Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtaufstriche und Fruchtzubereitungen

Warenkunde

Konfitürenglas

Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Fruchtaufstriche und Fruchtzubereitungen sind streichfähige Lebensmittel, die aus weitgehend zerkleinerten Früchten, und/oder Fruchtsaft sowie Zuckerarten hergestellt werden. Für Konfitüren, Gelees und Marmeladen sind die Vorgaben der Konfitürenverordnung bindend. Danach müssen diese Erzeugnisse strenge Auflagen hinsichtlich ihrer Mindestgehalte an Frucht- und Zuckerbestandteilen erfüllen. Der Einsatz an Zusatzstoffen ist hier nur in sehr begrenztem Umfang zulässig.

Fruchtaufstriche und Fruchtzubereitungen sind hinsichtlich ihrer Konsistenz und Zusammensetzung zwar verwandte Produkte, sie unterliegen jedoch nicht der Konfitürenverordnung. Für sie gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Sie werden daher nach den allgemein gültigen Vorgaben des Lebensmittelrechts beurteilt. Eine klare Abgrenzung zwischen Fruchtaufstrichen und Fruchtzubereitungen ist nicht gegeben. Im Sprachgebrauch wird die Bezeichnung "Fruchtzubereitung" in der Regel für ein Halbfertigprodukt verwendet, welches zur Weiterverarbeitung als Zutat für beispielsweise Milch- und Konditoreiprodukte oder für Spirituosen bestimmt ist.

Was wird generell untersucht?

Bei Konfitüren, Gelees und Marmeladen überprüft das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in erster Linie die Einhaltung der Vorgaben der Konfitürenverordnung. Dazu gehört neben der Erfassung mengenmäßig reglementierter Zutaten wie Zucker und Frucht auch die Identität der deklarierten Früchte.

Bei allen Produkten, also auch bei Fruchtaufstrichen und -zubereitungen, überprüft das LGL grundsätzlich neben der Begutachtung der sensorischen Beschaffenheit auch die Kennzeichnung und Aufmachung. Darüber hinaus bildet die Untersuchung auf unerlaubte Verwendung von Zusatzstoffen einen festen Bestandteil des Testprogramms.

Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung) vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151)
  • Leitsätze für Obsterzeugnisse vom 8. Januar 2008 (BAnz. Nr. 89a S 8, GMBl. S 451)
  • Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I Nr. 25 S. 1016)
  • Allgemeine Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angabe der Lebensmittelzutaten (QUID) vom 29. Oktober 1999 (BAnz. Nr. 221 S. 191823)