Newcastle-Krankheit (ND) (Atypische Geflügelpest)

Erreger

Das häufig auch als Newcastle Disease Virus (NDV) bezeichnete Aviäre Orthoavulavirus 1 wird der Subfamilie Avulavirinae innerhalb der Familie der Paramyxoviridae zugeordnet. Die offizielle Nomenklatur wurde erst kürzlich geändert, daher findet man noch verschiedene Bezeichnungen für das gleiche Virus, nämlich neben NDV auch (A)PMV-1 oder AAvV-1. Nur bestimmte, besonders virulente Stämme verursachen die Newcastle-Krankheit.

Vorkommen und Übertragung

Infektionen mit dem NDV sind weltweit verbreitet. Fast alle Vogelarten können infiziert sein, das Krankheitsbild variiert entsprechend stark.

Das Virus ist hoch ansteckend und verbreitet sich in einer empfänglichen Vogelpopulation sehr schnell.

Krankheitsbild

Die Ausprägung der Erkrankung hängt ab von der Wirtsspezies, der Immunitätslage (Impfpflicht für Hühner und Puten) und der Virulenz des Virusstammes. Ein Anstieg der Mortalität, intestinale, respiratorische oder zentralnervöser Symptome im Bestand, Ödeme an Kopf und Kehllappen, petechiale Blutungen auf den Schleimhäuten und auch genereller Leistungsabfall sowie bei Tauben auch Polyurie stellen eine Indikation für eine Untersuchung dar.

Diagnostik

Für die Diagnosestellung ist immer ein Erregernachweis notwendig. Kotproben, Kloaken- oder Trachealtupfer (für die Virologie geeignete kommerzielle Tupferentnahmesysteme) und ganze Tierkörper von kürzlich verendeten oder getöteten Tieren können eingesandt werden. Auf Kühlung während des Transportes ist zu achten.

Spezifische PCR-Verfahren stehen am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Verfügung, müssen aber zur Bestimmung der Pathogenität von der zeitaufwendigen Virusisolierung begleitet werden. Nach der Erreger-Isolierung erfolgt eine weitere Charakterisierung am Nationalen Referenzlabor für NDV, Friedrich-Loeffler-Institut – Insel Riems. Nur die Infektionen durch mittelgradig virulente (mesogene) und hochvirulente (velogene) Virusstämme unterliegen den gesetzlichen Regelungen.

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Gesetzliche Regelungen, Referenzlabor

Für Infektionen mit meso- und velogenen Stämmen besteht beim Geflügel Anzeigepflicht.

In Europa sind Aviäre Orthoavulaviren 1 (= Paramyxoviren 1) vom Taubentyp endemisch. Diese in der Taubenpopulation zirkulierenden Stämme sind zumeist vom mesogenen Pathotyp. Die rechtliche Einordnung erfolgt fallspezifisch.

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpestverordnung), Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils gültigen Fassung

Übergeordnete Rechtsvorschriften der EU

Nationales Referenzlabor: Friedrich-Loeffler-Institut, 17493 Greifswald – Insel Riems (OIE und Nationales Referenzlabor für Newcastle Disease), (s. Links)

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