Qualzuchten – ein unterschätztes Problem

Abstract

Das Tierschutzgesetz verbietet die Zucht mit Tieren, wenn deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten („Qualzuchtverbot“). Die bekanntesten Beispiele sind extrem kurznasige Hunde wie Möpse oder französische Bulldoggen, die oft kaum noch Luft bekommen. In den Jahren 2024 und 2025 verzeichnete das LGL einen Anstieg von Anfragen zu sogenannten Qualzuchten bei Heimtieren. Diese zeigen, dass große Probleme bei der Anwendung des sogenannten „Qualzuchtparagraphen“ und dem Durchsetzen geeigneter Maßnahmen wie einem Zuchtverbot bestehen.

Hintergrund

Mops mit kurzer Schnauze

Der Begriff Qualzucht ist aus dem Bereich der Heimtierhaltung und -zucht inzwischen nicht mehr wegzudenken. Darunter werden zusammenfassend zuchtbedingte Merkmale verstanden, welche beim betroffenen Tier zu Problemen führen; einige dieser Probleme gelten als schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich. Während in manchen Fällen, wie bei den kurznasigen (brachyzephalen) Hunden schon die Optik, sprich sichtbare Defekte, auf ein zuchtbedingtes Problem hinweist, sind andere Zuchtdefekte erst auf den zweiten Blick auch als solche zu erkennen, weil sie z. B. innere Organe oder physiologische Abläufe betreffen, so dass die betroffenen Tiere zwar unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden leiden, diese jedoch von außen nicht zu erkennen sind.

Rechtslage

Qualzuchten sind schon seit vielen Jahren durch § 11b des Tierschutzgesetzes verboten. Bereits seit 1998 gibt es ein Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) des BMLEH. Dieses Gutachten entspricht mittlerweile nicht mehr dem aktuellen wissenschaftlichen Stand. Daher greift das LGL für eine Beurteilung von möglichen Qualzuchtmerkmalen auch auf andere antizipierte Sachverständigengutachten zurück, wie das Merkblatt 141 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT e.V.) oder das Qualzuchtevidenznetzwerk (https://qualzucht-datenbank.eu/).

Diese helfen bei der Bewertung der entscheidenden Fragen im Hinblick auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen: werden die betreffenden Merkmale an die Nachfolgegenerationen weitergegeben und führen sie bei diesen zu Schmerzen, Leiden oder Schäden? Ein fehlendes Organ wie zum Beispiel das Fell bei Nacktkatzen oder ein fehlendes Körperteil wie ein fehlender oder verkrüppelter Schwanz sind leicht zu sehen. Aber inwiefern führt dies beim Tier zu Schmerzen, Leiden oder Schäden? Und ist das Merkmal erblich? Dies konkret nachzuweisen, stellt eine große Herausforderung für die Veterinärämter dar.

Obwohl mittlerweile einige Gerichtsurteile zur Thematik vorhanden sind, bleibt die Beurteilung, ob im Einzelfall eine sog. Qualzucht vorliegt, schwierig. Voraussetzung sind genaue Kenntnisse der Erbgänge und die Kompetenz zur Beurteilung des Vorliegens von zuchtbedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden, um Qualzuchtmerkmale fachlich korrekt einzuordnen. Häufig besteht im Hinblick auf die Ausprägung eines Qualzuchtmerkmals ein fließender Übergang zwischen einem noch unkritischen Zustand und dem Vorliegen von Leiden, eine generelle Festlegung von bestimmten Rassen als Qualzucht wäre daher nur in wenigen Einzelfällen möglich und ist im geltenden Recht nicht vorgesehen.

