Verfahren EU-Heimtierausweis

Allgemeines

Die Ausgabe von blanko EU-Heimtierausweisen an Tierärztinnen und Tierärzte erfolgt ab dem 01.07.2020 nur nach einer Bezugsmeldung der drucklegenden Stelle (Druckerei) an die Hi-Tier Datenbank. Tierärztinnen und Tierärzte müssen bei Bezug in der Hi-Tier Datenbank registriert sein und gleichzeitig eine Ermächtigung zur Ausgabe von EU-Heimtierausweisen besitzen.

Verfahren

Einführung der HI-Tier Datenbank (HIT).

Für die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben gemäß Art. 23 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 576/2013 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie den obersten Landesbehörden festgelegt, dass die Registrierung der Tierärztinnen und Tierärzte im Erfassungssystem der HI-Tier Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) erfolgt.

Eine Abgabe von blanko EU-Heimtierausweisen durch die drucklegende Stelle (Druckerei) an ermächtigte Tierärzte bedarf dann einer Meldung über die Abgabe in der HI-Tier-Datenbank. Das dazugehörige Modul „Heimtierausweis-Datenbank“ ist seitdem 01.07.2020 freigeschaltet.

Für den Bezug von EU-Heimtierausweisen müssen die beziehenden Tierärzte ab dem 01.07.2020 in der HI-Tier-Datenbank registriert und gleichzeitig zur Ausgabe von Heimtierausweisen ermächtigt sein. Die Registrierung in der HI-Tier-Datenbank erfolgt mit Zuweisung einer Betriebsnummer und dem Betriebstyp 754, der für den Bezug von Heimtierausweisen erforderlich ist.

Registrierung für ermächtigte Tierärzte in der HI-Tier-Datenbank

  • Für die Registrierung muss eine Ermächtigung zur Ausstellung von EU-Heimtierausweisen vorliegen Sollten Tierärzte noch nicht zur Ausgabe von EU-Heimtierausweisen ermächtigt sein, kann eine Ermächtigung beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Die Betriebsnummer mit Betriebstyp 754 (Vorlage der Ermächtigung zur Ausgabe von EU-Heimtierausweisen) kann beim zuständigen Landwirtschaftsamt (AELF) beantragt werden.
  • Das Passwort (PIN) für die HI-Tier Datenbank (HIT https://www.hi-tier.de/ ) kann unter Angabe der Betriebsnummer beim LKV Bayern in der Abteilung Tierkennzeichnung und Registrierung (VVVO) beantragt werden (telefonisch, schriftlich oder per Email vvvo@lkv.bayern.de).

Hinweise zum Umfang der von der Registrierung betroffenen Personenkreise

Tierärztin/Tierarzt

Alle ermächtigten Tierärzte benötigen zur Ausgabe von EU-Heimtierausweisen eine Registrierung in der HI-Tier Datenbank.Tierärzte, welche bereits registriert sind und eine Zugangs-PIN besitzen, müssen lediglich prüfen, ob ihnen der benötigte Betriebstyp 754 (HT4) „ermächtigter Tierarzt, berechtigt zur Heimtierpass-Ausgabe“ in HIT zugeordnet ist. (Anleitung: Prüfung der Registrierung in der HI-Tier Datenbank (HIT) auf die Funktion/ Betriebstyp „ermächtigter Tierarzt, berechtigt zur Heimtierausweis- Ausgabe“ (Typ 754)). Ist dies nicht der Fall, kann ein Antrag auf Zuordnung beim zuständigen Landwirtschaftsamt unter Vorlage der Ermächtigung zur Ausgabe von EU-Heimtierausweisen erfolgen.

Niederlassungen

In der Praxis des niedergelassenen, in der HIT-Datenbank registrierten Tierarztes tätige Assistenten, benötigen keine eigenständige Registriernummer, sondern agieren unter der Verantwortung des Praxisinhabers. Es besteht auf Wunsch jedoch die Möglichkeit, unterhalb der Betriebsnummer weitere, sogenannte Mitbenutzernummern, anzulegen, welche es dem Praxisinhaber ermöglichen, Ausweisbestellungen personalisiert nachzuverfolgen.

