer Probe wird für den Einzelfall jeweils eine Abschätzung getroffen, ob die ermittelte Melaminbelastung des Produktes zu einer Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher führen kann. Davon abhängig sind die durchzuführenden Folgemaßnahmen. Generell kann bis zu einem Melamin-Gehalt von 2,5 mg/kg in zusammengesetzten Lebensmitteln eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Verbraucher ausgeschlossen werden. Bei Melamin-Gehalten über diesem Wert ist mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen erst dann zu rechnen, wenn die duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) über längere Zeit deutlich überschritten wird. Dies ist nur dann zu erwarten, wenn alle aufgenommenen Lebensmittel mit Melamin deutlich über dem Grenzwert von 2,5 mg/kg belastet sind oder eine sehr einseitige Ernährung mit einem hoch belasteten Lebensmittel (zum Beispiel Milchnahrung) vorliegt. Eine Gesundheitsgefahr war deshalb weder bei dem beanstandeten Soja-Snack-Produkt noch bei den chinesischen Keksen mit Erdbeer-Milchcreme-Füllung gegeben, bei denen eine Kontamination mit Melamin festgestellt wurde. Gebäcke, die eventuell mit dem unter anderem in Bayern aufgefundenen belasteten Ammoniumhydrogencarbonat hergestellt wurden, enthalten bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Backtriebmittels ebenfalls keine als gesundheitsschädlich zu bewertenden Melamin-Gehalte.

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