Geflügelpest: Seuchenlage und Bekämpfung in Bayern

Aktuelle Seuchenlage in Bayern

2024 wurden in Bayern bislang nur vereinzelte Geflügelpestfälle bei Wildvögeln und gehaltenen Vögeln festgestellt. Auch Deutschland- und EU-weit sind deutlich weniger Infektionen mit hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAIV) zu verzeichnen als im gleichen Vorjahreszeitraum.

In seiner Risikoeinschätzung zur Hochpathogenen Aviären Influenza H5 (HPAI H5) vom 12.04.2024 stuft das FLI das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Hausgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als moderat ein. Diese Einschätzung gilt auch für Bayern. Jedoch können weitere HPAI-Fälle in den kommenden Wochen und Monaten vereinzelt auftreten.

Zum Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von hochpathohenen aviären Influenzavirus (HPAIV)-Infektionen sind die Überprüfung und konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen im Betrieb und die Überwachungs- bzw. Abklärungsuntersuchungen nach den Vorgaben der Geflügelpestverordnung entscheidend.

Tot aufgefundene Wildvögel, insbesondere Wasservögel, sollten unbedingt weiterhin den Veterinärbehörden gemeldet werden. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) führt ganzjährig Monitoring-Untersuchungen bei solchen verendet aufgefundenen Wildvögeln durch.

Seit Oktober 2023 wurden in Bayern in acht Fällen bei Wildvögeln HPAI-Viren nachgewiesen.

Die Geflügelpestfälle in Bayern können den folgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle 01: Nachweise von HPAI bei gehaltenen Vögeln in Bayern
(seit 01.10.2023; Stand: 26.04.24)

Tabelle 01: Nachweise von HPAI bei gehaltenen Vögeln in Bayern
Datum des Erstnachweises Landkreis Anzahl der Ausbrüche*
09.01.2024 Dillingen a. d. Donau 1
14.02.2024 Landshut 1
*entspricht Anzahl der Haltungsbetriebe mit HPAI-Nachweis

Tabelle 02: Nachweise von HPAI bei Wildvögeln in Bayern
(seit 01.10.2023; Stand: 26.04.24)

Tabelle 02: Nachweise von HPAI bei Wildvögeln in Bayern
Datum des Erstnachweises Landkreis Anzahl der Fälle
07.12.2023 Donau-Ries 1
17.11.2023 Ebersberg 1
04.12.2023 Erding 1
01.12.2023 Landsberg am Lech 2
12.01.2024 Rottal-Inn 1
15.03.2024 Straubing 1
27.03.2024 Regensburg 1


Kartendarstellung zu den HPAI-Fällen in Bayern (seit 01.10.2023; Stand: 12.04.24)

Karte von Bayern mit Umrissen der Regierungsbezirke und Überwachungs- und Schutzzonen

Seuchenlage in Deutschland und Europa

Die Zahl der Geflügelpestausbrüche in Deutschland und Europa ist im August und September 2023 zurückgegangen, aber nicht vollständig abgeklungen. So kann auch im vergangenen Jahr für Deutschland die ganzjährige Präsenz des Virus bestätigt werden. Seit Mitte Oktober 2023 werden wieder vermehrt Ausbrüche bei Geflügel und Wildvögeln gemeldet. Seit November kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Fallzahlen.

Aufgrund der wieder ansteigenden Wildvogelfälle stuft das FLI in seiner aktuellen Risikoeinschätzung vom 12.01.24 das Risiko von HPAIV (hochpathogenen Aviären Influenza Viren) H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch ein.

Weiterhin wird die Aus- und Weiterverbreitung der HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen im Zusammenhang mit hohen Wasservogeldichten an Sammelplätzen innerhalb Deutschlands als hoch eingeschätzt.

Die Zahlen zu den HPAI-Fällen bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln in Deutschland können dem Tierseucheninformationssystem TSIS entnommen werden.

Tabelle 03: Nachweise von HPAI bei gehaltenen Vögeln in Deutschland
(seit 01.10.2023; Stand: 26.04.24):

Tabelle 03: Nachweise von HPAI bei gehaltenen Vögeln in Deutschland
Anzahl der Ausbrüche: 37

Bundesländer:
Bayern
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Nordrhein-Westfalen
Hessen

Tabelle 04: Nachweise von HPAI bei Wildvögeln in Deutschland
(seit 01.10.2023; Stand: 26.04.24):

Anzahl der Fälle: 180
Bundesländer:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Sachsen

Schutzmaßnahmen und Bekämpfung der Geflügelpest

Sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung eines Eintrages der Geflügelpest und zum Schutz der Geflügelbestände sind zwingend erforderlich. Dies gilt besonders für Geflügelhaltungen mit Auslauf und für Freilandhaltungen, bei denen direkte Kontaktmöglichkeiten des Haus- und Nutzgeflügels zu Wildvögeln bestehen. Zu den Biosicherheitsmaßnahmen gehören Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, aber auch eine konsequente Personalhygiene.

