Zahl des Monats
118
Schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Das LGL beschäftigt aktuell 1.549 Personen. Davon sind 118 schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen.
Mit einer Beschäftigungsquote schwerbehinderter Mitarbeiter von zuletzt 8,56 % (2023) liegt das LGL deutlich über dem Schnitt des Freistaats Bayern von 5,38 % (2022) und wird der Vorbildfunktion öffentlicher Arbeitgeber bei der beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderung somit mehr als gerecht. Schwerbehinderte Bewerber werden bei im Wesentlichen gleicher Eignung bei der Auswahl bevorzugt berücksichtigt.
Das LGL fördert damit, ganz im Sinne des Freistaats Bayern als Dienstherr und Arbeitgeber, aktiv die Gleichstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Hintergrund:
Jeder elfte Mensch in Bayern lebt mit einer offiziell anerkannten Schwerbehinderung. Zum Ende des vergangenen Jahres zählte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth nach eigenen Angaben rund 1,23 Millionen Betroffene. Das sind etwa 9,18 Prozent der Gesamtbevölkerung im Freistaat.
- Menschen mit Behinderungen
Nach deutschem Recht (SGB IX) sind Menschen mit Behinderungen definiert als Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Hierbei wird davon ausgegangen, dass diese Beeinträchtigungen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hindern können. - Schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX haben mindestens einen Grad der Behinderung von 50. Ursache kann eine angeborene Fehlbildung oder die Folgen eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung sein. - Gleichgestellte Menschen
Gleichgestellte Menschen im Sinne des SGB IX haben einen Grad der Behinderung von 30 bzw. 40. Ohne die Gleichstellung ist es ihnen nicht möglich, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder zu behalten.
Laut Sozialverband VdK stoßen Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben auf viele Vorurteile und Barrieren. Das zeigt die deutlich höhere Arbeitslosenquote schwerbehinderter Menschen und die – trotz guter Qualifikationen – längere Dauer der Arbeitslosigkeit.
Rechtslage
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX).
Weiterführende Informationen:
- LGL: Chancengleichheit, Inklusion und Diversität
- Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber
- Das LGL als attraktive Beschäftigungsbehörde im öffentlichen Dienst