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Informationen zur erleichterten Verbringung von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet (bzgl. ASP beim Wildschwein)
Statusuntersuchungen
Verbringen von Schweinen im Seuchenfall
Im Falle des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Wildschwein ist das Verbringen von Schweinen aus den Restriktionszonen streng reglementiert. Schweine aus dem gefährdeten Gebiet dürfen grundsätzlich nicht verbracht werden, Schweine aus der Pufferzone dürfen nicht in andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer verbracht werden. Allerdings kann die zuständige Behörde in beiden Fällen (gefährdetes Gebiet und Pufferzone) Ausnahmen genehmigen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Bedingungen können die regelmäßige Untersuchung verendeter Tiere, Blutuntersuchungen der gehaltenen Schweine sowie die klinische Untersuchung der Tiere auf ASP sein. Es gelten unterschiedliche Bedingungen für die Verbringung von Schweinen aus dem gefährdetem Gebiet oder der Pufferzone und abhängig vom Verbringungsziel (zur Schlachtung oder zur Zucht- bzw. Nutzschweinehaltung). Die Entscheidung, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, trifft die für den Betrieb zuständige Behörde auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben und der aktuellen Seuchenlage.
Informationen zu den Verbringungsregelungen aus ASP-Restriktionsgebieten
Informationen zu den Regelungen für das Verbringen von Schweinen, Schweinefleisch und anderen Produkten bei einem ASP-Ausbruch können dem ASP-Rahmenplan entnommen werden. Unter nachfolgendem Link finden Sie entsprechende Übersichten:
- Verbringungsregelungen bzgl. ASP beim Wildschwein
- Verbringungsregelungen bzgl. ASP beim Hausschwein
Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung zur Verbringung lebender Hausschweine
Die wichtigste Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Hausschweinen aus dem gefährdeten Gebiet ist die klinische Untersuchung der Schweine durch die zuständige Behörde (Veterinäramt) oder einen von ihr beauftragten (amtlichen) Tierarzt. Ergänzend werden labordiagnostische Untersuchungen von Blutproben (Entnahme der Proben durch den Tierarzt des Bestandes) auf das ASP-Virus gefordert.
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- 1. Anlassuntersuchung (gemäß § 14f Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe a SchwPestV)
Blutproben von allen Schweinen oder (bei Schlachtschweinen) einer repräsentativen Stichprobe von Schweinen werden innerhalb von sieben Tagen vor jeder Verbringung auf das ASP-Virus untersucht und
eine klinische Untersuchung aller zu verbringenden Schweine und bei Schlachtschweinen zusätzlich der über vier Monate alten Schweine des Bestandes erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor jeder Verbringung
Nr. 2 Buchstabe b SchwPestV)- Blutproben der ersten beiden pro Kalenderwoche je Betriebsabteilung verendeten, über 60 Tage alten Schweine werden durchgehend wöchentlich auf das ASP-Virus untersucht und
- klinische Untersuchungen aller Schweine des Bestandes erfolgen mind. zweimal pro Jahr im Abstand von mindestens 4 Monaten.
- -Bei Schlachtschweinen erfolgt zusätzlich eine klinische Untersuchung der über vier Monate alten Schweine des Bestandes innerhalb von 24 Stunden vor jeder Verbringung; im Gegenzug dürfen innerhalb von 30 Tagen vor dem Verbringen Schweine in den Bestand zugekauft werden.
Der Status wird erst anerkannt, wenn die klinische Untersuchung des Bestandes bereits mindestens zweimal stattgefunden hat. D. h. die Erlangung des Status dauert mindestens vier Monate.
Die zu verbringenden Tiere müssen in jedem Fall mindestens seit 30 Tagen oder seit ihrer Geburt im Betrieb gehalten worden sein!
Für die Ausnahmegenehmigung müssen alle erforderlichen Untersuchungen mit negativem Ergebnis auf ASP abgeschlossen sein!
Werden im Rahmen der oben genannten klinischen Untersuchung Hinweise auf eine mögliche ASP-Infektion festgestellt (z. B. Fieber über 40°C), erfolgt eine Blutprobenentnahme zur labordiagnostischen Abklärung der ASP.
In Vorbereitung auf einen möglichen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland können Betriebe ab jetzt die für den Status erforderlichen Untersuchungen beginnen. Das Prozedere zur Statuserlangung ist beim zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Hierzu kann folgendes Formblatt verwendet werden.
Wenn Sie mit den Statusuntersuchungen beginnen wollen, beantragen Sie zunächst die Statusuntersuchung bei Ihrem Veterinäramt. Das Veterinäramt führt eine klinische Untersuchung Ihres Bestandes auf ASP durch. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen Sie wöchentlich Blutproben von verendeten Schweinen auf ASP untersuchen lassen. Die zweite klinische Untersuchung Ihres Bestandes durch das Veterinäramt erfolgt frühestens 4 Monate nach dem ersten Besuch. Sie haben den „Status“ erlangt, wenn zwei klinische Bestandsuntersuchungen sowie alle zwischenzeitlich wöchentlich durchgeführten Blutuntersuchungen auf ASP negativ sind. Um den „Status“ aufrecht zu erhalten, müssen sowohl die Blutuntersuchungen als auch die klinischen Untersuchungen weiterhin regelmäßig durchgeführt werden (Blut: wöchentlich, klinische Untersuchung: zweimal jährlich).
Die für den Status erforderlichen Blutproben können Sie beispielsweise am LGL untersuchen lassen: