Bestrahlung von Lebensmitteln

Signet Jahresbericht 2021/22

Hintergrund des Projektes

In Deutschland ist eine Lebensmittelbestrahlung nur zur Keimreduzierung bei Kräutern und Gewürzen und über eine Ausnahmegenehmigung auch für tiefgefrorene Froschschenkel zulässig. Werden Produkte bestrahlt, muss diese Behandlung durch die Angabe „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ auf dem Produkt gekennzeichnet werden. Dies gilt auch, wenn das Lebensmittel nur als Zutat verwendet wird. Für alle anderen Lebensmittel gilt in Deutschland ein Bestrahlungsverbot. In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wie in den Niederlanden dürfen beispielsweise auch Hülsenfrüchte, Hühnerfleisch und Garnelen bestrahlt werden, in Großbritannien Fische, Geflügel, Getreide und Obst. Derzeit ist die Lebensmittelbestrahlung weltweit in ca. 60 Ländern erlaubt. Importe aus Drittländern in die EU sind nur gestattet, wenn die Bestrahlung in einer von der EU zugelassenen Bestrahlungsanlage stattgefunden hat. Derzeit gibt es zugelassene Bestrahlungsanlagen in Südafrika, Thailand, Türkei, Indien und in der Schweiz. In der Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) wird unter anderem die zulässige Höchstdosis für die Bestrahlung angegeben. Europaweit erlaubt ist die Behandlung von getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen mit ionisierenden Strahlen bis zu einer maximalen durchschnittlichen Gesamtdosis von 10 Kilogray.

Untersuchungsergebnisse

Insgesamt untersuchte das LGL im Jahr 2021 778 und im Jahr 2022 762 Lebensmittelproben auf eine Behandlung mit ionisierenden Strahlen (Tabelle 1). Davon stammten rund 10 % der Proben sicher aus der EU und rund 35 % aus Drittländern (Tabelle 2). Bei den übrigen Proben fehlten die genauen Angaben zur Herkunft.

Tabelle 1: Lebensmittel zum Bestrahlungsnachweis 2021 und 2022.
Lebensmittel wichtige Herkunfts- länder Anzahl Proben ohne Beanstandung Anzahl zulässig bestrahlter Proben mit fehlender Kennzeichnung Anzahl Proben mit unerlaubter Bestrahlung Anzahl zulässig bestrahlter Proben mit korrekter Kennzeichnung (keine Beanstandung)
2021 2022 2021 2022 2021 2022 2021 2022
Fleisch, Fleischprodukte Deutschland, Europa 9 13 - - - - - -
Fisch, auch getrocknet Europa, Türkei, Asien 15 15 - - - - - -
Krustentiere, Weichtiere,Schalentiere Europa, Asien, Argentinien, Chile 75 78 - - - - - -
Ölsaaten, Nüsse Australien, USA, Europa, Türkei, Asien 71 38 - - - - - -
Getreideerzeugnisse Europa - 4 - - - - - -
Obsterzeugnisse (z.B. getrocknet, gefriergetrocknet, tiefgefroren) Europa, Türkei, China, Iran 87 141 - - - - - -
frisches Obst Europa, Südamerika 11 10 - - - - - -
Kartoffeln, Knoblauch, Ingwer Asien, Europa 9 15 - - - - - -
frische und getrocknete Pilze Asien, Europa 44 43 - - - - - -
Instantgerichte, Instantsoßen Asien, Türkei, Europa, Korea, Japan 73 67 - 1 - - 5 12
Fertiggerichte Deutschland, Asien 2 - - - - - - -
frisches und getrocknetes Gemüse Deutschland, Europa, Türkei, Asien 21 27 - - - - - -
Kräuter, Gewürze Türkei, Asien, Europa 199 152 3 1 - - - -
Tee, Teeerzeugnisse Asien, Europa, Türkei 92 75 - - - - - -
Nahrungsergänzungsmittel Deutschland, Europa, Südamerika 67 81 - - - 1 - -
gesamt 775 759 3 2 - 1 5 12

Eine unzulässige Bestrahlung wies das LGL bei einem Nahrungsergänzungsmittel mit unbekannter Herkunft nach. Die geforderte Kennzeichnung fehlte zudem bei einer Gewürzmischung aus einer Instantsuppe philippinischer Herkunft und vier weiteren Gewürzen ohne Herkunftsangabe. Bei 17 Trockensuppen aus der Türkei waren die Gewürze in der Zutatenliste korrekt als bestrahlt gekennzeichnet. Bei allen weiteren untersuchten Lebensmitteln, darunter 306 Proben aus ökologischem Anbau, stellte das LGL keine vorgenommene Bestrahlung fest.

Tabelle 2: Nachweis einer Bestrahlung bei Lebensmitteln aus Drittländern 2021 und 2022
Anzahl untersuchter unbestrahlt Lebensmittel Anzahl bestrahlte Proben mit fehlender Kennzeichnung Anzahl bestrahlte Proben mit korrekter Kennzeichnung Herkunft
  2021 2022 2021 2022 2021 2022  
Proben gesamt Drittländer 271 263   1   12  
asiatische Instantnudelsuppen 40 50   1 12 12 u.a. Türkei, Japan, Thailand
Fische- und Fischzuschnitte auch getrocknet 9 9         u.a. China, Thailand, Korea, Vietnam
getrocknete asiatische Kulturpilze (z.B. Shiitake, Mu-Err-Pilze) 21 20         u.a. China, Vietnam
Krusten-, Schalen-, Weichtiere und Krebstiere auch getrocknet 59 58         u.a. China, Thailand, Vietnam, Bangladesh
Gewürze 28 12         u.a. China, Indien, Türkei
Tee (fermentiert, unfermentiert) 20 6         u.a. China, Indien, Sri Lanka
Ölsaaten, Nüsse 34 21         u.a. China, USA, Ägypten
getrocknetes Gemüse, Knoblauch, Ingwer, Kurkuma 7 14         u.a. China, Peru
Obst, Trockenfrüchte 44 68         u.a. China, Indien, Sri Lanka
Superfood (Spirulina, Macapulver, Hagebuttenpulver) 9 5         u.a. China, USA, Ägypten

Fazit

Die Beanstandungsquote für unzulässig bestrahlte Proben bzw. solche mit fehlender Kennzeichnung lag 2021 und 2022 in Bayern demnach bei ca. 0,4 %. Die Beanstandungsquote bleibt damit so niedrig wie in den vergangenen Jahren und liegt noch unter dem EU-weiten Anteil von etwa 2 % für entsprechend beanstandete Produkte. Auch zukünftig werden vor allem Lebensmittel aus Drittländern beprobt und auf Bestrahlung untersucht.

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