Aufgaben/ Zuständigkeiten der Abteilung Zentrales Qualitätsmanagement (ZQM)
Unabhängige Stelle nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 - Zulassung von Labors
Das LGL ist in Bayern "Unabhängige Stelle" nach Trinkwasserverordnung 2001 (*iin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370)) und überprüft Trinkwasseruntersuchungslabore. Diese werden vom StMUG gelistet.
Zielgruppe
gelistete Trinkwasseruntersuchungsstellen, Gesundheitsämter, Verbraucher
Informationen, Formulare
Hinweise der Unabhängigen Stelle Bayerns zum Vollzug des §15 Abs. 5 TrinkwV 2001
Grundvoraussetzung für die Überprüfung und die Aufnahme in die Liste des StMUG ist unter anderem eine Akkreditierung im Trinkwasserbereich.
Die nach § 15 Abs. 5 der (neuen) Trinkwasserverordnung "Unabhängige Stelle" ist für Bayern am Bayerischen LGL angesiedelt und zu erreichen unter :
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Unabhängige Stelle nach TrinkwV
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen
Formlose schriftliche Anträge nach § 15 Abs. 4 und Abs. 5 können unter obiger Anschrift des Landesamtes eingereicht werden.
Detaillierte Informationen zu den vorzulegenden Antragsunterlagen und der Behandlung der Anträge:
-
Hinweise zum Vollzug des §15 Abs. 5 TrinkwV, Fassung vom 05.03.2012 (
68 KB) -
Anlage 1, Antrag (
24 KB) -
Anlage 2, Änderungsmitteilung (
23 KB) -
Anlage 3, Jahresmeldung (
, 24 KB) - Datenblätter zum Antrag (XLS, 813 KB)
Hintergrundinformationen zur Umsetzung der TrinkwV 2001 in Bayern
Listen
-
Anbieter von Grundschulungen für Trinkwasserprobenehmer (Stand: 15.04.2012) (
, 13 KB) -
Liste der Trinkwasser-Untersuchungsstellen in Bayern, die die Anforderungen nach §15 Abs. 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung erfüllen (Stand: 18.10.2011, Autor: Referat 33 StMUG) (
, 305 KB) -
Internetadressen der gelisteten Untersuchungsstellen in den Bundesländern, Fassung vom 01.03.2012 (
30 KB)
