Chrom (VI) in Lederbekleidung und Schuhen - Untersuchungsergebnisse 2004

Wie entsteht Chrom (VI)?

Zur Gerbung von Leder werden in großem Umfang Chrom (III)-Salze eingesetzt.
Durch Herstellungsverfahren, die nicht nach aktuellen Verfahrens- bzw. Qualitätsstandards erfolgen, kommt es im Verlauf der Gerbung jedoch häufig zur Bildung von löslichen Chrom (VI)-Verbindungen, die neben einer erhöhten Toxizität auch ein stark allergenes Potential besitzen. Über die Ursache dieser unerwünschten Chrom (VI)-Bildung gibt es bis heute keine gesicherten Erkenntnisse. Eine Minimierung auf einen toxikologisch unbedenklichen Gehalt lässt sich nach einhelliger Literaturmeinung durch ein dem aktuellen Stand der Technik angepasstes Gerbeverfahren erreichen.

Gesundheitliche Aspekte von Chrom (VI)

Wasserlösliche Chrom (VI)-Verbindungen sind als potente Kontaktallergene anzusehen. Im Gegensatz zu Chrom (III)- können Chrom (VI)-Salze sehr gut die Haut penetrieren und in die Epidermis vordringen. Entsprechend ihrer ausgeprägten Oxidationskraft werden sie dabei durch Umsetzung mit organischen Verbindungen zum Teil zu Chrom (III) reduziert, das in der Lage ist, sich an Proteine zu binden und damit als Hapten zu fungieren. Die Schwellenkonzentration für eine allergische Hautreaktion (Kontaktekzem) bei Chrom-sensitiven Probanden wurde mit ca. 10 mg/kg eluierbares Chrom (VI) abgeschätzt.

Welche Grenzwerte sind gesetzlich vorgegeben?

Lediglich für Schutzhandschuhe in der Arbeitswelt gibt es nach DIN EN 420 Vorgaben für den Gehalt an Allergie auslösendem Chrom (VI). Wird bei Arbeitshandschuhen dieser Wert überschritten, so erfolgt eine Beanstandung.
Für die rechtliche Beurteilung der analytischen Ergebnisse anderer Ledererzeugnisse fehlen gesetzliche Vorgaben. Bei Ledererzeugnissen, die den für Arbeitshandschuhe festgelegten Grenzwert nicht einhalten, konnte daher der Inverkehrbringer nur durch die Kreisverwaltungsbehörden darauf hingewiesen werden, die Chrom (VI)-Konzentration im Sinne eines vorbeugenden Verbraucherschutzes zu minimieren.
Erst Gehalte im Bereich von 100 mg/kg und darüber führten ausgehend von der toxikologischen Beurteilung des Chrom (VI) zu einer Beanstandung nach § 30 LFGB.

AKTUALISIERUNG: Seit Mitte 2010 gibt es in der deutschen Bedarfsgegenständeverordnung Regelungen für den Gehalt an Chrom (VI) in Bedarfsgegenständen aus Leder, die dazu bestimmt sind nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrenarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren. Bei deren Herstellung dürfen Verfahren, die dazu führen, dass Chrom (VI) in dem Bedarfsgegenstand nachweisbar ist, nicht angewendet werden. Als Nachweisgrenze gilt der Wert von 3 mg/kg. Somit können nun auch Gehalte unter 100 mg/kg beanstandet werden.
Ab Mai 2015 gilt gemäß der europäischen REACH-Verordnung für Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, ein Verkehrsverbot, wenn ihr Gehalt an Chrom (VI) 3 mg/kg oder mehr beträgt. Durch diese Regelung wird es möglich, Erzeugnisse aus Leder europaweit einheitlich zu bewerten und der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern im gesamten europäischen Wirtschaftsraum zu schützen.

Die Untersuchungsergebnisse

Arbeitshandschuhe fallen immer wieder im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durch erhöhte Chrom (VI)-Gehalte auf. Ziel der am LGL Erlangen durchgeführten Untersuchungen ist es, einen Überblick über das Vorkommen von Chrom (VI) in Ledererzeugnissen, die mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, zu erhalten. Hierzu wurden Lederbekleidung, aber auch Arbeitshandschuhe und Schuhe untersucht.

Im Rahmen des Probenplans 2004 wurden für die Monate Februar und März Arbeitshandschuhe, Lederhosen, Lederhemden und Lederunterwäsche als Planproben angefordert. Es wurden 42 Proben durch die Kreisverwaltungsbehörden zur Untersuchung eingesandt, eine weitere Probe war eine Schuh-Innensohle aus Leder. 13 der 43 untersuchten Proben (entsprechend einer Beanstandungsquote von 30 %) waren zu beanstanden (Tabelle).

Tabelle 1: Zusammenfassung der untersuchten Proben
Probenart eingegangene Proben nicht beanstandet beanstandet
Arbeitshandschuhe 14 9 5
Lederhosen und -hemden 22 14 8
Lederunterwäsche 6 6 0
Schuhinnensohle 1 1 0
gesamt 43 30 13

Fünf Proben wurden wegen Chrom (VI)-Gehalten im Bereich von 100 mg/kg oder mehr nach § 30 LMBG beurteilt. Vier Arbeitshandschuhe verstießen mit Chrom (VI)-Gehalten von mehr als 10 mg/kg (jedoch geringer als 100 mg/kg) gegen die Vorgaben der DIN EN 420. In vier weiteren Fällen, bei denen es sich nicht um Arbeitshandschuhe handelte, wurde in Anlehnung an DIN EN 420 ein Hinweis an den Inverkehrbringer ausgesprochen, den Gehalt an Chrom (VI) zu minimieren.

Für die Untersuchung von Schuhen wurden Sandalen ausgewählt, da sie häufig ohne Socken getragen werden und daher ein direkter und nicht nur vorübergehender Körperkontakt vorliegt. 35 Sandalen wurden im Juli 2004 auf Chrom (VI) untersucht. In 80 % der Proben war Chrom (VI) nicht nachweisbar, in fünf Fällen lag der gefundene Gehalt unterhalb des Grenzwertes für Arbeitshandschuh. Nur in zwei Fällen wurde ein Hinweis in Anlehnung an die Regelung für Arbeitshandschuhe ausgesprochen.

Zusammenfassung und weitere Schritte

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass neben Arbeitshandschuhen auch andere Lederbekleidung zum Teil nicht unerheblich mit Chrom (VI) belastet ist. Im Gegensatz dazu ist die Belastung von Schuhen mit Chrom (VI) als gering einzustufen. Daher wird vom LGL in Zukunft verstärkt Lederbekleidung auf Chrom (VI) im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung untersucht werden.