Untersuchungsergebnisse aromatisierter weinhaltiger Getränke 2008

zwei Glühweintassen auf einem Tisch

Immer wieder werden am LGL Produkte untersucht, bei denen in der Kennzeichnung auf den Zusatz von Fruchtsäften hingewiesen wird, denen aber stattdessen synthetisierte Aromastoffe zugesetzt wurden. Diese Verfälschungen werden am LGL mit aufwendiger gas-chromatographischer Analytik nachgewiesen.

Das LGL ermittelte, dass die Grundweine einiger Erzeugnisse gesetzeswidrig mit Wasser versetzt worden waren. Ein Cocktail enthielt einen nicht zugelassenen roten Farbstoff und Glühweine wiesen aromatisierende Komponenten wie Rum oder Kokosaroma auf. Glühweine dürfen aber nur aus Wein, Zucker und den typischen Glühweingewürzen hergestellt werden.Bei offen ausgeschenkten Glühweinen liegt der Alkoholgehalt häufig unter dem gesetzlichen Mindestwert von 7 % vol . Der niedrigste Wert im Jahr 2008 betrug gerade einmal 1,1 % vol. Der Grund für die Alkoholabnahme liegt immer in einem unsachgemäßen (offenen) Erhitzen der Glühweine.

Geschmackliche Eigenschaften

Verschiedentlich fielen bei den Untersuchungen am LGL Erzeugnisse wegen abweichender geruchlicher und geschmacklicher Eigenschaften auf. Ein Weincocktail wies z. B. einen sogenannnten "Geranienton" auf. Dieser an Geranienblätter erinnernde Fremdton entsteht aus dem (zugelassenen) Konservierungsstoff Sorbinsäure unter der Einwirkung von Bakterien.

Kennzeichnungsmängel

Kennzeichnungsmängel machen einen großen Teil der Beanstandungen aus. Häufig stimmte der deklarierte Alkoholgehalt nicht mit dem am LGL ermittelten Wert überein und verschiedentlich fehlte die Loskennzeichnung. Auch die ausschließliche Kennzeichnung in italienischer bzw. tschechischer Sprache bei zwei Cocktails war zu beanstanden, denn die Verbraucher werden hierdurch über die Art der Produkte im Unklaren gelassen.

Bei aromatisierten Getränken auf Weinbasis müssen – wie bei anderen Lebensmitteln auch – potentiell allergen wirkende Stoffe gekennzeichnet werden. Hierunter fällt bei dieser Produktgruppe der Zusatzstoff Schwefeldioxid. Der obligatorische Hinweis "Enthält Sulfite" bzw. "Enthält Schwefeldioxid" war in mehreren Fällen unterblieben. Ein spezielles Problem stellt die immer häufiger anzutreffende Bezeichnung "Bio-Glühwein" dar. Im EU-Recht ist aber nur der Anbau der Trauben, noch nicht jedoch die kellerwirtschaftliche Behandlung von Weinen geregelt. Durch das Fehlen dieser Verarbeitungsregeln ist die pauschalierende Bezeichnung "Bio-Glühwein" nicht möglich. Die korrekte Bezeichnung muss "Glühwein aus biologischem Anbau" lauten.

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