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Die Chemikalienverordnung REACH
Achtung Inhalte aus mehreren Quellen: Bitte reduzieren auf eine möglichst allgemeinverständliche Fassung. Bitte Trennung beachten zwischen allgemeiner Einführung zu REACH und der REACH-Auskunft bzw. Infoline. Das heißt, an dieser Stelle bitte nur eine allgemeine Einführung zur REACH-Auskunft entsprechend der unten stehenden Textbausteine. Detais dann auf der entsprechenden Seite unter Aufgaben/Zuständigkeiten.
EU-Chemikalienverordnung - REACH
Bei Geräten, wie einer Leiter, ist der Zusammenhang zwischen dem Produkt und einem vermeintlichen Unfall leicht herzustellen. Anders bei Chemikalien, die sich unter Umständen erst nach vielen Jahren auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt auswirken können, weshalb der direkte Zusammenhang zum Produkt kaum mehr herzustellen ist. Um die auf dem Markt häufigsten Chemikalien nach gesundheitsrelevanten Kriterien zu untersuchen, wurde mit der REACH-VO diese Aufgabe auf die Hersteller und Importeure übertragen.
Der Kernpunkt der REACH-VO ist, dass Hersteller oder Importeure ab einem bestimmten, mengenabhängigen Zeitpunkt nur noch Chemikalien vermarkten dürfen, deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt untersucht und registriert worden sind. Diese Registrierungen verwaltet die zu diesem Zweck neu gegründete Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) in Helsinki. Der Umfang der Untersuchungen richtet sich für den jeweiligen Registranten nach der von ihm hergestellten oder importierten Menge in Jahrestonnen. Damit die jeweiligen Untersuchungen pro Stoff nur einmal durchgeführt werden – dies gilt vor allem bei Tierversuchen – können sich die Hersteller und Importeure zu Konsortien zusammenschließen. Diese sogenannten Substance Information Exchange Foren (SIEF) dienen dazu, vorhandene Daten auszutauschen oder einzukaufen und sich an den jeweiligen Untersuchungskosten zu beteiligen. Da die teilweise sehr umfangreichen Analysen und Tests sehr zeitaufwendig sind, wurden mengenabhängige Übergangsfristen eingeräumt. Diese können aber nur von jenen in Anspruch genommen werden, die bereits im Zeitraum vom 1. Juni bis 1. Dezember 2008 ihre Stoffe bei der ECHA vorregistriert hatten. Wer die Vorregistrierung bis zu dieser Frist nicht wahrgenommen hat, macht sich einer Straftat schuldig, wenn er diese Stoffe unregistriert weiter vermarktet. Um dies zu umgehen, kann lediglich eine Registrierung vorgenommen werden, die aber wesentlich umfangreicher und folglich teurer ist.
REACH
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung/ Beschränkung von Chemikalien. Die REACH-VO trat am 1. Juni 2007 mit dem Ziel einer größeren Chemikaliensicherheit und einer Verbesserung im Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz in Kraft. Sie gilt als die wohl umfangreichste Neuregelung des Chemikalienrechts und ist damit eines der ehrgeizigsten Projekte der EU.
REACH-Infoline am LGL
Weil die REACH-VO ein Konsens diverser Interessengruppen ist, wurde der umfassende Vorschriftentext mit vielen Ausnahmen und Detailregelungen versehen. Da trotz allem noch viele Unklarheiten blieben, wurden ergänzend Leitlinien herausgegeben. Diese umfassen mittlerweile weit über 1.000 Seiten. Daraus wird klar, dass vor allem kleine und mittelständische Unternehmen teilweise Schwierigkeiten haben, ihre Pflichten nach der umfangreichen REACH-VO zu erfüllen. Als Hilfestellung für Unternehmen wurde deshalb ein bundesweiter Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund eingerichtet. Die BAuA gilt in Deutschland als oberste Instanz für REACH mit direktem Kontakt zur ECHA.
In Bayern hat das LGL im Auftrag des StMUG deshalb eine REACH-Infoline eingerichtet (vergleiche Jahresbericht 2006).
