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Überwachung
Benannte Stelle nach § 15 TrinkwV
Das LGL ist in Bayern "Benannte Stelle" nach der Trinkwasserverordnung (§ 15) und überprüft Untersuchungslabors für Trinkwasser.
Grundsätzlich dürfen nur noch von einer Benannten Stelle überprüfte und gelistete Labors Untersuchungen nach der (neuen) Trinkwasserverordnung (TrinkwV, BGBl I S. 99) durchführen.