Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Allgemeines zum VIG

Am 01.09.2012 ist das novellierte Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft getreten.

Das neue VIG gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person – wie bisher – Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Dies sind Lebens- und Futtermittel sowie Bedarfsgegenstände (z.B. Kleidung, Spielwaren und Reinigungsmittel). Seit dem 01.09.2012 umfasst der Informationsanspruch erstmals auch Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes wie z.B. Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

Durch das Verbraucherinformationsgesetzes soll der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert werden (§ 1VIG).

Der Antrag auf Informationszugang nach dem VIG bedarf keiner Begründung, das heißt, ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit des Antragstellers ist nicht erforderlich. Auch kann der Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit des Antragstellers gestellt werden.

Die informationspflichtige Behörde kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf die Behörde nur aus wichtigen Gründen eine andere Art der Informationsgewährung wählen. Die Behörde ist jedoch nur zur Erteilung der ihr bereits vorliegenden Informationen verpflichtet. Das VIG gewährt somit keinen Anspruch auf die Einleitung behördlicher Ermittlungen zur Erlangung (noch) nicht vorliegender Informationen.

Das Recht aus Auskunft umfasst Informationen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) über:

  • festgestellte, nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
  • Gefahren oder Risiken eines Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes für die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher,
  • die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten; über ihre physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften sowie über deren Zusammenwirken und Einwirken auf den Körper unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder ihrer vorhersehbaren Fehlanwendung,
  • Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
  • rechtlich zugelassene Abweichungen von Merkmalen oder Tätigkeiten im Hinblick auf Zusammensetzung und Beschaffenheit sowie Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
  • Ausgangsstoffe eines Produktes und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
  • Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich deren Auswertung, Statistiken über Verstöße.

Ausschluss- und Beschränkungsgründe:

Ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht nicht, wenn die in § 3 VIG im einzelnen aufgeführten öffentlichen oder privaten Belange entgegenstehen (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 5).

Auskunftspflichtig sind in Bayern alle Behörden und Stellen, die Aufgaben des Lebens- und Futtermittelgesetzes (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 VIG:

  • Landratsämter
  • Gewerbeaufsichtsämter (Verbraucherprodukte)
  • kreisfreie Gemeinden
  • Regierungen
  • Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV)
  • Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
  • Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) (Verbraucherprodukte)
  • Alle natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts die öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten nach § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder des Produktsicherheitsgesetztes wahrnehmen; die Auskunft wird in einem solchen Fall von der über diese Stellen Aufsicht führenden Behörde erteilt.

1. Welche Behörde ist die "Richtige"?

Überlegen Sie zunächst, bei welcher der aufgeführten Behörden am wahrscheinlichsten die von Ihnen gewünschte Information vorliegen könnte.

1.1 Lebensmittelbereich

Hier gilt die Regel, je örtlicher der Bezug Ihres Auskunftsbegehrens ist, desto ortsnäher sollten Sie die Stelle wählen, von der Sie die Information erwarten. Bei lokalem Bezug sollten Sie sich deshalb an Ihr Landratsamt oder Ihre Kreisfreie Stadt wenden. Für Anfragen, deren Sachverhalte überörtlichem Bezug haben, stehen Ihnen in den einzelnen Regierungsbezirken Ihre jeweiligen Regierungen zur Verfügung. Für Informationen zu bayernweiten Sachverhalten sind entweder das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) die richtigen Adressaten für Ihre Anfrage.

1.2 Verbraucherprodukte

Für Auskünfte über Verbraucherprodukte wenden Sie sich bei örtlichem Bezug, je nach Regierungsbezirk, entweder an das Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg oder das Gewerbeaufsichtsamt München, bei bayernweitem Bezug an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder an das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).

1.3 Futtermittel

Auskünfte, die Futtermittel betreffen, können bayernweit bei der Regierung von Oberbayern oder beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.

2. Ist meine gewünschte Information bereits allgemein zugänglich?

Für den Fall, dass die von Ihnen beantragte Information bereits veröffentlicht ist, wird Ihr Antrag auf Information unter Hinweis auf die allgemein zugänglichen Quellen abgelehnt. Schauen Sie deshalb zunächst im Internet nach, ob die zuständige Behörde dort eventuell zu dem Sie interessierenden Thema Informationen veröffentlicht hat.

LGL-Website: Warnungen und Informationen der Öffentlichkeit nach § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

3. Antragstellung beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)

Sofern Sie Informationen begehren und Sie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für die "richtige" Auskunftsstelle halten, steht Ihnen unser umfangreicher Internetauftritt mit vielfältigen, fachlich kommentierten Beiträgen zur Verfügung. Soweit Sie weitergehende Informationen und Auskünfte begehren, können Sie einen Antrag stellen; hierbei beachten Sie bitte folgendes:

Ihr Antrag kann entweder

a) schriftlich an folgende Adresse gestellt werden:

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Sachgebiet K 1
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen

oder

b) per Fax an die Telefaxnummer 09131/6808-2119 des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) geschickt werden;

c) per E-Mail an Verbraucherinformationsgesetz (LGL) geschickt werden;

d) telefonisch unter Tel.: 09131/6808-2403 gestellt werden.

Bei jedem Antrag ist der Name und die Anschrift des Antragstellers zu nennen. Auf Nachfrage beteiligter Dritter (z.B. Hersteller) werden diese von den Behörden gegenüber den beteiligten Dritten offengelegt. Für etwaig erforderliche Rückfragen sollte auch eine Telefonnummer angegeben sein.

