Novel Food: Neuartige Lebensmittel
„Stevia“ – nicht zugelassenes Novel Food
Rechtliche Orientierung
Den bisherigen in der Europäischen Gemeinschaft gestellten Anträgen auf Zulassung von Steviosid als Lebensmittelzusatzstoff sowie auf das Inverkehrbringen von Stevia rebaudiana und Teilen dieser Pflanze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten konnte nicht zugestimmt werden, da die vorliegenden Daten für die Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nicht ausreichten. Insbesondere die Fragen zur Mutagenität, zur Beeinflussung der Fruchtbarkeit und Teratogenität konnten nicht sicher geklärt werden. Stevia und Stevia-Erzeugnisse sind somit als neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten nicht zugelassen.
Marktsituation
Mit steigender Tendenz werden Stevia-Podukte unter fragwürdiger Etikettierung als „Tierpflegemittel“, „Badezusatz“ oder „Pflanzendünger“ im Handel oder über das Internet angeboten. Durch zusätzliche Hinweise auf der Verpackung wie „Stevia ist außerhalb der EU-Staaten als Süßungsmittel zugelassen “ oder „zum Backen geeignet – 150 Mal so süß wie Zucker“ sowie durch Links auf bestimmte Internetseiten wird auf die Lebensmitteleignung aufmerksam gemacht. Mit einer derartigen Aufmachung wurde ein pulverisiertes Steviosid als Tierzahnpflegemittel-Grundstoff „Kaá-hè-e´-süßes Glück“ und ein Stevia-Extrakt vorgelegt. Da nicht zweifelsfrei der Verwendungszweck als Lebensmittel ausgeschlossen werden konnte, waren die Erzeugnisse aufgrund der fehlenden Genehmigung als Lebensmittel nicht verkehrsfähig.
„Nonisaft“– zugelassenes Novel Food
Rechtliche Orientierung
Nonisaft wurde als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der VO (EG ) Nr. 258/97 zugelassen.
Marktsituation
Aufgrund organisierter Werbeveranstaltungen, Internetartikel und Wurfsendungen wird Nonisaft immer mehr als „das gesunde Kultgetränk“ des 21. Jahrhunderts propagiert. Viele neue Vertreiber treten daher auf dem Markt mit zweifelhaften und oft überteuerten Produkten in Erscheinung. Bei der Überprüfung der Qualität waren gravierende Mängel feststellbar. Bei mehreren Nonisäften konnte mit konventionellen Untersuchungsmethoden in Verbindung mit der Isotopenanalyse eindeutig eine Zuckerung und Wässerung nachgewiesen werden. Häufig wurde, auch ohne Kennzeichnung in der Zutatenliste, mit Citronensäure nachgesäuert, oder es wurden Konservierungsmittel zugesetzt. Aufgrund seines sensorisch käsigen, schweißigen Geruchs und Geschmacks wird Nonisaft oft zusätzlich aromatisiert, zum Beispiel mit Himbeeraroma. Entgegen den Auslobungen handelte es sich aber nicht um natürliches, sondern, wie die Analyse zeigte, lediglich um naturidentisches Himbeeraroma.
Weiter zeigten unsere Untersuchungen, dass bei vier Erzeugnissen Nonikonzentrat, und nicht wie deklariert, reiner Nonisaft verwendet wurde.
Zusammenfassend musste bei neun von insgesamt 32 Noniprodukten die Zusammensetzung beanstandet werden.
Darüber hinaus wurden vier Noni-Fruchtextrakte in den Verkehr gebracht, die in Folge der fehlenden Zulassung nicht verkehrsfähig waren. Wissenschaftlich nicht belegbare krankheitsbezogene Werbeaussagen (wie krebsvorbeugend, Hilfe bei Rheuma, Schutz vor Schlaganfall) wurden nach wie vor auf Flugblättern zusammen mit Noniprodukten verteilt und waren als nicht zulässig zu beurteilen.
„Hoodia Gordonii“– Novel Food in Prüfung
Rechtliche Orientierung
Bei Hoodia Gordonii handelt es sich um eine kakteenähnliche, in Südafrika beheimatete Pflanze. Die südafrikanischen Buschmänner (San) sollen diese bitter schmeckende Pflanze auf ihren ausgedehnten Jagdausflügen verzehren, um ihr Hungergefühl zu unterdrücken.
Es liegen jedoch keine Erkenntnisse vor, dass getrocknetes Kakteenfruchtfleisch der Gattung Hoodia Gordonii als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft verwendet worden ist. Hoodia Gordonii wurde daher im Novel Food-Katalog der EU von der Arbeitsgruppe „Neuartige Lebensmittel“ der Europäischen Kommission als Novel Food eingestuft.
Marktsituation
Seit kurzer Zeit werden Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit der Zutat „Hoodia Gordonii“-Pulver in den Handel gebracht.
Nahrungsergänzungsmittel mit der nicht zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat „Hoodia Gordonii“ sind daher als nicht verkehrsfähig zu beurteilen.
