Hinweise für das Verpacken und Einsenden von Proben
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist ein umfassendes Basisregelwerk. Es enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.
Grundsatz
Einsendungen von Veterinärmedizinischem Untersuchungsmaterial durch einen Tierarzt (kein Seuchenverdacht) erfolgen in der Regel als:
- "Freigestellte Veterinärmedizinische Probe" oder
- "Biologische Stoffe der Kategorie B (Stoffnummer 3373)".
Bei Nichtbeachten der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgaben trägt der Absender grundsätzlich die haftungsrechtlichen Folgen für eventuell eintretende Schäden beim Versand.
Auch bei der direkten Überbringung von Proben an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) (außer bei der Überbringung von Großtieren ohne Seuchenverdacht) ist es erforderlich, diese zumindest wie „Freigestellte Veterinärmedizinische Proben“ zu verpacken um den Personenschutz innerhalb des LGL zu gewährleisten.
Verpackungsanweisungen gemäß ADR
1. „Freigestellte Veterinärmedizinische Probe“ = Nicht Ansteckungsgefährliche Stoffe (Postversand möglich)
Nicht unter die Klasse 6.2 und damit unter das Gefahrgutrecht fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialen und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet, zum Beispiel Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer und Fäkalien, lebende und tote Tiere sowie Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert wurden. Der Abtransport von gefallenen Tieren im Normalfall ist damit kein Gefahrguttransport. Durch die tierseuchenrechtliche Meldepflicht des Landwirts (§ 9 TierSG) ist davon auszugehen, dass gefallene Tiere nicht mit einer Tierseuche infiziert sind, wenn keine entsprechende Meldung vorliegt (siehe auch *).
Für diese Proben ist unter Punkt 2.2.6.21.5.6 (ADR) festgelegt:
„ Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben), bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck „FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE“ bzw.«FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE» gekennzeichnet ist.
Die Verpackung wird als den oben aufgeführten Vorschriften entsprechend angesehen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
- Die Verpackung besteht aus drei Bestandteilen:
- (einem) wasserdichten Primärgefäß(en);
- einer wasserdichten Sekundärverpackung und
- einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihre beabsichtigte Verwendung ausreichend festen Außenverpackung, bei der mindestens eine der Oberflächen eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm aufweist.
- Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den) Primärgefäßen und der Sekundärverpackung absorbierendes Material in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein während der Beförderung austretender oder auslaufender flüssiger Stoff nicht die Außenverpackung erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials führt. Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, sind diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.
Bemerkung: Für die Feststellung, ob ein Stoff nach den Vorschriften dieses Absatzes freigestellt ist, ist eine fachliche Beurteilung erforderlich. Diese Beurteilung sollte auf der Grundlage der bekannten Anamnese, Symptomen und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten oder Tieres und den lokalen endemischen Bedingungen erfolgen. Beispiele für Proben, die nach den Vorschriften dieses Absatzes befördert werden können, sind unter anderem :
- Blut- und Urinproben zur klinisch-chemischen Untersuchung
- Biopsien zur Feststellung von Krebs
- Feststellung von Antikörpern bei Menschen und Tieren.
2. Ansteckungsgefährliche Stoffe
Ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinn der Klasse 6.2 des ADR, sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.(Postversand nur teilweise möglich)
2.1. Kategorie A (Transport auf Veranlassung einer Behörde)
(siehe auch *)
Ein ansteckungsgefährlicher Stoff ist der Kategorie A zuzuordnen, wenn er in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann.
2.1.1 Zuordnung zu Stoffnummern
Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, sind nach Absatz 2.2.62.1.12.2 ADR der Stoffnummer 2814 (ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen und Tiere) oder der Stoffnummer 2900 (ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere) zuzuordnen, und zwar auf der Grundlage der bekannten Anamnese und Symptome des erkrankten Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder der Einschätzung eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Tieres.
Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie A fallen (vergleich auch Tabelle in Absatz 2.2.62.1.4.1 ADR):
Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie A oder mit Krankheitserregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind
mit Stoffnummer 2814:
- hochpathogenes Vogelgrippe-Virus
- Tollwutvirus
- Bacillus anthracis
- Brucella abortus, suis und melitensis
mit Stoffnummer 2900:
- Afrikanisches Schweinepestvirus
- MKS-Virus
- Klassisches Schweinepestvirus, Rinderpestvirus
- Schaf- und Ziegenpockenvirus
- Virus der vesikulären Schweinekrankheit
- Vesicular stomatitis virus
- Virus der Dermatitis nodularis (lumpy skin disease)
2.1.2 Beförderung/Verpackung (siehe auch *)
Wenn im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung bekannt oder anzunehmen ist, dass die zu befördernden Tierkörper mit Erregern der Kategorie A oder mit Erregern, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären, behaftet sind, dann sind die Regelungen des Gefahrgutrechts für Stoffe der Klasse 6.2 einzuhalten. Die Beförderung dieser Tierkörper ist ausschließlich in zugelassenen Verpackungen (Verpackungsanweisung P 620 , siehe unten) oder in loser Schüttung in BK1- oder BK2- Schüttgut-Containern zugelassen.
Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und der Transport derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist der Transport als „Notfallbeförderung zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt“ von den Vorschriften des ADR freigestellt, sofern „alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen“ getroffen worden sind.
Kulturen sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt werden. Dies schließt von menschlichen oder tierischen Patienten entnommene Proben nicht ein.
Für tierische Stoffe der Stoffnummern 2814 und 2900 sind bedeckte Schüttgut-Container BK 1 zugelassen, vorausgesetzt,
- sie werden nicht bis zum höchstzulässigen Fassungsraum befüllt, um zu verhindern, dass Stoffe mit der Abdeckung in Berührung kommen. Geschlossene Schüttgut-Container BK 2 sind ebenfalls zugelassen.
- Geschlossene und bedeckte Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein oder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden.
- Die tierischen Stoffe müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden.
- Tierische Stoffe in bedeckten Schüttgut-Containern müssen mit einer zusätzlichen oberen Auskleidung bedeckt werden, die durch absorbierendes Material, das mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt ist, beschwert ist.
- Geschlossene oder bedeckte Schüttgut-Container, die für die Beförderung von tierischen Stoffen verwendet wurden, dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder verwendet werden.
2.1.3 Notfallbeförderung ggf. mit Freistellungen von ADR-Vorgaben (siehe auch *)
Eine Notfallbeförderung von Tierkörpern im akuten Seuchenfall mit einem Anfall von einer extrem hohen Anzahl infizierter oder potenziell infizierter zu entsorgender Tierkörper – wie im Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) dargelegt – kommt dann in Betracht, wenn ein unmittelbares Ereignis mit einer nicht planbaren Situation vorliegt. Darüber hinaus muss Gefahr im Verzug und unmittelbares Handeln geboten sein. Die Anwendung einer Freistellung von den Vorgaben des ADR ist hingegen in den Fällen unbegründet und damit unzulässig, in denen aus (veterinär-) medizinischen Gründen das Töten und Abtransportieren eines infizierten Tierbestandes zwar nötig, aber nicht unmittelbar zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, sondern in planbaren Transportvorgängen durchgeführt werden kann.
Beim Anfall einer extrem hohen Anzahl gleichzeitig zu entsorgender infizierter oder potenziell infizierter Tierköper ist gemäß des Schreibens des BMVBS folgendermaßen vorzugehen:
- Vorrangige Nutzung aller verfügbaren zugelassenen Schüttgut-Container des Typs BK1/BK2 und Besetzung der Fahrzeuge mit geschulten Fahrzeugführern der im Bereich der Tierkörperbeseitigung tätigen Unternehmen;
- bei starkem Transportaufkommen darüber hinaus Nutzung aller verfügbaren Container/ Fahrzeuge, die die Vorschriften nach dem ehemaligen § 10 Abs. 3 TierKBGbzw. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kap. II Abs. 1 VO (EG) Nr.1774/2002 erfüllt haben und für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten verwendet wurden, auch wenn diese keine Zulassung der BAM als BK1- oder BK2- Schüttgut-Container besitzen, sowie Einsatz externer Fahrer mit ADR-Schulung;
- bei einem als Katastrophenfall anzusehenden Seuchenausbruch mit einem nicht planbaren Transportaufkommen, der unmittelbares Handeln erfordert, Einsatz zusätzlicher Container sowie nicht nach ADR geschulter Fahrer, die eine entsprechende Einweisung in die spezielle Gefahrensituation erhalten haben (ggf. vor Ort), auf Anordnung und unter Verantwortung der örtlich zuständigen Einsatzleitung in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Veterinärbehörde. In der Stufe 2 und 3 sind die Container in geeigneter Weise vorzubereiten, um die Beförderungssicherheit, insbesondere den sicheren Einschluss der Tierkörper, zu gewährleisten.
