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Newcastle-Krankheit (Newcastle Disease, ND) beim Geflügel: Seuchenlage und Bekämpfung in Bayern
Aktuelle Seuchenlage
Ende Februar 2026 kam es in Bayern seit langem zu einem ersten Fall der Newcastle Disease (ND, sog. atypische Geflügelpest) bei Nutzgeflügel. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bestätigte am 25.02.2026 den Nachweis des Aviären Paramyxovirus-1 (APMV-1), dem Erreger der Newcastle Disease, in einem Legehennen-Betrieb im Landkreis Erding. Die unionsrechtlich geforderten Schutzmaßnahmen wurden durch die zuständigen Behörden unverzüglich eingeleitet.
Brandenburg meldete kurz zuvor am 20.02.2026 einen Fall der Newcastle Disease in einem Putenmastbetrieb. Das FLI veröffentlichte hierzu eine Kurznachricht.
In Bayern treten nunmehr weitere Fälle der Newcastle Disease auf. Eine Übersicht über die betroffenen Landkreise ist nachstehender Tabelle zu entnehmen.
Datum |
Landkreis |
ND-Status |
Betroffene Geflügelart |
|---|---|---|---|
25.02.2026 |
Erding |
Feststellung |
Legehenne |
03.03.2026 |
Erding |
Feststellung |
Legehenne |
03.03.2026 |
Erding |
Feststellung |
Legehenne |
03.03.2026 |
Erding |
Feststellung |
Legehenne |
03.03.2026 |
Erding |
Feststellung |
Legehenne |
04.03.2026 |
Erding |
Feststellung |
Legehenne |
04.03.2026 |
Mühldorf a. Inn |
Feststellung |
Masthuhn |
05.03.2026 |
Rottal-Inn |
Feststellung |
Masthuhn |
06.03.2026 |
Erding |
Feststellung |
Legehenne |
06.03.2026 |
Erding |
Feststellung |
Legehenne |
Im Falle einer amtlichen Feststellung der Newcastle Disease bei Nutz- und Hausgeflügel werden von der zuständigen Behörde tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor einer Weiterverbreitung der Tierseuche getroffen. Dazu gehören, wie bei der klassischen Geflügelpest (hochpathogene Aviäre Influenza), unter anderem verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen sowie Verbringungseinschränkungen für Geflügelhalter.
Zur Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen werden um die Ausbruchbetriebe Restriktionszonen festgelegt; eine Schutzzone im Radius von mindestens 3 Kilometern und eine Überwachungszone im Radius von mindestens 10 km um den jeweiligen Ausbruchsbetrieb. Die Restriktionszonen können dabei auch zusammenfallen. In den Restriktionszonen gelten bestimmte Vorgaben zu Biosicherheitsmaßnahmen und Verbringungsverbote für gehaltene Vögel und Erzeugnisse. Die angeordneten Maßnahmen werden per Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügungen der betroffenen Landkreise von den Restriktionszonen (A) aufgrund des Ausbruchsgeschehens im Landkreis Erding der von den Restriktionszonen betroffenen Landkreise finden Sie hier:
Die Allgemeinverfügungen der betroffenen Landkreise von den Restriktionszonen (B) aufgrund der Ausbruchsgeschehen in den Landkreisen Mühldorf a. Inn und Rottal-Inn finden Sie hier:
Die aktuellen Restriktionszonen können folgender Karte entnommen werden:
Abbildung: Karte der Restriktionszonen – Schutzzone (rot) und Überwachungszone (blau). Die Karte ist abrufbar unter:
https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/4441B004E3BAB98CB1879270F7CFB0B5A0C0E396698E97ACD87DEEF4EB334BCE
Die Newcastle Disease ist eine Tierseuche, die nur für Geflügel relevant ist, für andere Haustiere oder den Menschen ist sie nicht gefährlich.
Die Zahlen zu den ND-Fällen bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln in Deutschland können dem Tierseucheninformationssystem TSIS entnommen werden.
Schutzmaßnahmen und Bekämpfung der Newcastle Disease
Zum Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung des Erregers der Newcastle Disease (APMV-1) sind die fortwährende Überprüfung und konsequente Einhaltung geeigneter und rechtlich vorgegebener Biosicherheitsmaßnahmen durch die Tierhalter entscheidend. Zu den Biosicherheitsmaßnahmen gehören z. B. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen an Stallungen, Gegenständen, Fahrzeugen oder Kleidung, sowie Maßnahmen der Personalhygiene. Die Erreger können indirekt über verunreinigte Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge u. ä.) in einen Bestand eingeschleppt werden. Fahrzeuge und Geräte, mit denen Geflügel transportiert wird, sind nach jedem Einsatz zu reinigen und zu desinfizieren.
Tierhalter sind grundsätzlich aufgefordert, auf mögliche Erkrankungen beim Geflügel zu achten und bei Auffälligkeiten in jedem Fall einen Tierarzt hinzuzuziehen. Bei Vorliegen erhöhter Tierverluste oder deutlicher Leistungseinbußen, wie z. B. ein plötzlicher Abfall der Legeleistung im Bestand, sind gemäß Geflügelpest-Verordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3538)) Untersuchungen zum Ausschluss der Newcastle Disease einzuleiten und im Falle eines Seuchenverdachts ist die zuständige Behörde zu informieren.
Bei einem Ausbruch der Newcastle Disease in einem Geflügelbestand schreibt die Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit dem EU-Recht vor, dass die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands getötet werden müssen. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den Seuchenbestand sogenannte Sperrzonen fest, in denen besondere Schutzmaßregeln (u. a. Einschränkungen des Tierverkehrs) gelten. Entsprechende verpflichtende Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Newcastle Disease werden im Rahmen von Allgemeinverfügungen erlassen und sind dann auf den offiziellen Webseiten der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden abrufbar.
Impfpflicht
Geflügelhalter sollten gemeinsam mit einem Tierarzt den Impfstatus ihrer Hühner- und Putenbestände hinsichtlich der ND-Schutzimpfungen regelmäßig überprüfen und aufrechterhalten. Da Hühner und Puten besonders gefährdet sind, ist die Impfung dieser Tierarten rechtlich vorgeschrieben. Aber auch andere Vogelarten können sich mit APMV-1 infizieren und an ND erkranken.
Auch in gegen ND geimpften Beständen sollte bei ungeklärten Todesfällen oder Leistungseinbrüchen ein Tierarzt hinzugezogen werden, um den Ausbruch einer Tierseuche frühzeitig erkennen oder ausschließen zu können.
Bedeutung für den Menschen
Die Newcastle Disease ist eine geringfügige Zoonose (Tierkrankheit, die auch Menschen infizieren kann) und gilt dennoch als ungefährlich. Eine Infektion kann beim Menschen eine Bindehautentzündung verursachen, die jedoch im Allgemeinen sehr mild verläuft und von selbst ausheilt.
Personen, die in direkten Kontakt mit infiziertem Geflügel kommen, sollten auf das Auftreten von Bindehautentzündungen achten. Sobald Symptome auftreten, ist ein Arzt aufzusuchen. Darüber hinaus gelten allgemeine Hygieneregeln: Generell sollten tote Vögel nicht mit bloßen Händen angefasst und die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden, falls es doch zu einem Kontakt gekommen ist.
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Allgemeine Informationen zum Thema
- Newcastle-Krankheit (englisch: Newcastle Disease, ND)
- Staatliche Tierseuchenbekämpfung
- Anzeigepflichtige Tierseuchen