Wichtig ist auch, dass sich aus Ihrem Antrag die gewünschte Auskunft/Information möglichst klar und eindeutig ergibt.

4. Antragsbearbeitung/Anhörung beteiligter Dritter

Über Ihren Antrag entscheidet unser Amt – sofern die gewünschte Information vorhanden ist - in der Regel innerhalb eines Monats.

Sofern Ihre Anfrage eine Materie betrifft, bei der Belange Dritter (z. B. Hersteller, Händler etc.) betroffen sein können, erhält dieser Betroffene in der Regel Gelegenheit, zu Ihrem Auskunftsbegehren Stellung zu nehmen. Dabei werden auf Nachfrage der betroffenen Dritten Ihr Name und Ihre Adresse offengelegt. Die Entscheidungsfristen für unser Amt verlängern sich in einem solchen Fall um einen weiteren Monat, so dass über Ihren Antrag in der Regel innerhalb von zwei Monaten entschieden wird.

Bei Anträgen, die komplexeren Sachverhalte und mehrere Betriebe betreffen, müssen Sie mit entsprechend längeren Bearbeitungszeiten rechnen.

Sofern unser Amt nicht über die von Ihnen gewünschte Information verfügt, informieren wir Sie hierüber. Soweit uns eine Stelle bekannt ist, der die gewünschte Information vorliegt, leiten wir Ihren Antrag an diese Stelle weiter und unterrichten Sie über die Weiterleitung.

5. Entscheidung über Ihren Antrag

Im Rahmen der oben aufgeführten Fristen erhalten Sie einen Bescheid darüber, ob Sie die von Ihnen gewünschte Information erhalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das VIG Ausschluss-, Beschränkungs- sowie Ablehnungsgründe vorsieht, bei deren Vorliegen Ihr Antrag abzulehnen ist. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Gründe:

5.1 Ausschluss- und Beschränkungs- und Ablehnungsgründe

a) Öffentliche Belange, die eine Auskunftserteilung hindern, liegen vor

  • z.B. während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens/eines Gerichtsverfahrens/strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens/ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens. (Ausnahme: die Informationen betreffen nicht zulässige Abweichungen von den Vorschriften des LFGB und des ProdSG und/oder vom angefragten Erzeugnis bzw. Verbraucherprodukt gehen Gefahren oder Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher aus. Bei einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder einem Verfahrens vor dem Strafgericht dürfen diese Informationen nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts erteilt werden;
  • in der Regel bei Informationen über Abweichungen von den Vorschriften des LFGB und des ProdSG, die vor mehr als fünf Jahre entstanden sind (Stichtag: Eingang des Antrags bei der Behörde)

b) Private Belange, die eine Auskunftserteilung hindern, liegen vor bei

  • Personenbezogenen Daten natürlicher Personen (Ausnahme: das öffentliche Interesses an der Bekanntgabe überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Person);
  • Daten, die den Schutz des geistigen Eigentums (insbesondere Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Markenrecht) betreffen;
  • Angaben, die der Unternehmer der Behörde auf Grund von gesetzlichen Pflichten machen musste;
  • Daten, die dem Schutz von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen unterliegen.

Informationen über nicht zulässige Abweichungen von Vorschriften des LFGB bzw. des ProdSG sind kraft Gesetzes keine Betriebs-/ Geschäftsgeheimnisse. Gehen von einem Erzeugnis bzw. Verbraucherprodukt Gefahren oder Risiken für die Verbraucher aus, kann der Zugang zu diesen Informationen ebenfalls nicht unter Berufung auf das Betriebs- / Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Dasselbe gilt für die amtlichen Kontrollergebnisse der Lebensmittel- und Produktüberwachung für alle Messergebnisse, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob Grenzwerte überschritten sind oder nicht.

c) Ablehnungsgründe, die ebenfalls die Erteilung einer Auskunft hindern können, sind gegeben, wenn

  • es sich bei den Informationen um Entwürfe oder
  • vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen handelt;
  • das vorzeitige Bekanntwerden der Informationen den Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährden würde;
  • durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde;
  • bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben einschließlich der im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteter Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden;
  • es sich um eine missbräuchliche Antragstellung handelt, z. B. wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt;
  • die Beschaffung der gewünschten Information aus allgemein zugänglichen Quellen möglich ist, z. B. durch aktive Information der Öffentlichkeit durch die Behörde.

5.2 Informationsgewährung

Wenn zu Ihrer Anfrage Informationen beim LGL vorhanden sind und kein Ausschluss-, Beschränkungs-, oder Ablehnungsgrund vorliegt, ergeht ein Bescheid, der Ihren Auskunftsanspruch feststellt. Die gewünschte Auskunft erhalten Sie, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, d. h. nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann. Sie erhalten die Information in der nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Art und Weise, z. B. durch

  • schriftliche Auskunft,
  • durch Erteilung von Akteneinsicht oder
  • auf sonstige Weise.

6. Kosten

Das VIGsieht vor, dass für die Amtshandlungen im Rahmen des VIG grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben sind. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 („festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes“) ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € kostenfrei. Für den Zugang zu sonstigen Informationen gilt dies bis zu einem Aufwand von 250 €. Sofern Ihr Antrag nicht kostenfrei bearbeitet werden kann, werden wir Sie über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab informieren. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihren Antrag einzuschränken oder zurückzunehmen. Ebenso können Sie in Ihrem Antrag eine Kostenhöchstgrenze angeben, vor deren Überschreiten Sie eine Rücksprache wünschen.