Hinweise zur Untersuchung von Futtermitteln

Untersuchung von Futtermitteln

Für Probennahmen, die von der Vollzugsbehörde Regierung von Oberbayern (ROB) im Rahmen der Amtlichen Futtermittel-Kontrolle angeordnet wurden, gilt die "Futtermittel-Probennahme- und Analyse-Verordnung" in der jeweils gültigen Fassung.

Für Probennahmen, die von der ROB im Rahmen der Amtlichen Futtermittel-Kontrolle nicht angeordnet wurden gilt

  • Bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente von futtermittelrechtlicher Relevanz, können Proben - nur nach vorheriger Absprache mit der Vollzugsbehörde (ROB) - als amtliche Probe gezogen und über das LGL Dienststelle Oberschleißheim untersucht werden.
  • Im Probenahmebericht soll insbesondere vermerkt werden um welchen Verdachtsmoment es sich handelt und welche Art von Untersuchungen beantragt wird.

Proben von Herstellerfirmen müssen für die betreffende Futtermittelpartie repräsentativ sein. Eine Probenahme durch einen vereidigten Sachverständigen ist zu empfehlen; andernfalls sollte die Probenahme nach der jeweils gültigen Futtermittel-Probenahme- und Analysen-Verordnung erfolgen.

Für mikrobiologische Untersuchungen ist das Untersuchungsmaterial in sterilen Gefäßen zu versenden.

Die Einsendemengen sollen betragen für

  • Grünfutter und Silagen: 1000 g,
  • Stroh und Heu: 250 g,
  • sonstige Futtermittel: 750 g,
  • Vormischungen: 250 g,
  • Zusatzstoffe: 50 g.

Futtermittelproben von Privatpersonen können vom LGL nicht angenommen werden.