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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Chemische Arbeitsstoffe

Viele Tätigkeiten erfordern den Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen, sogenannten Gefahrstoffen. Basierend auf der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) besteht beim Umgang mit diesen Stoffen für den Arbeitgeber die Pflicht, das Ausmaß, die Art und die Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Gegebenenfalls hat er zusätzliche Schutzmaßnahmen an den Arbeitsplätzen gemäß der GefStoffV zu veranlassen.

Die Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft des Arbeitsbereichs erfolgt nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition". Verbindliches Beurteilungskriterium ist dabei die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für gefährliche Stoffe. Diese Grenzwerte sind in der TRGS 900 veröffentlicht.

Bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen sind die Regelungen der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen" zu beachten.

Im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unterstützt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) die bayerische Gewerbeaufsicht und ist Mitglied im Arbeitskreis der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz.

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