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6.2 Kenntnisüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Heilpraktikererlaubnis
Materialsammlung (A – A1 – A2; B – B1 – B2 – B3; C)
Relevanz: unabdingbar; wünschenswert; Hintergrundinfo
A Rechtsgrundlagen
A1 Gesetze, Verordnungen
BayGGebV (Gesundheitsgebührenverordnung) (Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung)
Anmerkung:
Anlage, Tarif-Nr. 3.9: Heilpraktikerwesen
HeilprGDV 1 (Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung)
§ 2 Abs. 1
Anmerkung:
Nennt die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
HeilBZustV (Verordnung über die zuständigen Behörden
zum Vollzug des Rechts der Heilberufe)
Anmerkung:
Im Sinn von § 2 Abs. 1 Buchstabe i und § 3 Abs. 1 und 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz werden die für die Durchführung der Überprüfung zuständigen Gesundheitsämter benannt
A2 Verwaltungsvorschriften / Vollzugshinweise
Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung: Bekanntmachung des StMUG vom 27.01.2010, geändert durch Bekanntmachung vom 10.09.2012
Anmerkung:
Sektorale Heilpraktikerüberprüfung für Angehörige der Gesundheitsfachberufe nur in mündlicher Form
B Beurteilungsgrundlagen
B1 Veröffentlichungen von Fachbehörden
(Richtlinien, Empfehlungen Merkblätter, Checklisten)
B2 Technische Normen und Regeln
B3 Nichtbehördliche Veröffentlichungen
(Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter, Checklisten)
C Weiterführende Informationen
BVerwG, Az.: 3 C 26/11, 13.12.2012
Anmerkungen:
- Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis bei Blindheit nach ergänzender Kenntnisüberprüfung
VGH München, Az. 7 B 902378, 27.02.1991
Anmerkungen:
- Die Prüfungsfragen müssen auch nicht generell so formuliert sein, dass die Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung für sich allein geeignet ist, den Verdacht für die Gefahr für die Volksgesundheit zu begründen. Es genügt vielmehr, wenn sich die Besorgnis gesundheitlicher Gefahren daraus ergibt, dass ein Berufsbewerber nach einer Gesamtwürdigung des Überprüfungsergebnisses nicht im Stande ist, ein erforderliches Mindestmaß an medizinischen Grundkenntnissen vorzuweisen, sondern dass in der Praxis mit erheblichen Behandlungsfehlern zu rechnen wäre.
- Eine erhebliche, vom Prüfungszweck her nicht gerechtfertigte Erschwernis für den Prüfling kann im Gebrauch lateinischer / griechischer Fachbegriffe nicht gesehen werden, weil diese sich heute in allen Heil- und Heilhilfsberufen weitgehend eingebürgert haben.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. BayVGH Az. 7 B 89.2089 vom 13.12.1989) unterliegt die Frage, ob unter Berücksichtigung welcher fachlicher Lehrmeinungen eine Prüfungsfrage als richtig beantwortet anzuerkennen ist als fachwissenschaftliches Werturteil dem Beurteilungsspielraum des Prüfers.
BVerwG, Az. 6 B 65/93, 31.03.1994
Anmerkungen:
- Protokollierung einer mündlichen Prüfung
- Viele Elemente der Prüfungsleistung wie etwa das schnelle Erfassen des Wesentlichen, das „Mitgehen“ im Prüfungsgespräch oder die Sicherheit der Darlegung des Prüflings entziehen sich einer Protokollierung und können auch mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Tonband – oder gar Videoaufzeichnung) nicht so zuverlässig erfasst werden, dass auf diese Weise alle maßgeblichen Grundlagen des Bewertungsvorgangs unverfälscht zu Tage treten
(in NVwZ 1995, Heft 5 Seite 494 – 495)
BayVGH München, Az. 7 B 94.4171, 07.08.1995
Anmerkungen:
- Gutachten zur Feststellung der Gleichwertigkeit des eigenen Ausbildungsgangs; Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf Psychotherapie ohne Kenntnisüberprüfung
- Eine weitere Einschränkung der Erlaubnis auf einen Teilbereich der Psychotherapie ist nicht zulässig.
- Die Behörde hat unter medizinisch-psychologischen Gesichtspunkten zu prüfen, inwieweit die vorgelegten Fortbildungsnachweise ausreichen, um die dargelegten Anforderungen an die Tätigkeit eines Psychotherapeuten zu gewährleisten.
Bei dieser fachlich-medizinischen Bewertung steht dem Gesundheitsamt in dem durch Artikel 12 Abs. 1 GG, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und insbesondere durch § 2 Abs. 1 Buchstabe I 1. DVO-HPO gezogenen Rahmen ein (begrenzter) Beurteilungsspielraum zu.
VG München, Az. M16 K 03.541, 20.07.2004
Anmerkungen:
- Der zuständigen Behörde steht bei Erteilung oder Versagen einer Heilpraktikererlaubnis weder ein Ermessens- noch dem Amtsarzt ein Beurteilungsspielraum zu (BVwerG vom 21.12.1995; BayVGH vom 20.11.1996), so bleibt der Verwaltung doch ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens, indem sie sich Gewissheit darüber verschafft, ob ein Bewerber um diese Erlaubnis eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
- Als ungefährlich können nur solche Personen angesehen werden, die über die einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften unterrichtet sind und über die erforderlichen medizinischen Grundlagenkenntnisse verfügen.
- Soweit die Beantwortung fachlicher Fragen umstritten ist, muss dem Prüfling ein Antwortspielraum eingeräumt werden; eine fachlich vertretbare Lösung, für die sich gewichtige Argumente ins Feld führen lassen, darf nicht als falsch gewertet werden.
- Kenntnisse zumindest auf dem Gebiet der Diagnose übertragbarer Krankheiten aber gehören nach allgemeiner Auffassung zum Kernbereich des Wissens, über das ein Heilpraktiker verfügen muss.
- Um Diagnose- und Behandlungsfehler zu vermeiden, muss der Heilpraktiker in der Lage sein, Laborbefunde richtig zu interpretieren.
VG München, Az. M16 K 03.6590 vom 15.09.2004
Anmerkung:
- Die Überprüfung hat ausschließlich dem Zweck zu dienen, festzustellen, ob der Bewerber Gewähr dafür bietet, die Heilkunde in ungefährlicher Weise auszuüben; nicht verlangt werden darf dem gegenüber der Nachweis einer positiven heilkundlichen Kompetenz.
Dünisch, Bachmann: Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Starnberg: R. S. Schulz 2001
Richter I: Atlas für Heilpraktiker, München, Jena: Urban & Fischer 2004
Bierbach E: Naturheilpraxis heute, Lehrbuch und Atlas, München, Jena: Urban & Fischer 2006
Richter I: Lehrbuch für Heilpraktiker, München, Jena: Urban & Fischer 2006
Igl G (Hrsg.): Recht der Gesundheitsfachberufe, Heilpraktiker und sonstigen Berufe im Gesundheitswesen, Normsammlung mit Erläuterungen. Heidelberg; medhochzwei; Loseblattwerk