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Gesundheit: ÖGD-Handbuch

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6.3 Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften und Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Aufgabenbeschreibung

I. was? Gegenstand

Die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, ist Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden.

II. wer? Institutionen, beteiligte Berufsgruppen, Schnittstellen (z. B. Gewerbeaufsicht, MDK)

Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter


III. warum? Zielsetzung

Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften und Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs


IV. wann? Anlass bzw. Häufigkeit der Besichtigungen

Besichtigungen von öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Stationen und anderen Teileinheiten von Krankenhäusern sowie Praxen substituierender Ärztinnen und Ärzte sind in der Regel alle drei Jahre durchzuführen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass bei diesen Einrichtungen sowie bei sonstigen der unter I. genannten Einrichtungen Besichtigungen erforderlich sein, insbesondere wenn Hinweise auf Verstöße gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften vorliegen.


V. wie? Umfang der Aufgabe (ggf. exemplarisch)

Die Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter bieten öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Krankenhäusern, Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten Beratung zum Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften an; im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung insbesondere zu: Voraussetzungen der Verschreibung von Substitutionsmitteln, der Verschreibung von Betäubungsmitteln sowie Ausstellung von Betäubungsmittelrezepten, der Aushändigung der Verschreibung, der gesetzlichen Verpflichtung der Ärztin und des Arztes zur Dokumentation.
Fachliche Fragen der Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter sollen an die Qualitätssicherung-Kommission bzw. an die sieben Regierungen gerichtet werden. Für den rechtlichen Vollzug des Betäubungsmittelrechts sind ausschließlich die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken zuständig.
Die Überwachung des BtM-Verkehrs erfolgt grundsätzlich unangemeldet.


Gegenstände der Überprüfung:
• Nachweise über Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel
• Betäubungsmittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine
• Niederschriften über die Vernichtung von Betäubungsmitteln
• Abgabebelege nach der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
• Aufbewahrung der Betäubungsmittel
• Stichprobenartige Überprüfung des Bestands der Betäubungsmittel


VI. welche Maßnahmen? Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


• Die Kreisverwaltungsbehörde/das Gesundheitsamt hat bei Auffälligkeiten zunächst eine Sachverhaltsermittlung sowie eine rechtliche Bewertung vorzunehmen, ob sich Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ergeben.
• Ergeben sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist der Vorgang der Staatsanwaltschaft zu zuleiten.
• Bei Zweifelsfällen sowie bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft sind die Regierung, in deren Bezirk die abgebende Kreisverwaltungsbehörde liegt, sowie die nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZustVAMÜB zuständige Regierung zu unterrichten.
• Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde.