https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/warengruppen/wc_59_trinkwasser/ue_2019_vanadium_wasser.htm Lebensmittel: Trink-, Mineral, Tafel, Quell- und Brauchwasser

Trink-, Mineral-, Tafel-, Quell- und abgepacktes Trinkwasser

Warenkunde

Blick von oben auf Brunnensammelschacht

Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe

Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Es kann durch andere Lebensmittel nicht ersetzt werden.

Es wird rechtlich in der "Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)" geregelt. Diese Verordnung ist zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 geändert worden. Im Sinne dieser Verordnung ist Trinkwasser

  • Wasser zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken
  • Wasser zur Körperpflege und -reinigung
  • Wasser zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • Wasser zur Reinigung von Gegenständen, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, also z. B. zum Wäschewaschen.
  • Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb zur Herstellung, zur Behandlung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.

Trinkwasser und Wasser für Lebensmittebetriebe müssen an der sogenannten "Stelle der Einhaltung" – das ist i. d. R. der Zapfhahn des Verbrauchers – die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung einhalten. Ausnahmen von dieser Regel kann die Kreisverwaltungsbehörde festlegen.

Die Wasserversorgungsunternehmen gewinnen das Trinkwasser aus Grund- und/oder Oberflächenwasser. Je nach Beschaffenheit wird es entweder direkt oder erst nach einer Aufbereitung an den Verbraucher abgegeben. Die Wasserversorgungsunternehmen müssen das Trinkwasser regelmäßig bakteriologisch, chemisch und chemisch-physikalisch untersuchen lassen. Trinkwasser gehört daher zu den am besten untersuchten Lebensmitteln. Die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch und technisch einwandfreiem Trinkwasser gehört zur Daseinsvorsorge und liegt in der Verantwortung der Städte und Gemeinden. Anders als die Lebensmittelüberwachungsbehörden, die für die Überwachung von natürlichem Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und Trinkwasser in Fertigpackungen zuständig sind, obliegt die Überwachung des Trinkwasser und des Wassers für Lebensmittelbetriebe dem Staatlichen Gesundheitsamt (Amtsarzt).

Natürliches Mineralwasser

Natürliches Mineralwasser steht im Ansehen des Verbrauchers hinsichtlich seiner Qualität über gewöhnlichem Trinkwasser (Leitungswasser). Es hat im Lebensmittelverkehr insoweit eine Sonderstellung, als seine Gewinnung und der Vertrieb einer besonderen amtlichen Zulassung bedürfen. Auf diese Weise soll die gesetzlich geforderte "ursprünglicher Reinheit" gewährleistet werden. Natürliches Mineralwasser muss seinen Ursprung in einem unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen haben. Es ist gekennzeichnet durch seinen konstanten Gehalt an Mineralien, an Spurenelementen und ggf. durch besondere ernährungsphysiologische Eigenschaften. Es darf nur wenigen, genau definierten Herstellungs- und Behandlungsverfahren unterzogen werden und muss am Quellort in die für die Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt werden. Ausschließlich erlaubt ist der Zusatz von Kohlensäure, andere Zusätze dürfen nicht verwendet werden. Die Verkehrsbezeichnung "Natürliches Mineralwasser" und die chemische Analyse müssen auf dem Flaschenetikett angegeben werden. Die chemischen und mikrobiologischen Grenzwerte sind in der Mineral- und Tafelwasserverordnung festgelegt. Geografische Herkunftsbezeichnungen sind erlaubt. Für besondere Auslobungen auf den Flaschenetiketten (z. B. die Eignung zur Säuglingsernährung) gibt es besonders strenge chemische Grenzwerte (z. B. für Arsen, Nitrat, Fluorid, Uran). Natürliches Mineralwasser gehört zu den beliebtesten, nichtalkoholischen Erfrischungsgetränken.

