Reinigungsmittel – Kennzeichnung vollständig? – Untersuchungsergebnisse 2018

Hintergrund

Reinigungsmittel gehören neben Bekleidung, Spielwaren und Kosmetik zu den Alltagsprodukten. Die im Jahr 2004 auf EU-Ebene verabschiedete Detergenzienverordnung (DetV) schreibt für einen verbesserten Gewässerschutz die Verwendung abbaubarer Tenside in Reinigungsmitteln vor und beschränkt den Einsatz von Phosphaten in Wasch- und Maschinengeschirrspülmitteln. Darüber hinaus fordert die DetV, dass sensibilisierende Stoffe wie beispielsweise Duft- und Konservierungsstoffe gekennzeichnet werden. Hersteller und Lieferanten haben weiterhin die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-V) zu beachten. Hierzu gehören die Anbringung von Gefahrensymbolen und Gefahrenhinweisen sowie in besonderen Fällen auch kindergesicherte Verschlüsse und ein tastbarer Gefahrenhinweis. Ferner sind Verwendungs- bzw. Beschränkungsverbote zu beachten. Zum Beispiel dürfen ab 2019 Mittel für Autoscheibenwäsche und Scheibenfrostschutz nicht mehr als 0,6 % Methanol enthalten.
Reinigungsmittel enthalten aufgrund der vielfältigen Anwendungsbereiche Bleichmittel (wie Wasserstoffperoxid), Säuren (etwa Zitronensäure zum Lösen von Kalk), Lösemittel (beispielsweise iso-Propanol zum Lösen von wasserunlöslichem Schmutz) und Enthärter (zum Beispiel Phosphate). Weitere Stoffe sind Konservierungsstoffe sowie Duft- und Farbstoffe, die unter anderem dazu dienen, die Attraktivität des Produktes zu erhöhen. Mit dem Einsatz solcher Verbindungen können reizende, ätzende, sensibilisierende oder auch entzündliche Eigenschaften dieser Produkte einhergehen, die der Hersteller nach den Vorgaben des Chemikalienrechts feststellen und entsprechend kennzeichnen muss.

Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse und des zeitnah in Kraft tretenden Methanolgrenzwertes in Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmitteln führte das LGL Anfang 2019 weitere Untersuchungen dieser Produktgruppe durch.

Untersuchungsumfang

Das LGL prüft routinemäßig verschiedene Reinigungsmittel, die in Abbildung 1 nach Produktgruppen zusammengefasst sind. In den Jahren 2015 bis 2018 hat das LGL 521 Proben Haushaltsreiniger, beispielsweise Allzweckreiniger, Fensterreiniger, Feuchttücher, Fußbodenreiniger, WC-Reiniger und Rohrreiniger, ebenso Waschmittel und Weichspüler sowie Geschirrspülmittel und Klarspüler, ferner Autoscheibenreiniger und schließlich Spezialreinigungsmittel, darunter Teppichreiniger, Metallputzmittel, Entkalker für Haushaltsgeräte und feuchte Allzwecktücher untersucht. Zur Untersuchung der relevanten Inhaltsstoffe wie Lösemittel, Duftstoffe, organische Säuren, Konservierungsstoffe, Formaldehyd, Wasserstoffperoxid hat das LGL neben HPLC und GC mit konventionellen und massenspektrometrischen Detektoren auch klassische Analyseverfahren wie Photometrie und Titrimetrie angewendet.

Abbildung 1: Untersuchte Produktgruppen (2015 bis 2018)

Bewertung der Untersuchungsergebnisse

Abbildung 2 zeigt die Anteile der Beanstandungen in den Jahren 2015 bis 2018. Diese werden nach der Rechtsgrundlage, die zu einer Beanstandung geführt hat, differenziert dargestellt. In allen fünf Produktgruppen beanstandete das LGL überwiegend die fehlenden Kennzeichnungselemente gemäß DetV. Die Beanstandungsquoten liegen zwischen 2 % und 36 %. Hierzu gehören in den meisten Fällen die fehlende Angabe einer Website, auf der die ausführliche Zusammensetzung des Reinigungsmittels eingesehen werden kann. Außerdem kann häufig das Verzeichnis der Inhaltsstoffe trotz vorhandener Website nicht abgerufen werden. Weiterhin sind Angaben auf der Verpackung, die Duftstoffe oder Konservierungsstoffe betreffen, nicht vollständig. Besonders häufig fehlten die Angaben nach DetV bei den Autoscheibenreinigern. Hinsichtlich der Kennzeichnung nach CLP-V fielen unter anderem Produkte auf, die aufgrund der nachgewiesenen Stoffkonzentration als ätzend eingestuft werden müssen, jedoch nur als reizend gekennzeichnet waren. In einigen Fällen fehlte der tastbare Gefahrenhinweis. Die Beanstandungsquoten für Kennzeichnungsmängel nach CLP-V liegen im Bereich von 0 % für Geschirrspülmittel bis zu 10 % für Autoscheibenreiniger. Erfreulicherweise wurden die Beschränkungen für phosphathaltige Geschirrspülmittel eingehalten, ebenso wies das LGL kein Methanol in den untersuchten Autoscheibenreinigern nach. Es zeigt sich jedoch, dass nach wie vor Reinigungsmittel im Handel angeboten werden, die eine mangelhafte Kennzeichnung und Verpackung aufweisen. Somit ist die amtliche Überwachung weiterhin gefordert, diese Produkte des alltäglichen Bedarfs zu überprüfen.

Abbildung 2: Anteile der Beanstandungen in den Jahren 2015 bis 2018

 

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