Mögliche Gesundheitsgefahren durch Bearbeitung asbesthaltiger Specksteine

Speckstein wird zum gestalterischen Arbeiten, u. a. im Kunstunterricht der Schulen und in Kindergärten, gerne verwendet. Dieses Material kann möglicherweise geringe Mengen von Asbestfasern enthalten, die beim Schleifen und Feilen freigesetzt und eingeatmet werden können.

Untersuchungsergebnisse

Untersuchungsergebnisse einzelner auf dem Markt erhältlicher Specksteine aus Berlin lassen vermuten, dass - wenn der Speckstein überhaupt Asbest enthält - die Anteile so gering sind, dass diese nicht unter das Verbot des Inverkehrbringens nach der Chemikalienverbotsverordnung (Abschnitt 2 im Anhang zu § 1) fallen.

Der Asbestnachweis im Speckstein lässt sich nur durch äußerst aufwendige Untersuchungen und nur für die untersuchte Einzelprobe erbringen. Letztendlich kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Specksteine auch dann Asbest enthalten, wenn die Asbestfreiheit des Materials zugesichert wurde.

Deshalb sollte - aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes - eine abtragende Bearbeitung von Specksteinen (z. B. durch Meißeln, Schnitzen, Sägen, Bohren, Feilen, Raspeln, Schaben oder Schmirgeln) grundsätzlich vermieden werden.

Staatliche Maßnahmen

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat am 08.11.2001 ein Bearbeitungsverbot für Speckstein an den Schulen verfügt, und auch das für die Kindertageseinrichtungen zuständige Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat empfohlen, von einer Specksteinbearbeitung bis auf weiteres abzusehen.

Gegen die Aufbewahrung von z. B. Exponaten aus Speckstein bestehen keine Bedenken, da die möglicherweise enthaltenen Asbestfasern nur durch abtragende Bearbeitung des Materials freigesetzt werden können.

Handlungsempfehlungen zur Reinigung von Räumen

Für die Reinigung von Schulräumen, in denen Speckstein gestalterisch bearbeitet wurde, sind die nachfolgenden Handlungsempfehlungen erarbeitet worden. Diese gelten sinngemäß für alle Räume, in denen eine abtragende Bearbeitung dieses Materials erfolgt ist:

  • Die Ermittlungspflicht über die zu treffenden Schutzmaßnahmen bei der Reinigung von Schulräumen, in denen Speckstein mit möglichen Asbestgehalten gestalterisch bearbeitet wurde, obliegt unter anderem dem Leiter der Schule (§ 6 in Verbindung mit § 3 Absatz 84 Gefahrstoffverordnung). Verfügt er hierzu nicht über die dafür notwendigen Kenntnisse, wendet er sich an den Sachaufwandsträger der Schule.
  • Sofern nach der normalen gestalterischen Bearbeitung von Specksteinen im Kunst- oder Werkunterricht die allgemein üblichen Aufräum- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erwarten, dass sich in den Räumen unzulässig hohe Ansammlungen von Asbestfaserkonzentrationen gebildet haben. Abgesehen von den den unten im letzten Punkt genannten ungünstigen Umständen ist daher eine vorsorgliche Schließung von Räumen in der Regel nicht angemessen.
  • Specksteinvorräte (unbearbeitetes und vorbehandeltes Material) sollten gründlich mit drucklosem Wasserstrahl nass abgespült und anschließend staubdicht verpackt werden. Die Entsorgung kann mit staubdichter Verpackung über den Restmüll erfolgen.
  • Endbehandeltes Material (polierte Exponate) sollte ebenfalls mit drucklosem Wasserstrahl nass abgespült werden. Gegen ein weiteres Ausstellen dieser Exponate bestehen keine Bedenken.
  • Sofern in den Räumen eine regelmäßige Grundreinigung erfolgt ist und keine deutlich erkennbaren Staubablagerungen festzustellen sind, sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
  • Die Entfernung von Staubablagerungen, bei denen ein Anteil von Talkumpartikeln aus der Specksteinbearbeitung nicht auszuschließen ist, sollte grundsätzlich möglichst nass aber ohne starken Wasserstrahl erfolgen (z. B. vorsichtig benässen und mit Gummischaber abziehen oder aufwischen). Das Absaugen mit handelsüblichen Staubsaugern darf erst wieder durchgeführt werden, wenn die kontaminierten Stäube vorher gefahrlos entfernt wurden.
  • Bei den oben beschriebenen Reinigungsprozessen anfallendes Wasser ist aufzufangen und wie Abwasser über die Kanalisation zu entsorgen.
  • Bei starker Staubansammlung im Speckstein-Bearbeitungsräumen können weitergehende Schutzmaßnahmen bei der Staubentfernung erforderlich sein. Zur Beurteilung sind im Einzelfall entsprechende Sachverständige (z. B. öffentlich bestellte Asbest-Sachverständige) heranzuziehen. Auskünfte erteilen auch das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt oder der zuständige Unfallversicherungsträger.

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