Praktische Beispiele

Fallbeispiel 1

Das LGL erreichte eine Anfrage zur Zucht von sogenannten Kurilen-Bobtail Katzen. Hierbei handelt es sich um eine Katzenrasse, die seit mindestens 200 Jahren auf der Insel Sachalin und den Kurilen nachweisbar ist. Sie zeichnet sich durch einen auf wenige Wirbel verkürzten Schwanz aus. Eine ähnliche Entstehungsgeschichte hat die Manx-Katze, bei der ebenfalls eine genetische Mutation und die geografisch bedingte Isolation von anderen Katzenpopulationen auf einer Insel zu einem stark verkürzten, bis völlig fehlenden Schwanz geführt haben. Bei dieser Rasse ist seit Jahren bekannt, dass die zugrunde liegende Mutation nicht nur die Schwanzlosigkeit verursacht, sondern auch weitere, zum Teil erhebliche Fehlbildungen u. a. des Skeletts, die bei den betroffenen Katzen zu Schmerzen, Leiden und Schäden führen. Die Recherchen zu dem Fall ergaben, dass die der Schwanzlosigkeit bzw. -verkürzung zugrunde liegenden Mutationen bei den beiden Katzenrassen trotz der optisch sehr ähnlichen Ausprägung unterschiedliche Gene betreffen. Die Mutation bei den Manx-Katzen führt zu den erwähnten weiteren Fehlbildungen – die Mutation bei der Kurilen-Bobtail-Katze nach bisherigen Erkenntnissen nicht. Das LGL hat in diesem Fall zusätzlich bewertet, ob Leiden bereits durch den verkürzten Schwanz an sich entstehen, da Katzen diesen als Kommunikationsmittel und zur Balance und Bewegung nutzen. Hierfür ergaben sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das bloße Vorhandensein einer erblichen Auffälligkeit kann daher nicht automatisch mit Schmerzen, Leiden oder Schäden und damit dem Vorliegen eines Qualzuchtmerkmals gleichgesetzt werden.

Fallbeispiel 2

Eine weitere Anfrage betraf die bei Hunden auftretende Fellfärbung Merle. Diese zeichnet sich durch eine unregelmäßige, fleckige Aufhellung der Grundfarbe aus. Die Merle Färbung ist seit Jahrzehnten bei manchen Rassen (Dackel, Australian Shepherd, Dogge, etc.) bekannt. Bestimmte Allelkombinationen führen jedoch zu schwerwiegenden Defekten (Taubheit, Blindheit). Im oben erwähnten Gutachten aus dem Jahre 1998 wird empfohlen, auf das Züchten mit dem Merle-Faktor gänzlich zu verzichten. Aufgrund des sehr gut dokumentierten Erbgangs kann inzwischen vorab mit Hilfe von Gentests genau eingeschätzt werden, welche Tiere in der Verpaarung potenziell betroffene Nachkommen hervorbringen, so dass unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse und nach genetischer Testung der Elterntiere unbedenkliche Verpaarungen möglich sind.

In dem an das LGL herangetragenen Fall hatte ein Welpenkäufer das Veterinäramt informiert, dass sein Hund mit Merle-Färbung bei einer tierärztlichen Untersuchung als taub diagnostiziert wurde. Die Züchterin des Hundes gab an, dass sie dies nicht vorhersehen und damit nicht verhindern hätte können. Aufgrund der vorliegenden genetischen Untersuchungsergebnisse der Elterntiere und der verfügbaren Informationen zur Vererbung des Merlefaktors hätte der Züchterin die Gefahr der Entstehung von entsprechend geschädigten Welpen jedoch bewusst sein müssen. Es ist also davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 11b Tierschutzgesetz vorlag, der immer dann anzunehmen ist, wenn züchterische Erkenntnisse das Auftreten eines Qualzuchtmerkmals als Folge der Verpaarung erwarten lassen.

Hund mit Merle-Fellfärbung

Abbildung: Hund mit Merle-Fellfärbung

Fazit und Ausblick

Ob Mops, Nacktkatze oder Dalmatiner – Qualzuchtmerkmale sind weit verbreitet und trotzdem oft unbekannt. Bei Käufern dieser Tiere fehlen häufig Problembewusstsein und Sachkenntnis. Breit angelegte Aufklärungskampagnen sind daher weiterhin erforderlich, um insbesondere die potenziellen Käufer der Tiere über die Folgen der Qualzucht zu informieren.

Eine Überarbeitung des Gutachtens zur Auslegung des Qualzuchtparagraphen ist dringend notwendig, um den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

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