Pressemitteilung

02.08.2023
Nr. 28/2023

Lebensmittelsicherheit

LGL informiert über Alkoholgehalte in Lebensmitteln - Alkohol manchmal nicht vermeidbar

Wein, Bier, Schnaps & Co. enthalten Alkohol – das ist allgemein bekannt. Doch auch andere Lebensmittel können Alkohol enthalten: Manchen Lebensmitteln werden alkoholhaltige Zutaten aus Geschmacksgründen zugesetzt (z. B. Pralinen), bei anderen Lebensmitteln kann sich Alkohol während der Herstellung oder Lagerung natürlicherweise bilden (z. B. bei Sauerkraut). Wie hoch ist der Alkoholgehalt in diesen Produkten und was gilt bei der Kennzeichnung? Und wie viel Alkohol enthalten Lebensmittel mit Auslobungen wie „entalkoholisiert“? Diesen Fragen ging das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in einem Schwerpunktprogramm nach. Das Resultat: Bei Produkten mit deklariertem Alkoholzusatz waren die Mengen in der Regel korrekt gekennzeichnet. Auch bei als entalkoholisiert ausgelobten Getränken wie z. B. Wein oder Schaumwein wurden die maximal erlaubten Alkoholkonzentrationen überwiegend eingehalten. Bei Lebensmitten, bei denen Alkohol durch einen natürlichen Gärungsprozess entstehen kann, überraschten überreife Bananen mit vergleichsweise hohen Werten.

„Das Untersuchungsspektrum zeigt, welche lebensmittelrechtlichen Rahmenbedingungen für Alkoholgehalte in Lebensmitteln gelten. Die Ergebnisse verdeutlichen, in welchen Lebensmitteln Alkohol auf natürlichem Weg enthalten sein kann“, erklärt PD Dr. Antonie Neubauer-Juric, Vizepräsidentin des LGL. Dabei gilt für die drei vom LGL untersuchten Lebensmittelgruppen:

  • Wird eine alkoholhaltige Zutat bei der Herstellung zugesetzt, muss diese im Zutatenverzeichnis angegeben werden, zum Beispiel bei Pralinen. 
  • Getränke, die als „alkoholfrei“ oder „ohne Alkohol“ beworben werden, dürfen geringe Mengen Alkohol enthalten, maximal jedoch 0,5 Volumenprozent (das entspricht 4 Gramm Alkohol pro Liter). 
  • Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt nicht deklariert werden. Beispiele für solche Getränke sind Brottrunk und Sauerkrautsaft.
  • Bei Getränken in Fertigpackungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (9,5 Gramm pro Liter) ist der Alkoholgehalt anzugeben. 
  • Der Alkoholgehalt von alkoholfreien Biermischgetränken wiederum muss dem Anteil an alkoholfreiem Bier entsprechend deutlich unter 0,5 Volumenprozent liegen. So darf z. B. ein alkoholfreies Radler, das unter Biermischgetränke fällt und je zur Hälfte aus Bier und Zitronenlimonade besteht, rechnerisch höchstens 0,25 Volumenprozent Alkohol (entsprechend 2 Gramm Alkohol pro Liter) enthalten.
  • Entsteht der Alkohol bei der Herstellung oder Reifung des Lebensmittels durch natürliche Prozesse (z. B. bei Sauerkraut), muss dies nicht gekennzeichnet werden. 

Bei den untersuchten alkoholfreien Varianten von Wein und Bier wurden die tolerablen Alkoholmengen von 0,5 Volumenprozent weitgehend eingehalten. Lediglich bei drei Proben alkoholfreien Biermischgetränken stellte das LGL einen Alkoholgehalt von bis zu 3,5 Gramm Alkohol pro Liter (entsprechend 0,45 Volumenprozent) fest, erlaubt wären hier 2 Gramm (bzw. 0,25 Volumenprozent), weswegen diese Produkte vom LGL beanstandet wurden. Den verhältnismäßig höchsten Alkoholgehalt fand das LGL in Pralinen – ganze 63 Gramm pro Kilogramm. Allerdings war die alkoholhaltige Zutat im Zutatenverzeichnis ordnungsgemäß angegeben. In Konfitüren und ähnlichen Aufstrichen mit alkoholhaltigen Zutaten stellte das LGL bis zu 35,1 Gramm Alkohol pro Kilogramm fest, in Suppen und Soßen mit alkoholhaltigen Zutaten bis zu 8,50 Gramm pro Kilogramm. Auch diese Produkte waren korrekt gekennzeichnet und mussten daher nicht beanstandet werden.

Natürlich entstehender Alkohol in Bananen, Sauerkraut oder Essigen
Eine Probe der vom LGL untersuchten Bananen war mit rund 7,4 Gramm Alkohol pro Kilogramm Spitzenreiter beim gemessenen Alkoholgehalt, der sich während des Reifungsprozesses bildet. Sauerkraut, Sauerkrautsaft, Gärungsessige oder fermentierte Teegetränke gehören ebenfalls zu den Lebensmitteln, bei denen Alkohol natürlich entstehen kann. Auch in Backwaren mit Hefegärung findet sich natürlich entstandener Alkohol in geringen Mengen und muss nicht deklariert werden. 
„Säuglinge und Kleinkinder, aber auch Menschen, die grundsätzlich keinen Alkohol zu sich nehmen wollen, sollten insbesondere überreife Bananen meiden. Diese sind an der deutlichen Braunfärbung der Schale zu erkennen“, empfiehlt Neubauer-Juric. 

Weitere Informationen zu Alkohol in Lebensmitteln sowie Untersuchungsergebnisse veröffentlicht das LGL im Internet unter https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/warengruppen/wc_32_alkoholfreie_getraenke/jb22_alkohol_lebensmittel.htm