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ASP - Regelungen im Kerngebiet – rechtliche Vorgaben
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen.
Bei der Festlegung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
Die zuständige Behörde kann für das Kerngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist
- den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr im Kerngebiet beschränken oder verbieten.
- - Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung.
Durch die Festlegung und Abgrenzung eines Kerngebietes wird das Ziel verfolgt, die ASP lokal zu begrenzen. Im Kerngebiet soll durch eine drastische Dezimierung des Schwarzwildbestandes der Tierseuche die Grundlage entzogen und damit die Weiterverbreitung verhindert werden.
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