Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Am 22. März 2024 wurde das Cannabisgesetz im Bundesrat beraten und gebilligt. Das Inkrafttreten ist in zwei Stufen vorgesehen: Das Gesetz ist, mit Ausnahme der Regelungen zu Anbauvereinigungen, am 1. April 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

Aufgaben des LGL

Dem LGL wurde von der Staatsregierung der Verwaltungsvollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zugewiesen. Konkret handelt es sich um das Erlaubnisverfahren und die im KCanG vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen.

Die Zentrale Kontrolleinheit am LGL ist damit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen zuständig.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem privaten Eigenanbau von Cannabis, dem Konsum von Cannabis sowie dem Werbeverbot für Cannabis ist hingegen den Kreisverwaltungsbehörden übertragen worden.

Die Polizei überwacht im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit zudem die Einhaltung der Vorschriften.

Antragsstellung ab 1.7.2024

Laut Konsumcannabisgesetz (KCanG) treten die Regelungen betreffend den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen erst zum 1. Juli 2024 in Kraft, s. Art. 15 Cannabisgesetz. Vorher ist keine Antragsstellung möglich.
Für die Erteilung der für den Betrieb von Anbauvereinigungen notwendigen Erlaubnisse wird derzeit beim LGL eine zentrale Kontrolleinheit eingerichtet. Die Einheit wird die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen durch die erlaubnispflichtigen Anbauvereinigungen prüfen.
Die vorherige Eintragung einer Anbauvereinigung (z. B. als Verein oder Genossenschaft) erfolgt nicht am LGL.

Informationen für Antragsstellende

Anbauvereinigungen müssen gem. § 23 Abs. 6 KCanG ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung dargelegt werden. Dazu sollen nach derzeitigem Sachstand auf Bundesebene Leitfäden entwickelt werden, die dann online über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung gestellt werden und von Seiten der Länder weiter konkretisiert werden können.

Außerdem hat der Vorstand jeder Anbauvereinigung gem. § 23 Abs. 4 KCanG ein Mitglied als Präventionsbeauftragten zu ernennen, welches als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung steht und sicherstellt, dass durch die Anbauvereinigungen geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden.
Darüber hinaus bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte muss spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen nachweisen.

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