ASP - Regelungen im gefährdeten Gebiet – rechtliche Vorgaben

Im gefährdeten Gebiet ist es verboten,

  • auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen,
    Schweine zu treiben.
  • erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, in einen Betrieb zu verbringen.
  • Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf an Schweine zu verfüttern oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine zu verwenden. (Das Verbot gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.)
  • erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, in einen Betrieb zu verbringen.
  • Schweine
    • aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht zu verbringen.
    • aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen.
    • aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist, innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet eingestellt worden sind.
    • in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, zu verbringen.
    • aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, zu verbringen.
  • frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen.
  • Sperma, Eizellen und Embryonen, die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen.
  • Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet und frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen worden sind, die in einem gefährdeten Gebiet erlegt worden sind, in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen.
  • Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten worden sind, oder von Wildschweinen stammen, die in einem gefährdeten Gebiet erlegt worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen oder auszuführen.
  • Verbringungsregelungen für Schweine – Ausnahmen
  • Verbringungsregelungen für Schweinefleisch(-produkte) - Ausnahmen

Im gefährdeten Gebiet gelten folgende Pflichten

  • Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
  • Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die im gefährdeten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sind zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte, der oder die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, durchzuführen.

Weitere Pflichten betreffen die Halter von Schweinen und Jagdausübungsberechtigte:

Im gefährdeten Gebiet kann die zuständige Behörde, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

  • die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten.
  • anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind.
  • den Jagdausübungsberechtigten zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten.
  • unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse

    • Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und
    • die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit Wildschweinen in Berührung kommen können, anordnen.
    • geeignete jagdliche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anordnen, sofern gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird und eine Einschleppung der Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten ist.
  • im gefährdeten Gebiet oder in Teilen des gefährdeten Gebiets die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen.
  • die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen, sofern eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt ist, obwohl eine Anordnung getroffen worden ist. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
  • zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.
  • anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.
  • anordnen, dass verendet aufgefundene Wildschweine zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden.
  • anordnen, dass von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur Untersuchung auf ASP entnommen, gekennzeichnet und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zugeleitet werden.
  • anordnen, dass erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb unschädlich zu beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
  • zur Erkennung der ASP beim Wildschwein für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

    • erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur Untersuchung auf ASP zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf ASP zuzuleiten haben,
    • verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur Untersuchung auf ASP zu entnehmen, zu kennzeichnen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf ASP zuzuleiten haben oder zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Wildsammel- und Annahmestelle zu verbringen haben, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.
    • verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr bestimmten Stelle zu verbringen haben.