Das LGL publizierte zudem die Broschüre „Neue EU-Chemikalienverordnung – REACH“, die unter www.bestellen. bayern.de erhältlich ist. Die REACH-Infoline kann sowohl über E-Mail und Fax als auch per Telefon erreicht werden. Rund drei Viertel aller Anfragen 2008 kamen telefonisch. Insgesamt bearbeitete das LGL 190 Anfragen, wovon es rund 90 % selbst beantwortete und die übrigen 10 % an den Helpdesk der BAuA weiterleitete. Die Abbildung 2.8a zeigt die prozentuale Verteilung der Anfragen im Jahr 2008. Besonders auffällig – aber nicht überraschend – ist die deutliche Steigerung der Anfragen im November, also kurz vor Ablauf der Vorregistrierungsfrist.
REACH: Beispiele aus der Praxis
Die Erfahrungen aus den Beratungsgesprächen verdeutlichten die Notwendigkeit kompetenter Beratungsmöglichkeiten. So bereitete es vielen Unternehmen Schwierigkeiten, ihre Produkte zu der Gruppe Stoff/Zubereitung oder als Erzeugnis eindeutig zuzuordnen. Erzeugnisse müssen nämlich in nur ganz seltenen Fällen (vor-)registriert werden. Ein Beispiel dafür: Importierter Stahl in Rohform ist eine Legierung und gilt nach REACH als Zubereitung, deren Bestandteile registrierungspflichtig sind. Ist er jedoch bereits gewalzt oder geformt, so handelt es sich um ein Erzeugnis, das nichtregistrierungspflichtig im Sinne von REACH ist. Entscheidend für die Abgrenzung ist die weitere Verwendung. Wird der importierte Stahl umgeschmolzen, gilt er als Zubereitung. Wird er hingegen rein mechanisch weiterverarbeitet, gilt er als Erzeugnis. Bezieht ein Unternehmer seine Stoffe aus der Schweiz, gilt er als Importeur, da die Schweiz kein EU-Mitglied ist. Das bedeutet, dass er die importierten Stoffe (vor-)registrieren muss. Naturstoffe, soweit chemisch nicht verändert, sind von der Registrierung ausgenommen und müssen somit nicht vorregistriert werden. Bergmännisch abgebauter Gips gehört beispielsweise dazu. Gips, der bei der Entschwefelung von Rauchgasen anfällt und als Baustoff auf den Markt gebracht wird, muss hingegen (vor-)registriert werden. Besondere Probleme bereiteten auch Fragen zum Recycling. Abfälle sind von der REACH-VO ausgenommen. Abfälle, die recycelt und als Produkte wieder auf den Markt gebracht werden, unterliegen ab einem gewissen Verwertungszeitpunkt jedoch der REACH-VO.
Brennpunktthema 2008: EU-Chemikalienverordnung - REACH
Neue Vorschriften zum Chemikalienrecht – REACH
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006, welche die Registrierung und Überprüfung der in der Europäischen Union verwendeten sogenannten Altstoffe regelt, ist wohl eine der umfangreichsten Regelungen im Bereich des Chemikalienrechts. Diese europäische Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Bestimmte Artikel gelten erst ab dem 1. Juni 2008, so dass REACH ein Thema der nächsten Jahre bleiben wird.
REACH-Auskunftskonzept
Das LGL hat im Auftrag des StMUGV und in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) eine REACHInfoline eingerichtet. Diese soll besonders kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung der zurzeit circa 850 Seiten umfassenden REACHVerordnung helfen. Schon aus diesem Umfang kann man die Komplexität der Materie ableiten. Mitarbeiter des zuständigen Sachgebietes nahmen an vielen nationalen und internationalen Veranstaltungen zu diesem Thema teil. Aus der Abbildung 4.7a sind Aufbau und Funktion des Auskunftskonzepts ersichtlich. Am 1. Juni 2008 beginnt gleichzeitig die sechsmonatige Vorregistrierung dieser Altstoffe (Phase-in- Stoffe). Nur vorregistrierte Stoffe dürfen danach in der EU hergestellt oder importiert werden. Die Vorregistrierung berechtigt auch zur Inanspruchnahme von Übergangsfristen bis zur eigentlichen Registrierung. Bis auf die vorgesehenen Ausnahmen müssen alle nicht vorregistrierten Stoffe dann als „Neustoffe“ wesentlich umfangreicheren Prüfungen unterzogen werden. Es gilt dabei der Grundsatz: „no data, no market“ (keine Daten, kein Markt).
