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Gesundheit: ÖGD-Handbuch

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Handbuch des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bayern

6. Medizinalaufsicht

Die untere Gesundheitsbehörde wirkt mit bei der Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens. Die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens beinhaltet die von den Regierungen wahrgenommene Zuständigkeit für das Erteilen, Ruhen, die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen für Heil- und Heilhilfsberufe. Die Landratsämter haben die Zuständigkeit für die Berufsaufsicht im engeren Sinn insbesondere über die gesetzlich geregelten Heilberufe, die nicht einer eigenen Berufsaufsicht (Kammer) unterliegen. Zum Schutz der Bevölkerung muss sichergestellt werden, dass Heilkunde nicht ohne entsprechende Erlaubnis ausgeübt wird.

Die Kenntnisüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Heilpraktikererlaubnis ist wegen der Einheitlichkeit der Verfahren auf je eine staatliche untere Gesundheitsbehörde in jedem Regierungsbezirk und weitere große kommunale Gesundheitsämter zentriert worden.

Zudem wirkt die untere Gesundheitsbehörde mit bei der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei den Berechtigten vor Ort (Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Berechtigte in Altenheimen, Pflegeheimen und Hospizen).


Aufgabe Medizinalaufsicht