Im Fall von Geflügelpest ist es außerdem wesentlich, die Kontakte zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Dies gilt insbesondere im Umfeld von Fundorten HPAIV-infizierter Wildvögel. Daher sollten Geflügelhalter auf eine funktionierende physische Barriere zwischen den Habitaten von Wildwasservögeln (z. B. Gewässer, Felder, auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und der Geflügelhaltung achten. Insbesondere in der Nähe von Gewässern jeglicher Art und Größe sollten Geflügelhaltungen vorsorglich auch mittels eines engmaschigen Netzes soweit möglich überspannt werden.

Geflügelpestviren können auch indirekt über kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge u. ä.) in einen Bestand eingeschleppt werden. Fahrzeuge und Geräte, mit denen Geflügel transportiert wird, sind nach jedem Einsatz zu reinigen und zu desinfizieren. Für Maßnahmen zur Biosicherheit siehe auch:

Darüber hinaus sind Tierhalter grundsätzlich aufgefordert, auf mögliche Erkrankungen beim Geflügel zu achten und bei Auffälligkeiten in jedem Fall einen Tierarzt hinzuzuziehen. Bei Vorliegen erhöhter Tierverluste oder deutlicher Leistungseinbußen im Bestand sind gemäß Geflügelpestschutzverordnung Untersuchungen zum Ausschluss der Geflügelpest einzuleiten und im Falle eines Seuchenverdachts ist die zuständige Behörde zu informieren. Es ist insbesondere auch Vorsicht beim Handel mit Lebendgeflügel aus Norddeutschland, im Reisegewerbe und beim innergemeinschaftlichem Verbringen angezeigt.

Bei einem Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln ergreifen die jeweils zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Nutzgeflügels vor dieser anzeigepflichtigen Tierseuche. Zu diesen Maßnahmen zählt neben verstärkten Anforderungen an die Betriebshygiene und Biosicherheit, der Beschränkung von Geflügelmärkten usw. ggf. auch eine risikoorientierte Aufstallungspflicht für Geflügel, um in den betroffenen Gebieten den Kontakt von Nutzgeflügel mit potentiell infizierten Wildvögeln zu verhindern.

Bei einem Ausbruch der Geflügelpest in einem Geflügelbestand schreibt die Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit dem EU-Recht vor, dass die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands getötet werden müssen. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den Seuchenbestand sogenannte Sperrzonen fest, in denen besondere Schutzmaßregeln (u. a. Einschränkungen des Tierverkehrs) gelten. Entsprechende verpflichtende Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest werden im Rahmen von Allgemeinverfügungen erlassen und sind dann auf den offiziellen Webseiten der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden abrufbar.

Um Fälle von Geflügelpest in der Wildvogelpopulation rasch zu erkennen, wird in Bayern das Wildvogelmonitoring kontinuierlich durchgeführt.

Gefahr für den Menschen

Grundsätzlich gelten HPAI-Viren als potentiell zoonotische Erreger, d. h. je nach Virusstamm können diese ggf. auch Erkrankungen beim Menschen verursachen. Für eine mögliche Übertragung ist der intensive direkte Kontakt mit infiziertem Geflügel bzw. dessen virushaltigen Ausscheidungen erforderlich. Eine Ansteckung des Menschen mit den zuletzt überwiegend kursierenden Geflügelpestviren vom Subtyp H5N1 ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Laut dem Europäischen Zentrum für Seuchenkontrolle ist dieses Virus schlecht an den Menschen angepasst und die Übertragung von Vögeln auf den Menschen daher selten.

Allgemein gilt, dass Personen, die in Kontakt mit infiziertem Geflügel kommen, auf das Auftreten von respiratorischen Symptomen bzw. Bindehautentzündungen achten sollten. Sobald Symptome auftreten, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen. Darüber hinaus gelten allgemeine Hygieneregeln: generell sollten tote Vögel nicht mit bloßen Händen angefasst und die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden, falls es doch zu einem Kontakt gekommen ist. Auf die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird hingewiesen: Empfehlungen des RKI zur Prävention bei Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko durch hochpathogene aviäre Influenza A/H5.