Praxisvertreter werden durch vertragliche Regelung stellvertretend für den Praxisinhaber tätig. Diese Tätigkeit erfolgt somit unter der Betriebsnummer des Praxisinhabers.

Gleichberechtigte Praxisgemeinschaften (GbR): Es ist nur eine (singuläre) Betriebsnummer für diesen Praxisstandort erforderlich.

GmbH oder GmbH & Co. KG: Es ist nur eine (singuläre) Registriernummer für diesen Praxisstandort erforderlich.

Praxisgemeinschaften in Form einer Kooperation, z. B. zur ausschließlichen gemeinschaftlichen Nutzung vom Räumlichkeiten: Bei jeweils eigener Niederlassung benötigt jeder Tierarzt auch eine eigene Betriebsnummer.

Es ist zu beachten, dass bei eigener Betriebsnummer auch die Bestellung von Heimtierausweisen bei den drucklegenden Firmen getrennt erfolgen muss.

Hinweis

Die vergebene Betriebsnummer ist an den Ort der Tätigkeit/Niederlassung auf Gemeindeebene geknüpft. D. h. bei weiteren Standorten einer Praxis in vom Ort der Niederlassung abweichenden Gemeinden sind folglich auch weitere Betriebsnummern für den jeweiligen Standort erforderlich.

Sofern ein niedergelassener/angestellter Tierarzt den Ort seiner Niederlassung/Tätigkeit in eine andere Gemeinde verlegt, sind ebenfalls eine neue Betriebsnummer zu beantragen sowie die Änderung der Kontaktdaten (bisheriger Standort/künftiger Standort) der für die Niederlassung des Tierarztes zuständigen Adressdatenstelle (= Landwirtschaftsamt, AELF) mitzuteilen.

Die Bestellung der blanko EU-Heimtierausweise hat für jede Betriebsnummer separat zu erfolgen. Es dürfen vom ermächtigten Tierarzt nur diejenigen Blankoausweise verwendet werden, welche nach der Bestellung seiner Betriebsnummer zugeordnet wurden.

Dokumentationspflicht bei Ausgabe von Heimtierausweisen

Die erhaltenen und ausgefüllten EU-Heimtierausweise, die ermächtigte Tierärzte an einen Tierhalter abgeben, müssen vom Tierarzt dokumentiert werden. Dies kann entweder gleich direkt in der HI-Tier Datenbank im Modul Heimtierausweis-Datenbank erfolgen (Leitfaden für die Bestellung und Eingabe von Heimtierausweisen in HIT - Hinweise für Tierärzte) oder in der praxiseigenen Dokumentation vor Ort. Für die Aufbewahrungspflicht der in Art. 23 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 576/2013 genannten Angaben werden mindestens 10 Jahre als erforderlich gesehen.

Der ermächtigte Tierarzt darf nur blanko EU-Heimtierausweise von Impfstoffherstellerfirmen, Großhändlern oder Druckereien verwenden, die von der zuständigen Behörde autorisiert sind. Eine Bestellung per Post, Fax oder E-Mail ist nach der Registrierung des Tierarztes in der HI-Tier-Datenbank weiterhin möglich, nicht jedoch eine Bestellung ohne Registrierung.

Informationen zum Modul „Heimtierausweis-Datenbank“

Die HI-Tier Datenbank bietet auf Ihrer Startseite (https://www.hi-tier.de/) Informationen zur Verwendung des Moduls "Heimtierausweis-Datenbank" inklusive Anleitungen sowie Links zu Anleitungsvideos für verschiedene Benutzergruppen.

Weitere Informationen und Hinweise zur Verwendung des Moduls finden Sie als Download für Tierärzte im „Leitfaden für die Bestellung und Eingabe von Heimtierausweisen in HIT“.

 

FAQs zum Thema

Wie erfolgt der Bezug und die Abgabe von EU-Heimtierausweisen ab dem 01.07.2020?

Die direkte online-Bestellung der blanko EU-Heimtierausweise ist in der HI-Tier-Datenbank ab dem 01.07.2020 möglich. Informationen zum Umgang mit dem Modul Heimtierausweis-Datenbank finden Sie auf der Startseite der HI-Tier Datenbank. Ein Bezug per Post, Fax oder E-Mail unter Angabe der Betriebsnummer ist weiterhin möglich.

