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3.2 Begutachtung im Rahmen der Bauleitplanung, von Bauvorhaben und Emittenten
Materialsammlung (A – A1 – A2; B – B1 – B2 – B3; C)
Relevanz: unabdingbar; wünschenswert; Hintergrundinfo
A Rechtsgrundlagen
A1 Gesetze, Verordnungen
EU - Richtlinie 2004/107/EG
vom 15. Dezember 2004
über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
EU - Richtlinie 2008/50/EG
vom 21. Mai 2008
über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Genehmigungsverfahren, Beteiligung anderer Behörden. Maßnahmen zur Verhinderung/Begrenzung von Auswirkungen aus Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes
Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, PM 10, PM 2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo[a]pyren
A2 Verwaltungsvorschriften / Vollzugshinweise
- 4.2
- 4.3
- 4.5
- 4.8
- Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Benzol, Blei, Schwebstaub (PM10), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Tetrachlorethen), für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und für andere Schadstoffdepositionen (Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber, Thallium)
- Sonderfallprüfung, Genehmigung bei Überschreiten von Immissionswerten (relevant vor allem für die Immissionsschutzbehörden)
Einführungsschreiben zu o.g. Mustererlass (PDF)
Wichtig bei Bauvorhaben auf Flächen mit Bodenbelastungen (vor allem Nr. 2.1.3).
Schreiben des StMLU vom 09.06.1995 und 12.04.2002: Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden. Az. 11/53-4511.3-001/90
5.3.1 Sicherung der Folgenutzung Freizeit und Erholung
Beratung des Gesundheitsamtes in hygienischen Fragen
B Beurteilungsgrundlagen
B1 Veröffentlichungen von Fachbehörden
(Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter, Checklisten)
B2 Technische Normen und Regeln
DIN-EN-ISO-Normen
Übersicht beim Beuth-Verlag (Suche z.B. mit dem Stichwort "Außenluft"). Die Normen betreffen vor allem technische Aspekte von Messverfahren und sind daher primär für die Immissionsschutzbehörden von Interesse. Bei Bedarf prüft das LGL, ob es Normen zur Einsicht beschafft.
B3 Nichtbehördliche Veröffentlichungen
(Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter, Checklisten)
C Weiterführende Informationen
WHO (World Health Organization): Air Quality Guidelines - ausführliche Begründungen
Global Update 2005 (Feinstaub, Ozon, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid) - Evidence update 2016
United States Environmental Protection Agency (USEPA): Integrated Risk Information System (IRIS)
Richtwerte für die orale und inhalative Aufnahme von Schadstoffen.
Agency for Toxic Substances and Disease Registry (ATSDR): Minimal Risk Levels (MRL)
Richtwerte für die orale und inhalative Aufnahme von Schadstoffen.
National Ambient Air Quality Standards (NAAQS)
Sie entsprechen in ihrer Bedeutung etwa den europäischen und deutschen Luftgrenzwerten (Ozon, Partikel, Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Blei).
Gerüche
LANUV NRW - Bewertung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissionsrichtlinie)
LUNG Mecklenburg-Vorpommern - Geruchsimmissionsrichtlinie
Gesundheitlich begründete Richt- und Grenzwerte für Gerüche liegen derzeit nicht vor. Daher kann bei bestehenden oder prognostizierten Geruchsbelästigungen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nur allgemein gefordert werden, dass entsprechende Immissionen soweit wie sinnvoll möglich reduziert werden.