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Gesundheit: ÖGD-Handbuch

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7.1.2 Informations- und Meldepflichten Trinkwasser und Badegewässer

Aufgabenbeschreibung

I. was? Gegenstand

Informations- und Meldepflichten Trinkwasser und Badegewässer


II. wer? Institutionen, beteiligte Berufsgruppen, Schnittstellen (z. B. Gewerbeaufsicht, MDK)

  • Gesundheitsamt (Arzt, Hygienekontrolleur)
  • Kreisverwaltungsbehörde
  • Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)


III. warum? Zielsetzung

Erfüllung der Informations– und Meldepflichten: Trinkwasser und Badegewässer


IV. wann? Anlass bzw. Häufigkeit der Aufgabe

  • Trinkwasser:
    • Übermittlung der Daten über die Duldung von chemischen Grenzwertabweichungen bei c-Anlagen ohne Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 9 Abs. 9 Satz 2 TrinkwV anlassbezogen
    • Übermittlung der Daten über die Zulassung von chemischen Grenzwertabweichungen nach § 10 Abs. 3 und 5 TrinkwV anlassbezogen
    • Übermittlung der Daten nach § 21 Abs. 3 TrinkwV jährlich bis zum 15.03.
    • Aufbau und Pflege einer Trinkwasserdatenbank, Import und Export von Daten über Schnittstellen kontinuierlich
  • Badegewässer:
    • Mitwirkung bei der Meldung der Badegewässer an das LGL nach § 3 Abs. 1 BayBadeGewV jährlich bis zum 01.04.
    • Übermittlung der nach § 13 Abs. 1 BayBadeGewV erforderlichen Daten an das LGL jährlich bis zum 31.10.
    • Mitwirkung bei der Information der Öffentlichkeit nach § 12 BayBadeGewV kontinuierlich


V. wie? Umfang der Aufgabe (ggf. exemplarisch)

Nach den vorgegebenen Formaten


VI. welche Maßnahmen? Aufgabenwahrnehmung durch das Gesundheitsamt

Entfällt