setHeader(); ?>

Gesundheit: ÖGD-Handbuch

Hinweis!

Für externe Nutzer sind über das Internet nur die Übersichtsseiten, z.B. die Aufgabenlisten, freigeschaltet. Die Materialien sind nicht zugänglich, wenn es sich um behördeninterne Dokumente handelt oder die Dokumente urheberrechtlich geschützt sind. Wir bitten um Verständnis für die Nutzungseinschränkung.

1.1.1 Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen - Zentrale Wasserwerke

Aufgabenbeschreibung


I. Was? Gegenstand

Zentrale Wasserwerke nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV: Wasserversorgungsanlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird („a-Anlagen“)

II. Wer? Institutionen, beteiligte Berufsgruppen, Schnittstellen (z. B. Gewerbeaufsicht, MDK)

• Gesundheitsamt (Arzt, Hygienekontrolleur)
• Wasserwirtschaftsamt
• Gewerbeaufsichtsamt
• Kreisverwaltungsbehörde
• Lebensmittelüberwachung

III. Warum? Zielsetzung

Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit darf durch Trinkwasser nicht zu besorgen sein. Die Anforderungen der TrinkwV müssen eingehalten werden.

IV. Wann? Anlass bzw. Häufigkeit der Aufgabe

Gemäß § 19 Abs. 5 TrinkwV:
• Erstinbetriebnahme
• Mindestens jährlich
• Mindestens einmal in drei Jahren, wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren keine wesentlichen Beanstandungen ergeben hat
• Zusätzlich: Anlassbezogen (grundsätzlich unangemeldet)

V. Wie? Umfang der Aufgabe (ggf. exemplarisch)

• Hauptsächlich: Besichtigung der WVA und der Schutzzonen bzw. der Umgebung der Wasserfassungsanlage (u. a. unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT))
• Festlegung eines Probennahmeplans, der die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 21 TrinkwV sicherstellt
• Überprüfung der Konzepte für Überwachungsprogramme von zentralen (§ 3 Nummer 2 Buchstabe b, b-Anlagen):
o starres Konzept: Überwachung mit fixem Parameterumfang und Untersuchungshäufigkeiten gemäß Anhang 4 (Veranlassung bzw. Durchführung der mikrobiologischen und chemischen Wasseruntersuchungen einschließlich Indikatorparameter bzw. Überprüfung der Niederschriften über die Untersuchungen nach § 14 und § 14a TrinkwV; Einsicht in das Betriebsbuch (sachgerechte Führung, Auffälligkeiten))
o flexibilisiertes Konzept: basierend auf Risikobewertung gemäß § 14 Abs. 2a (Anpassung des Überwachungsprogramms an individuelle Situation des Wasserversorgungsgebiets auf Basis einer Risikobewertung, UsI stellt Antrag auf risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung (RAP))
• Entfall der Möglichkeit des Gesundheitsamtes, im eigenen Ermessen einzelne Parameter vom Untersuchungsumfang des Wasserversorgers auszuschließen und die Häufigkeit der routinemäßigen Untersuchungen um maximal 50% bei Anlagen nach § 3 Nr. 2 a zu reduzieren (bisherige Ausnahmen des GA gelten bis 31.12.2018 (§ 14 Abs. 2d TrinkwV), für PSM: weiterhin ist nur auf PSMs zu untersuchen, deren Vorkommen wahrscheinlich ist)
• Überwachung hinsichtlich der Erfüllung von Anzeige- und Handlungspflichten im Hinblick auf radioaktive Stoffe (§ 20a TrinkwV)
• Dokumentation: Festhalten der Ergebnisse der Überwachung in einer Niederschrift, die 10 Jahre aufzubewahren ist, und Übermittlung an den UsI (§ 19 Abs. 4 TrinkwV)

VI. Welche Maßnahmen? Aufgabenwahrnehmung durch das Gesundheitsamt

• Bei Einhaltung der Parameter der TrinkwV, jedoch Abweichungen von den fachlichen Vorgaben: ggf. Anordnung zusätzlicher Untersuchungen (häufigere Probenahme, andere Parameter, andere Probenahmestellen)
• Bei Nichteinhaltung mikrobiologischer Grenzwerte:
o Abhilfemaßnahmen vorschlagen
o Auflagen anordnen
o Verbote aussprechen
• Bei Nichteinhaltung chemischer Grenzwerte, Nichterfüllung von Anforderungen, Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe, Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik:
o Über mögliche Abhilfemaßnahmen beraten
o Auflagen anordnen
o Verbote aussprechen
• Führt eine Abweichung von den in Anlage 2 TrinkwV (chemische Parameter) festgelegten Grenzwerten nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, kann das Gesundheitsamt festlegen, „in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen werden kann“ (§ 10 TrinkwV).