2.2 Kategorie B (siehe auch *)
Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht, wird der Kategorie B und der Stoffnummer 3373 zugeordnet. Darunter fallen insbesondere auch
- Füchse und Tierkörperteile zur Untersuchung auf Tollwut (Monitoring)
- Füchse zur Untersuchung auf Echinokokkus (Monitoring)
- Tierkörper(teile) und Tupferproben zur Untersuchung auf Aviäre Influenza (Monitoring)
- Spezifiziertes Risikomaterial und seit dem 1. Januar 2009 auch tierische Stoffe (zum Beispiel TSE-(verdächtige) Tiere).
Tierische Stoffe der Stoffnummer 3373 müssen gemäß Verpackunganweisung P 650 (siehe unten) verpackt sein oder in bestimmten ortsbeweglichen Tanks beziehungsweise wie tierische Stoffe der Kategorie A in BK1- bzw. BK2-Schüttgut-Containern befördert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.16 ADR diese tierischen Stoffe der Kategorie B bis zum 31. Dezember 2014 wie bisher nach tierischem Nebenproduktebeseitigungsrecht (Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Absatz 1 VO (EG) Nr. 1774/2002) befördert werden dürfen (siehe auch *).
Hinweise zum Postversand von Untersuchungsmaterial durch Deutsche Post/DHL
1. Freigestellte veterinärmedizinische Proben
Versand als Großbrief, Maxibrief oder Päckchen - Einzelheiten über Verpackungs- und Versandvorschriften sind zu finden unter:
„Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen, Teil 1: BRIEF National“ , jedoch dürfen „…keine Tierkörper oder Teile davon…“ versandt werden.
Versand als Paket - Einzelheiten über Verpackungs- und Versandvorschriften sind zu finden unter:
„Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen, Teil 2: DHL Paket national
Hieraus sei angemerkt:
….In Paketen und Päckchen sind zugelassen: …Tierische Stoffe (tote Tierkörper, Tierkörperteile, tierische Futtermittel), bei denen bekannt ist, dass sie keine Krankheitserreger enthalten….“
…Für von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Freigestellte Patientenproben) sind nur Verpackungen zugelassen, die den Bestimmungen des Unterabschnittes 2.2.62.1.5.6 des ADR entsprechen.
Die Außenverpackungen müssen kistenförmig sein. Tierische Stoffe sind in ein mit einem Desinfektionsmittel (z. B. Formalin) durchtränktes und dann gründlich ausgewrungenes Tuch einzuhüllen und anschließend in einen Beutel aus Polyethylen (PE, Foliendicke mindestens 50 μm) einzupacken und zu verschließen (Klebeband oder Bindfaden). Dieser Beutel ist in einen weiteren Beutel aus ebenfalls mindestens 50 μm dicker PE-Folie einzupacken, gleichfalls zu verschließen und in eine ausreichend dimensionierte stabile Faltschachtel aus zweiwelliger Wellpappe zu legen. Der Leerraum zwischen Außen- und Innenverpackung ist mit aufsaugendem Material (z. B. Zellstoff oder einem anderen geeigneten Bindemittel) auszufüllen. Die Packstücke sind mit 50 mm breitem reißfesten Kunststoff-Selbstklebeband zu verschließen. … Die Bruttomasse von Paketen darf 30 kg nicht überschreiten.
2. „Biologische Stoffe der Kategorie B (Stoffnummer 3373)“
Diese Stoffe können nach den „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen, Teil 1: BRIEF National“ als Maxibrief in bauartgeprüfter Verpackung (P650) versandt werden.
Daneben ist für Geschäftskunden von DHL-Express unter Einhaltung der ADR Verpackungsvorschrift P650 der Versand mit DHL-Express möglich (Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen,Teil 3: DHL Express national).
(*) Quelle:
Schreiben des StMUG vom 09.03.2009 (AZ:44a-G8792.1-2008/9-2) zur Anwendbarkeit der ADR-Regelungen auf tierische Nebenprodukte.

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