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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Die Bedeutung der Prävention von Berufskrankheiten

Bundesweit verursachten im Jahre 2005 Entschädigungsleistungen bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften Kosten von fast 7,5 Milliarden Euro. Ganz abgesehen von dem menschlichen Leid, das sich hinter diesen Zahlen verbirgt, ist jede einzelne Berufskrankheit Beleg für eine unzureichende Prävention, d. h. ungenügende Vorbeugemaßnahmen in der Vergangenheit.

Nach dem Grundsatz "Prävention vor Rehabilitation" und "Reha vor Rente" sind gemäß § 3 (1) der geltenden Berufskrankheitenverordnung alle Mittel auszuschöpfen, um einer drohenden Berufskrankheit vorzubeugen:

"Besteht für einen Versicherten die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so hat der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegen zu wirken. Ist die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen, hat der Träger der Unfallversicherung ihn aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle (Anm.: dem Staatlichen Gewerbearzt) ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben."

Ein ganz wesentlicher Teil der Präventionsarbeit im Bereich der Berufskrankheiten sind arbeitmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Derzeit gibt es 46 Grundsätze für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, wovon sich 36 auf Berufskrankheiten beziehen. Mittlerweile werden jährlich mehr als vier Millionen solcher Untersuchungen durchgeführt. Dauernde gesundheitliche Bedenken auf Grund dieser Untersuchungen werden bei gut 0,4 Prozent, d. h. derzeit jährlich rund 20 000 Personen festgestellt.

Dieses grundlegende Schutzziel steht auch im neuen Arbeitsschutzgesetz auf der Grundlage der europäischen Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG umfassend an vorderster Stelle. Als Grundpflicht des Arbeitgebers wird vorgegeben, erforderliche Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern.

Eine ganz wesentliche Voraussetzung hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung.

  • Gefährdungen erkennen
  • Gefährdungen bewerten
  • Gefährdungen beseitigen
  • Wirkung kontrollieren

Aber auch die Beschäftigten sind verpflichtet, Vorgesetzten jedes Auftreten einer unmittelbaren Gefahr sowie festgestellte Mängel an Schutzsystemen zu melden.

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