Quellwasser

Quellwasser kann man als ein hervorgehobenes Trinkwasser betrachten. Anders als ein natürliches Mineralwasser benötigt es keine amtliche Zulassung und keine Genehmigung zur Nutzung. Es muss seinen Ursprung aber auch in einem unterirdischen Wasservorkommen haben, wobei aber die "ursprüngliche Reinheit" nicht gefordert wird. Es muss auch nicht durch einen konstanten Gehalt an Mineralien, an Spurenelementen oder durch besondere ernährungsphysiologische Eigenschaften gekennzeichnet sein. Wie natürliches Mineralwasser darf es nur wenigen, definierten Herstellungs- und Behandlungsverfahren unterzogen werden und muss am Quellort in die für die Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt werden. Ausschließlich erlaubt ist der Zusatz von Kohlensäure, andere Zusätze dürfen nicht verwendet werden. Auf dem Etikett muss die Verkehrsbezeichnung "Quellwasser" angegeben sein. Hinweise auf Inhaltsstoffe (Analysenauszug) oder auf besondere Eigenschaften nicht erforderlich, aber möglich. Die mikrobiologischen Grenzwerte sind in der Mineral- und Tafelwasserverordnung festgelegt, die chemischen jedoch in der Trinkwasserverordnung. Geographische Herkunftsbezeichnungen und Hinweise z. B. auf die Eignung als Säuglingsnahrung sind möglich. Das Angebot und der Verzehr an Quellwässern sind relativ gering.

Tafelwasser

Tafelwasser ist rechtlich Wasser mit mindestens einer Zutat. Chemisch ist es ein "künstliches" Mineralwasser, das meist unter Verwendung von gewöhnlichem Trinkwasser und/oder natürlichem Mineralwasser hergestellt wird. Außer Kohlensäure dürfen als Zusätze natürliches, salzreiches Wasser (Natursole), Meerwasser, Natriumchlorid und Zusatzstoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverodnung verwendet werden. Die mikrobiologischen Grenzwerte sind in der Mineral-und Tafelwasserverordnung festgelegt, die chemischen jedoch in der Trinkwasserverordnung. Auf dem Etikett müssen die Verkehrsbezeichnung "Tafelwasser" und eine Zutatenliste angegeben werden. Geografische Herkunftsbezeichnungen sind verboten. Hinweise auf die Eignung als Säuglingsnahrung sind möglich. Bei Hinweisen auf besondere Zusätze von z. B. Calcium- oder Magnesiumsalzen oder bei Auslobungen wie "natriumarm" oder "kochsalzarm" muss eine Nährwertkennzeichnung auf den Etiketten erfolgen. Alle weiteren, bei den natürlichen Mineralwässern und Quellwässern beschriebenen Merkmale sind für Tafelwässer nicht relevant. Tafelwässer werden von Brauereien häufig neben Bier und alkoholfreien Süßgetränken in den Verkehr gebracht.

Trinkwasser in Fertigpackungen

Trinkwasser in Fertigpackungen findet man nur selten im Handel. Es unterliegt chemisch und mikrobiologisch den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung. Alle für ein Trinkwasser zugelassenen Aufbereitungsverfahren und Zusatzstoffe dürfen verwendet werden. Alle weiteren, bei den natürlichen Mineralwässern und Quellwässern beschriebenen Merkmale sind für abgepacktes Trinkwasser nicht relevant.

Was wird generell untersucht?

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht Grundwässer, Wässer aus Quellen und Trinkwasserleitungen (insbesondere aus Trinkwasserinstallationen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird) sowie Oberflächenwässer auf ihre Eignung als Trinkwasser mit chemischen, physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Analysenverfahren nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung und nach einschlägigen DIN-Verfahren. Natürliche Mineralwässer werden nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung, Quell-, Tafelwässer und Trinkwässer in Fertigpackungen zusätzlich nach der Trinkwasserverordnung überprüft. Hier sind neben den Hauptbestandteilen und wertbestimmenden Inhaltsstoffen auch unerwünschte Bestandteile anthropogener Herkunft interessant sowie die Kennzeichnung der Erzeugnisse (Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und Irreführung).

Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung, TrinkwV 2001; zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012)
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)
  • Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasserverordnung)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser vom 9. März 2001
  • Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung)
  • Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung – NKV)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. April 2004 über Lebensmittehygiene
  • Los-Kennzeichnungs-Verordnung
  • Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung)
  • Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung)

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