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Gesundheit: ÖGD-Handbuch

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6.3 Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften und Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Materialsammlung (A – A1A2; BB1B2 B3; C)

Relevanz: unabdingbar unabdingbar;wünschenswert wünschenswert; Hintergrundinfo Hintergrundinfo


A Rechtsgrundlagen

A1 Gesetze, Verordnungen

Relevanz unabdingbar

BtMBinHV (Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung)
Anmerkung: Abgabe von Betäubungsmitteln, insbesondere Überprüfung der BtM-Lieferscheine nach Rückgabe von BtM


Relevanz unabdingbar
BtMG (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln -
Betäubungsmittelgesetz)

Anmerkungen:

  • § 13 Abs. 1: Überprüfung der Bestimmungen über das Verschreiben bei Betäubungsmittelrezepten und Betäubungsmittelanforderungsscheinen
  • § 15 Satz 1: Gesonderte Aufbewahrung und Sicherung von Betäubungsmitteln (BtM) gegen unbefugte Entnahme
  • § 16 Abs. 1 Satz 1: Betäubungsmittelvernichtung mit 2 Zeugen
  • § 19 Abs. 1 Satz 3: Kreisverwaltungsbehörde überwacht den Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen in Verbindung mit § 4 ZustVAMÜB
  • Anmerkung: Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (§ 4)
  • § 23: Probenahme bei begründetem Verdacht auf Fälschung oder Streckung von BtM

Relevanz unabdingbar

BtMVV (Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung)

Anmerkungen:

  • §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7: Einhaltung der Bestimmungen über das Verschreiben von BtM
  • § 5: Vorlage der Verordnung und Dokumentation von Substitutionsmitteln auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Überprüfung
  • § 5a: Verschreiben von Diamorphin
    § 5b: Substitutionsregister – Verhinderung des Verschreibens von Substitutionsmitteln durch mehrere Ärzte für den selben Patienten
    § 5c: Verschreiben für Patienten in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
    § 5d: Verschreibung für den Notfallbedarf in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
  • § 8 Abs. 4: Sicherung der BtM – Rezepte gegen Entwendung in ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Praxen
  • § 8 Abs. 5: Geordnete Aufbewahrung von BtM – Rezepten in ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Praxen
  • § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 3: Überprüfung der erforderlichen Angaben auf BtM – Rezepten und Betäubungsmittelanforderungsscheinen in Apotheken
  • § 10 Abs. 4: Aufbewahrung von Betäubungsmittelanforderungsscheinen in Krankenhäuser über 3 Jahre
  • § 12 Abs. 4: Geordnete Aufbewahrung von BtM – Rezepten und Betäubungsmittelanforderungsscheinen in Apotheken über 3 Jahre
  • § 13 Abs. 1 Satz 3: Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung
  • § 13 Abs. 2 Satz 2: Überprüfung der zum Monatsende angefertigten EDV - Ausdrucke
  • § 13: Überprüfung der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher auf ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung
  • § 14 Abs. 1: Angaben über BtM in der Vernichtungsniederschrift
  • § 14 und § 15: Form und Inhalt der amtlichen Formblätter

Relevanz unabdingbar


A2 Verwaltungsvorschriften / Vollzugshinweise

Allgemeines zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Relevanz unabdingbar

eGMS vom 29.04.2024 - Anfrage wegen Mitführung von Cannabis bei Auslandsreisen - GMS vom 16.09.2019; Leitfaden für Beglaubigungen von Bescheinigungen nach Art. 75 SDÜ