Bienenwachstücher - zahlreiche Kennzeichnungsmängel

Signet Jahresbericht 2021/22

Abstract

Im Jahr 2022 hat das LGL 21 Bienenwachstücher im Hinblick auf die sensorische Beeinträchtigung von Lebensmitteln bei ihrer Verwendung und in Bezug auf ihre Kennzeichnung überprüft. Die sensorische Analyse war überwiegend unauffällig, wohingegen die Kennzeichnung der Tücher zumeist lebensmittelrechtlich beanstandet wurde.

Hintergrund der Untersuchungen

Für das Einwickeln von Lebensmitteln und das Abdecken von Schalen mit Lebensmitteln werden Bienenwachstücher als nachhaltige Alternative für Aluminium- und Frischhaltefolie beworben. Bei den Tüchern handelt es sich um mit Bienenwachs imprägnierte und oft bunt bedruckte Baumwolltücher. Zumeist werden als zusätzliche Bestandteile der Tücher Baumharz und pflanzliches Öl eingesetzt. Bei der Verwendung von Bienenwachstüchern gilt es einiges zu beachten: Tücher mit Baumharz und Öl sind nicht dafür geeignet mit fettigen Lebensmitteln wie Wurst, Käse oder Avocado in Berührung zu kommen, da Wachsbestandteile übergehen können. Hinzu kommt, dass Bienenwachstücher nicht bei höheren Temperaturen gereinigt werden können, weil die Wachsbeschichtung schmelzen würde und so das Tuch seine Bestandteile verlieren würde. Deshalb sollen die Tücher insbesondere nicht mit rohen, vom Tier stammenden Lebensmitteln in Kontakt kommen. Möglicherweise vorhandene Krankheitserreger können sonst bei Gebrauch durch eine Kreuzkontamination auf andere Lebensmittel übergehen.

Für eine sichere und sachgemäße Verwendung sind Bienenwachstücher daher mit entsprechenden Verwendungshinweisen zu kennzeichnen. Außerdem ist die Angabe des Namens und der Anschrift des in der EU ansässigen Herstellers, Verarbeiters oder Verkäufers Pflicht. Die Kennzeichnungselemente sind zudem bei Vermarktung in Deutschland in deutscher Sprache anzubringen.
Gegenstände für den Lebensmittelkontakt dürfen die organoleptische Eigenschaften der Lebensmittel, wie Geruch und Geschmack, nicht beeinträchtigen. Das LGL hat im Jahr 2022 daher 21 Bienenwachstücher auf ihre Kennzeichnung sowie auf eine mögliche sensorische Beeinträchtigung von Lebensmitteln bei ihrer Verwendung geprüft.

Ergebnisse

Bei der sensorischen Untersuchung waren die untersuchten Bienenwachstücher überwiegend unauffällig, nur ein Tuch beeinträchtigte den Geschmack des Prüflebensmittels (hier: Toastbrot). Bei der Kennzeichnungsprüfung zeigte sich ein gegenteiliges Bild: Nur die Kennzeichnung eines Bienenwachstuchs war ausreichend. Bei allen anderen fehlte der Verwendungshinweis, dass ein Kontakt mit fettigen Lebensmitteln nicht erfolgen darf. Häufig wurde das Einwickeln von fettigen Lebensmitteln, z. B. mit Käse oder Avocado, sogar noch auf der Verpackung empfohlen. Bei fünf der 21 Bienenwachstücher fehlte zudem der Hinweis, dass keine rohen tierischen Lebensmittel eingewickelt werden dürfen. Bei zwei Bienenwachstüchern waren verschiedene Hinweise nicht in deutscher Sprache angebracht. Bei einem Tuch fehlte zusätzlich die Angabe des Namens und der Anschrift eines Unternehmers.

Tabellarische Darstellung der Kennzeichnungsmängel der untersuchten Produkte
Abbildung: Fehlende Kennzeichnungselemente der untersuchten Bienenwachstücher

Das LGL beanstandete 20 von 21 untersuchten Bienenwachstüchern aufgrund unzureichender Kennzeichnung sowie in einem Fall zusätzlich wegen der Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften von Lebensmitteln. Die Beanstandungsquote betrug somit 95%.
Im Vergleich zum Untersuchungsschwerpunkt im Jahr 2020, bei dem analoge Untersuchungen an Bienenwachstüchern vorgenommen wurden, wurde damit keine wesentliche Verbesserung der Kennzeichnung von Bienenwachstüchern festgestellt. Das LGL wird die Kennzeichnung von Bienenwachstüchern weiterhin unter die Lupe nehmen.

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