Wie bekommt man als Tierarzt eine Registrierung in der HI-Tier Datenbank?

Mit der Ermächtigung zur Ausgabe von EU-Heimtierausweisen erhält man beim zuständigen Landwirtschaftsamt (AELF) eine Betriebsnummer mit Betriebstyp 754. Hiermit ist man in der HI-Tier Datenbank registriert.

Ich habe schon eine Betriebsnummer und einen PIN für die HI-Tier Datenbank. Wie kann ich prüfen ob für meine Praxis bereits eine Ermächtigung für Heimtierausweise in HI-Tier hinterlegt ist?

Mit dieser Anleitung können Sie prüfen welche Betriebstypen Ihnen zugeordnet wurden: Anleitung HI-Tier Datenbank_Prüfung auf Betriebstyp 754 (HT4).

Wer darf EU-Heimtierausweise ausstellen?

Ausschließlich Tierärzte, die durch die zuständige Veterinärbehörde ermächtigt sind, EU-Heimtierausweise auszugeben. Die Eingabefelder im Heimtierausweis nach Artikel 21 Absatz 1 VO (EG) 576/2013 Buchstaben a) bis d) sind ausschließlich durch ermächtigte Tierärztinnen und Tierarzte auszufüllen:

    a) Angaben zur Kennzeichnung

    b) Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres

    c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters

    d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt.

Darf ich als Tierarzt blanko EU-Heimtierausweise ohne Eintragungen an andere Personen abgeben?

Nein, die Abgabe von blanko EU-Heimtierausweisen oder EU-Heimtierausweisen mit unvollständigen Eintragungen ist nicht zulässig. Eine Zuwiderhandlung kann u. a. zum Entzug der Ermächtigung, EU-Heimtierausweise zu beziehen und abzugeben, führen. Der EU-Heimtierausweis darf erst ausgehändigt werden, nachdem die Tier- und die Tierhalterdaten eingetragen sind und der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat. Eine Abgabe ohne Eintragungen der Halterdaten und -unterschrift ist – auch bei Züchtern oder Tierschutzvereinen - nicht zulässig.

Muss bei Abgabe von EU-Heimtierausweisen eine gültige Tollwutimpfung vorliegen?

Bei der Erstausstellung von EU-Heimtierausweisen sind das Vorliegen der gültigen Tollwutimpfung bzw. die Durchführung der Tollwutimpfung im Gegensatz zur verpflichtenden Kennzeichnung keine Voraussetzung.

Sind EU-Heimtierausweise, die vor dem 29.12.2014 ausgestellt wurden, weiterhin gültig?

Ja, diese Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Seit dem 29.12.2014 dürfen bei der Erstausstellung nur noch EU- Heimtierausweise verwendet werden, welche den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) VO Nr. 577/2013 entsprechen.

Was müssen Tierärzte bei der Ausgabe von EU-Heimtierausweisen dokumentieren?

Die Dokumentationspflicht des ermächtigten Tierarztes umfasst nach Artikel 22 Abs. 3 VO (EG) Nr. 576/2013 mindestens folgende Angaben und ist in geeigneter Weise anhand der Praxisaufzeichnungen zu führen, sofern keine Eingabe in der HI-Tier-Datenbank gewünscht ist:

  • Lokalisation der Kennzeichnung* (diese hat seit dem 3. Juli 2011 bei Hunden, Katzen und Frettchen ausschließlich mittels Transponder zu erfolgen (Artikel 17 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 576/2013).
  • Zeitpunkt der Kennzeichnung/des Ablesens der Kennzeichnung (Datum)
  • Alphanumerischer Code des Transponders und ggf. zusätzlich Tätowierungsnummer
  • Name und Kontaktinformationen des Tierhalters (Nachname, Vorname, Anschrift, Land)
  • Nummer des Heimtierausweises

* Die Implantation von Transpondern bei Heimtieren ist in Deutschland auch durch andere Personen als einen Tierarzt zulässig (Artikel 18 der VO (EG) Nr. 76/2013 i.V.m. § 5 und § 6 Tierschutzgesetz) und muss vor der Erstausstellung des Heimtierausweises erfolgt sein.