Chlorpropanole bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Papier

Signet Jahresbericht 2021/22

Abstract

Im Jahr 2021 untersuchte das LGL 55 Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Papier in Bezug auf das Vorkommen der Chlorpropanole 3-Chlor-1,2-propandiol (3-MCPD) und 1,3-Dichlor-2-propanol (1,3-DCP), welche insbesondere in nassfest ausgerüsteten Papieren vorliegen können. Insgesamt vier Proben waren auffällig und wurden beanstandet: In vier Fällen wurde ein erhöhter Übergang an 3-MCPD im Kaltwasserextrakt festgestellt und in einem Fall zusätzlich 1,3-DCP nachgewiesen.

Hintergrund des Projektes

Im Zuge der EU-Kunststoffstrategie werden Einweg-Kunststoffartikel häufig durch Alternativprodukte aus Papier ersetzt.
Um ein Ablösen der Papierfasern bei Kontakt mit feuchten Lebensmitteln zu verhindern, werden häufig Nassverfestigungsmittel eingesetzt. Aus Epichlorhydrin, das beispielsweise als Ausgangsstoff von Nassverfestigungsmitteln eingesetzt wird, können durch Hydrolyse die Chlorpropanole 3-MCPD und 1,3-DCP entstehen, welche ins Lebensmittel übergehen können. 3-MCPD ist als möglicherweise krebserregend beim Menschen klassifiziert und 1,3-DCP als wahrscheinlich krebserregend eingestuft. Daher wurde in der Empfehlung XXXVI. des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) (bfr.bund.de) über Papiere, Kartons und Pappen für Lebensmittelkontakt für 3-MCPD ein Richtwert von 12 µg/L Kaltwasserextrakt festgelegt. Zudem darf 1,3-DCP im Kaltwasserextrakt mit einer Nachweisgrenze von 2 µg/L nicht nachweisbar sein.
Das LGL untersuchte 55 Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Papier auf den Übergang von 3-MCPD und 1,3-DCP im Kaltwasserextrakt. Davon waren 30 Proben Trinkhalme, je neun Küchenrollen und Kaffeefilter, drei Teefilter und zwei Backförmchen. Bei jeweils einer weiteren Probe handelte es sich um eine Schüssel aus Zuckerrohrfasern und um eine Serviette.

Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Papier
Abbildung: Beispiele für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Papier, welche häufig nassfest ausgerüstet sind.

Untersuchungsergebnisse

Im Kaltwasserextrakt von 28 Proben wurden weder 3-MCPD noch 1,3-DCP bestimmt bzw. nachgewiesen. Bei 23 Proben wurde zwar 3-MCPD im Kaltwasserextrakt bestimmt, der jeweilige Gehalt lag jedoch unter dem vom BfR vorgegebenen Richtwert für 3-MCPD von 12 µg/L Kaltwasserextrakt. Bei vier Proben, davon drei Trinkhalme und eine Schüssel aus Zuckerrohrfasern, wurden Gehalte an 3-MCPD im Kaltwasserextrakt von 26 µg/L bis 99 µg/L und somit oberhalb des Richtwertes ermittelt. In einem Fall wurde im Kaltwasserextrakt zusätzlich 1,3-DCP oberhalb der vom BfR geforderten Nachweisgrenze von 2 µg/L nachgewiesen.

Maßnahmen und Fazit

Im Rahmen des hier vorgestellten Untersuchungsprogramms wurden vier Proben vom LGL aufgrund der festgestellten Gehalte an 3-MCPD bzw. 1,3-DCP im Kaltwasserextrakt lebensmittelrechtlich beanstandet und an die örtlichen Vollzugsbehörden weitergegeben. Die Beanstandungsquote lag insgesamt somit bei 7%. Bei der Produktgruppe Trinkhalme lag die Beanstandungsquote mit 10% etwas höher, hat sich aber im Vergleich zu den Untersuchungen von Papier-Trinkhalmen im Jahr 2020 (24%) mehr als halbiert. Dies zeigt, dass es technologisch möglich ist, den Herstellungsprozess so zu steuern, dass die Richtwerte eingehalten werden und so ein Übergang von Chlopropanolen ins Lebensmittel minimiert wird.

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