Lederhandschuhe - Untersuchungsergebnisse 2006

Lederhandschuhe erfreuen sich besonderer Beliebtheit: Sie gelten als edle Accessoires, die einem Outfit den letzten Schliff geben, und sind wegen den angenehmen Trageeigenschaften von Leder beliebt. Weiche Lederhandschuhe ohne den typischen Geruch von Leder sind heute zum Teil schon zu günstigen Preisen im Handel zu erhalten. Vom LGL wurden Lederhandschuhe u. a. auf die Verwendung von verbotenen Azofarbstoffen, Chlorphenolen und Chrom (VI) untersucht.

Proben

Im Rahmen der amtlichen Überwachung von Bedarfsgegenständen, zu denen auch Lederhandschuhe zählen, wurden im Dezember 2005 von den Kreisverwaltungsbehörden in Bayern insgesamt 25 Proben Lederhandschuhe im Einzelhandel entnommen und dem LGL in Erlangen zur Untersuchung und Begutachtung vorgelegt. Die Untersuchungen konzentrierten sich auf den Lederanteil der Handschuhe.

Untersuchungsumfang

Azofarbstoffe

Das Leder wurde auf Stoffe untersucht, die bei der Lederverarbeitung verwendet werden. So ist nach der Bedarfsgegenstände-Verordnung der Einsatz von Azofarbstoffen, aus denen bestimmte Amine abgespalten werden können, für das Färben von Leder verboten. Die Spaltung der Azofarbstoffe zu den Amin-Komponenten erfolgt auch im menschlichen Körper oder auf der Haut. Bei diesen abspaltbaren Aminen handelt es sich um krebserzeugende Verbindungen, die damit für den Verbraucher eine gesundheitliche Gefährdung darstellen. In drei Handschuhen wurde die Verwendung verbotener Azofarbstoffe im Sinne der Bedarfsgegenstände-Verordnung nachgewiesen, die Proben dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Chlorphenole

Die Verbindungsklasse der Chlorphenole wird teilweise zur Konservierung der Lederhäute eingesetzt. Rückstände dieser Stoff können aber im Leder verbleiben und so ggf. eine Beeinträchtigung für den Verbraucher darstellen. Pentachlorphenol (PCP) ist wohl der bekannteste Vertreter dieser Verbindungsklasse. Erzeugnisse, die mehr als 5 mg PCP in einem Kilogramm enthalten, dürfen nach den Regelungen der Chemikalienverbots-Verordnung nicht in Verkehr gebracht werden. PCP konnte in keiner Probe nachgewiesen werden. In fünf Proben wurde jedoch die Verbindung 2,4,6 Trichlorphenol (höchster Wert: 142 mg/kg) und in einer weiteren Probe die Verbindung 2,3,4,6-Tetrachlorphenol nachgewiesen. Rechtlich besteht in diesen Fällen jedoch keine Möglichkeit, bei den ermittelten Konzentrationen an diesen Substanzen ein Verkehrsverbot auszusprechen.

Chromsalze

80 bis 90% aller Leder werden mit Chromsalzen gegerbt. Diese Salze verbleiben in gewissen Umfang auch im fertigen Leder. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn in vielen Ledern Chrom in nicht unerheblichen Mengen nachgewiesen werden kann. Um die gesundheitliche Relevanz der Chromverbindungen für den Träger von Lederhandschuhen beurteilen zu können, ist eine differenzierter Betrachtungsweise erforderlich:

Chromsalze können als dreiwertige (Chrom (III)) und sechswertige (Chrom (VI)) Chromverbindungen vorkommen. Toxikologisch sind Chrom (III)-Verbindungen als eher unbedenklich zu bezeichnen, Chrom (VI)-Salze gelten dagegen als krebserzeugend und damit als schädlich für die menschliche Gesundheit.

Gerbereiverfahren, die sorgfältig, nach dem heutigen Stand der Technik durchgeführt werden, liefern Leder, die kein oder nur Spuren von Chrom (VI) enthalten. Analytisch ist es daher wichtig, eine Differenzierung der beiden Substanzgruppen durchzuführen. Verfahren, die auf den gesamten Chrom-Gehalt in einem Lederhandschuh abzielen, sind für die Beurteilung nicht aussagekräftig. Für Ledererzeugnisse (ausgenommen Arbeitshandschuhe), die nicht nur vorübergehend mit der menschlichen Haut in Berührung kommen, gibt es keine rechtliche Regelung bezüglich des maximalen Gehaltes an Chrom (VI).

Das LGL erteilt ab einem Gehalt von 10 mg Chrom (VI) in einem Kilogramm Ledererzeugnis einen Hinweis an den Inverkehrbringer, dass sein Produkt einen im Vergleich zu anderen Produkten zu hohen, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Chrom (VI)-Gehalt aufweist. Der Importeur oder Hersteller wird aufgefordert, diesen Gehalt zu minimieren. In vier der 25 untersuchten Proben wurden Chrom (VI)-Konzentrationen von über 10 mg/kg gefunden (Maximalwert: mg/kg).

AKTUALISIERUNG: Seit Mitte 2010 gibt es in der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung Regelungen für den Gehalt an Chrom (VI) in Bedarfsgegenständen aus Leder, die dazu bestimmt sind nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrenarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren. Bei deren Herstellung dürfen Verfahren, die dazu führen, dass Chrom (VI) in dem Bedarfsgegenstand nachweisbar ist, nicht angewendet werden. Als Nachweisgrenze gilt der Wert von 3 mg/kg. Somit können nun auch Gehalte unter 100 mg/kg beanstandet werden.
Ab Mai 2015 gilt gemäß der europäischen REACH-Verordnung für Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, ein Verkehrsverbot, wenn ihr Gehalt an Chrom (VI) 3 mg/kg oder mehr beträgt. Durch diese Regelung wird es möglich, Erzeugnisse aus Leder europaweit einheitlich zu bewerten und der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern im gesamten europäischen Wirtschaftsraum zu schützen.

Bei sechs Proben war die Kennzeichnung nicht ausreichend: Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sind Verbraucherprodukte, zu denen auch Lederhandschuhe gehören, mit dem Namen und der Anschrift des Inverkehrbringers zu versehen. Bei diesen sechs Proben fehlte jedoch die Adressangabe.

Zusammenfassung

Von den insgesamt 25 untersuchten Lederhandschuhen entsprachen elf Proben nicht in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen. Dies ergibt eine Beanstandungsquote von 44%.

Besonders die Verwendung von verbotenen Azofarbstoffen in drei Fällen ist aus Sicht des LGL eine Häufung, die in Zukunft weitere Untersuchungsmaßnahmen im Bereich der Ledererzeugnisse begründet. Hinsichtlich der Beurteilung der Chrom (VI)-Gehalte in Ledererzeugnissen wurde vom LGL - wie auch von Untersuchungsämtern in anderen Bundesländern - seit längerer Zeit ein gesetzlich festgelegter Grenzwert auf EU- bzw. nationaler Ebene gefordert. Diese Forderungen wurden wie beschrieben erfüllt, so dass die Überwachungsbehörden bei erhöhten Gehalten an Chrom (VI) nun eine gesicherte rechtliche Grundlage für ihr Vorgehen haben.