Chrom VI in Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt

Wo kommt Chrom VI vor?

Leder ist die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle. Bei der Herstellung von Lederwaren stellt die Gerbung die wichtigste Bearbeitungsstufe dar. Diese dient der Konservierung der Häute und Felle. Mit mehr als 80 % ist die Chromgerbung das am häufigsten genutzte Gerbverfahren. Als Gerbstoffe werden Chrom(III)-Salze verwendet, welche als gesundheitlich unbedenklich gelten. Verschiedene äußere Einflüsse wie z. B. pH-Wert, Temperatur, Zeit oder Lichteinfluss können eine Oxidation des Chrom(III) in den Gerbsalzen zu löslichen Chrom(VI)-Verbindungen im Gerbverfahren selbst, während der Herstellung und Verarbeitung der Lederprodukte oder bei der Lagerung begünstigen. Ferner können die zur Gerbung verwendeten Chrom(III)-Salze bereits mit Chrom(VI) verunreinigt sein.

Die Herstellungsverfahren für Leder werden auch im Hinblick auf die Vermeidung der Bildung von Chrom(VI) stetig weiter entwickelt. Des Weiteren wird momentan daran geforscht, durch welche Einflüsse und Bedingungen sich Chrom(VI)-Verbindungen bei der Weiterverarbeitung bzw. auch im fertigen Endprodukt bilden können.

Bei der klassischen Chromgerbung deutet der Nachweis von Chrom(VI) darauf hin, dass das eingesetzte Herstellungsverfahren nicht aktuellen Verfahrens- bzw. Qualitätsstandards, also dem aktuellen Stand der Technik, entsprach.

Eine Alternative zur Chromgerbung stellt die pflanzliche Gerbung dar, welche auch vegetabile Gerbung genannt wird. Bei dieser werden Rinden, Blätter, Hölzer oder Wurzeln als Gerbmittel genutzt. Bei der Fett- oder Sämischgerbung hingegen findet die Gerbung mit tierischen Fetten und Ölen, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren haben (z. B. Dorschtran, Waltran oder Rüböl), statt. Bei einer vegetabilen bzw. sämischen Gerbung ohne Chrom(III)-Salze ist somit keine Kontamination mit Chrom(VI) durch die verwendeten Gerbstoffe zu erwarten.

Gesundheitliche Aspekte zu Chrom VI

Wasserlösliche Chrom(VI)-Verbindungen sind sehr potente Kontaktallergene. Im Gegensatz zu Chrom(III) können Chrom(VI)-Salze sehr gut die Haut penetrieren und somit in die Epidermis vordringen. Entsprechend ihrer ausgeprägten Oxidationskraft werden sie dabei durch Umsetzung mit organischen Verbindungen zum Teil zu Chrom(III) reduziert, das in der Lage ist, sich an Proteine zu binden. Diese Chrom(III)-Protein-Komplexe lösen eine Immunreaktion aus, welche allergische Hautekzeme zur Folge hat. Neben Nickel und Duftstoffen zählt Chrom(VI) zu den häufigsten Allergenen. Bereits sensibilisierte Verbraucher können sich nur durch das Vermeiden des Kontakts mit Chrom(VI)-haltigen Produkten schützen. Allerdings sind stark Chrom(VI)-haltige Produkte äußerlich nicht von anderen unterscheidbar.

Auch gemäß der Europäischen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-V) sind zahlreiche Chrom(VI)-Verbindungen (Index-Nr. 024-017-00-8) als hautsensibilisierend der Kategorie 1 (Skin Sens. 1) verbunden mit dem Gefahrenhinweis H317 „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“ klassifiziert. Zudem sind die Verbindungen als Karzinogene der Kategorie 1B (Carc. 1B) eingestuft, welche beim Einatmen Krebs erzeugen können. Diese Einstufung ist jedoch lediglich für Schutz von Arbeitern in der galvanischen Industrie o.ä. relevant. Im Bereich der Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt liegt das Augenmerk auf dem Schutz des Verbrauchers vor einer Beeinträchtigung der Gesundheit in Form einer Sensibilisierung.

Welche Grenzwerte sind gesetzlich vorgeschrieben?

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gilt nach Art. 67 Abs. 1 i. V. m. Anhang XVII Eintrag 47 Abs. 5 und 6 gemäß der Europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-V) für Ledererzeugnisse und Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, welche mit der Haut in Berührung kommen, ein Verkehrsverbot, wenn der Gehalt an Chrom(VI) 3 mg/kg oder mehr beträgt. Durch diese Regelung wird es möglich, Erzeugnisse aus Leder europaweit einheitlich zu bewerten und die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern im gesamten europäischen Wirtschaftsraum zu schützen.

Vor dem Inkrafttreten der Regelung im Mai 2015 regelten die Bestimmungen der nationalen Bedarfsgegenständeverordnung den Gehalt an Chrom(VI) in Bedarfsgegenständen aus Leder, die dazu bestimmt sind nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, in vergleichbarer Weise. Zu diesen Produkten zählen insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrenarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren.