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Gesundheit: ÖGD-Handbuch

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1.1.4 Überwachung von Trinkwasser-Installationen

Gesetzliche Grundlagen

Kurzbeschreibung / besondere Tätigkeitsmerkmal

  • Überwachung von Trinkwasser-Installationen gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe e&f der TrinkwV
  • Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (e-Anlagen): Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird
  • Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die entweder zeitweise betrieben werden einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation (aa) oder zeitweise an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschossen sind (bb)
  • Die Überwachung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Satz 2 TrinkwV:
    • Einsichtnahme in Unterlagen der Eigenkontrolle der Unternehmer oder sonstiger Inhaber (soweit vorhanden)
    • Durchführung bzw. Veranlassung mikrobiologischer und chemischer Trinkwasseruntersuchungen einschl. Indikatorparameter
    • Beratung (z. B.: Aufbereitungsmaßnahmen, Speicherungs- und Verteilungssysteme, Sanierung, Desinfektion)
    • Einleitung von Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit



Ziel

  • Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser
  • Prävention von trinkwasserbedingten gesundheitlichen Schädigungen