setHeader(); ?>

Gesundheit: ÖGD-Handbuch

Hinweis!

Für externe Nutzer sind über das Internet nur die Übersichtsseiten, z.B. die Aufgabenlisten, freigeschaltet. Die Materialien sind nicht zugänglich, wenn es sich um behördeninterne Dokumente handelt oder die Dokumente urheberrechtlich geschützt sind. Wir bitten um Verständnis für die Nutzungseinschränkung.

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

Am 14.12.2012 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in Kraft getreten. Auf maßgebliches Betreiben von Bayern wurden gegenüber der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung deutliche Entlastungen für Betreiber und Behörden ohne Absenkung des Gesundheitsschutzniveaus vorgenommen.

Übersicht der wichtigsten Änderungen der Zweiten Änderungsverordnung

Allgemein:

  • Neue Definition der Anlagenkategorien (a-f)
  • Änderungen bei der amtlichen Überwachung (näherungsweise Wiedereinführung der "Buchprüfung") bei Wasserversorgungsanlagen
  • Kleinanlagen (2c): GÄ können von Maßnahmen absehen, sofern eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. GA legt Zeitraum fest.
  • UBA kann Aufbereitungsstoffe zur Erprobung zulassen (per Ausnahmegenehmigung)
  • UBA legt für Werkstoffe und Materialien zur Aufbereitung und Verteilung Beurteilungskriterien fest in Form von Prüfvorschriften, Positivlisten (Bundesanzeiger, Internet)
  • Produkte und Verfahren können als zulässig betrachtet werden, wenn von akkreditiertem Zertifizierer bestätigt
  • Trinkwasser- und Nichttrinkwassersysteme müssen durch entsprechende Sicherheitseinrichtung von einander getrennt sein

Legionellen:

  • Definition der Trinkwassererwärmungsanlage in der Norm und nicht nur in den technischen Regeln (W551)
  • Präzisierung der Vermietung als gewerbliche Tätigkeit
  • Wegfall der Anzeigepflicht der Anlagen
  • Keine Übersendung unauffälliger Maßnahmenwerte an die Gesundheitsämter
  • Anzeige der durchgeführten Maßnahmen bei Überschreitung
  • Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes notwendig, nicht schon dessen Erreichen
  • Maßnahmewert muss nicht zwingend eingehalten werden ("Prüfwert"), s. §7
  • Fristen öffentliche Anlagen: jährlich, falls > 3 Jahre ohne Beanstandung bis max. 3 jährlich
  • Fristen gewerbliche Anlagen: dreijährlich
  • Fristen mobile Anlagen: vom GA festzulegen
  • Erstmalige Untersuchung gewerblicher Anlagen bis 31.12.2013

Arbeitshilfen zur geänderten Trinkwasserverordnung

Die in JURIS eingestellten Hinweise zum Vollzug der Trinkwasserverordnung vom 15.10.2002, 3.3/8361-11/133/02 werden in den nächsten Monaten überarbeitet und dabei gestrafft werden. Sie gelten bis dahin weiter, soweit sie noch anwendbar sind. Sie werden zukünftig vorwiegend auf die schon bisher enthaltenen und auch weiter gültigen Zuständigkeitsregelungen beschränkt.

Für die Beantwortung der vielfältigen Fragen aus der Praxis wird zukünftig primär das Instrument der Intranet basierten Informationen und Arbeitshilfen verwendet werden. Durch den fortschreitenden rechtlichen und fachlichen Erkenntnisprozess werden diese Informationen Änderungen und Ergänzungen unterliegen. Die Datumsangabe bei jeder Arbeitshilfe bzw. Frage-Antworteinheit kennzeichnet den letzten Überarbeitungsstand. Der vorhergehende Stand jeder Änderung oder Ergänzung in den Arbeitshilfen wird zur Dokumentation im Archiv (siehe "Archiv Arbeitshilfen TrinkwV" in der rechten Spalte) abgelegt.

Die seit der ersten bis zur zweiten Novellierung der TrinkwV im Behördennetz eingestellte FAQ-Liste der Bund-Länder-AG wurde aus dem aktuellen Angebot genommen, da ihr Rechtsstand nicht mehr aktuell ist. Sie ist jedoch weiterhin im Archiv vorhanden. Ob und ggf. wann sie überarbeitet wird, ist derzeit nicht absehbar.

Aktuelle FAQ-Liste

Arbeitshilfen zur geänderten Trinkwasserverordnung – FAQ-Liste (barrierearme PDF 403 KB)

Archiv Arbeitshilfen TrinkwV