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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Aufgaben/ Zuständigkeiten der Abteilung Zentrales Qualitätsmanagement (ZQM)

Unabhängige Stelle nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 - Zulassung von Labors

Das LGL ist in Bayern "Unabhängige Stelle" nach Trinkwasserverordnung 2001 (*iin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370)) und überprüft Trinkwasseruntersuchungslabore. Diese werden vom StMUG gelistet.

Zielgruppe

gelistete Trinkwasseruntersuchungsstellen, Gesundheitsämter, Verbraucher

Informationen, Formulare

Hinweise der Unabhängigen Stelle Bayerns zum Vollzug des §15 Abs. 5 TrinkwV 2001

Grundvoraussetzung für die Überprüfung und die Aufnahme in die Liste des StMUG ist unter anderem eine Akkreditierung im Trinkwasserbereich.

Die nach § 15 Abs. 5 der (neuen) Trinkwasserverordnung "Unabhängige Stelle" ist für Bayern am Bayerischen LGL angesiedelt und zu erreichen unter :

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Unabhängige Stelle nach TrinkwV
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen

Formlose schriftliche Anträge nach § 15 Abs. 4 und Abs. 5 können unter obiger Anschrift des Landesamtes eingereicht werden.

Detaillierte Informationen zu den vorzulegenden Antragsunterlagen und der Behandlung der Anträge:

Hintergrundinformationen zur Umsetzung der TrinkwV 2001 in Bayern

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