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Gesundheit: ÖGD-Handbuch

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1.1.4 Überwachung von Trinkwasserinstallationen

Aufgabenbeschreibung

I. was? Gegenstand

Trinkwasser-Installationen gem. § 3 Nummer 3 TrinkwV:
• Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (§ 3 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV):
• Anlagen zur zeitweisen Wasserverteilung (§ 3 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV)

• zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation (Buchstabe aa) oder
• zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind (Buchstabe bb)



II. wer? Institutionen, beteiligte Berufsgruppen, Schnittstellen (z. B. Gewerbeaufsicht, MDK)

  • Gesundheitsamt (Arzt, Hygienekontrolleur)
  • Lebensmittelüberwachung


III. warum? Zielsetzung

Durch Trinkwasser darf eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen sein. Es muss rein und genusstauglich sein. Dies gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und –verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 TrinkwV entsprechen.


IV. wann? Anlass bzw. Häufigkeit der Aufgabe

Gemäß § 19 Abs. 6 und 7 TrinkwV:
• Stichprobenartige Kontrollen nach dem Überwachungsprogramm des Gesundheitsamtes
• Zusätzlich: Anlassbezogen (grundsätzlich unangemeldet)


V. wie? Umfang der Aufgabe (ggf. exemplarisch)

  • Überwachung folgender Anlagen durch entsprechende Prüfungen:
    - Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (§ 3 Nummer 2 Buchstabe e):
    - wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt
    - optional, wenn die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, oder nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, sowie Anlagen nach § 13 Abs. 4, sofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist.
    - Anlagen zur zeitweisen Wasserverteilung (§ 3 Nummer 2 Buchstabe f).
    • Einsichtnahme in die Unterlagen der Unternehmer und sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlagen.
    • Besichtigung der Anlagen nach Feststellung der Notwendigkeit durch das Gesundheitsamt
    • Entnahme und Untersuchung von Wasserproben; Mindest-Untersuchungsumfang: Parameter, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können
    • Erstellung eines Probenplanes

VI. welche Maßnahmen? Aufgabenwahrnehmung durch das Gesundheitsamt

  • Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen:
    - Beurteilung der Gefährdung
    - Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der gesundheitlichen Gefahren;
    - Anordnung zur Information und Beratung der betroffenen Verbraucher
    Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden ist die Anordnung optional. In diesem Fall hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Anlage zu beraten.
    • Bei einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung:
    - Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes und Pflichtverletzung des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der Anlage:
    - Aufforderung zur Pflichterfüllung
    - Bei Versäumnis seitens des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der Anlage Überprüfung von Zeitraum und Umfang von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
    - Gegebenenfalls Anordnung von Maßnahmen.